Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- 52 (30.12.1921)
- Article
- Original - Ungeschnitten
- Date
- 1921-12-30
- Page
- [Seite] (sequence 63)
- Language
- German
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Nr. 46 Das Jüdische Echo 589 anzugehören, in einem solchen Umfange benützt, daß seine Beiziehung zu ihren Lasten billig erscheint, so kann er von der Vertretung des religionsgemeindlichen Steuerverbandes mit einer Beitragsleistung in Anspruch genommen werden. 11 Mangels gütlicher Einigung über die Beitragsleistung oder den Anspruch entscheidet endgültig 1. eine vom Staatsministerium für Unterricht beauftragte Regierung, Kammer des Innern, wenn eine Reliig Ions gern ein de mit dem Sitz in einer unmittelbaren Stadt beteiligt ist, 2. in den übrigen Fällen ein Bezirksamt, das von der Vorgesetzten Regierung, Kammer des Innern, oder, falls die beteiligten Steuerverbände in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, vom Staatsministeriium für Untericht und Kultus dazu beauftragt wird. Art. 11. I Umlagenpflichtig gegenüber einer Reliigionsgeseilschaft öffentlichen Rechtes (landesumlagenpflichtig) siind alle Religionsgenossen, dile innerhalb des ireligionsgesellschaftlichen Steuer verbandes mit einer der in Art. 5 bezeichneten Steuern veranlagt sind. II Die Vorschriften des Art. 7 Abs. IV und Art. 9 finden entsprechend Anwendung. Art. 12. I Die Verwaltung der reliigionsgesellschaftlichen oder religionsgemeindlichen Umlagen kommt der Vertretung des religionsgesellschaftlichen oder religionsgemeindlichen Steuerverbandes zu. II Die Vertretung der Steuerverbände haben hinsichtlich der von ihnen verwalteten Umlagen das Vollstreckungsrecht. Nach erfolgter Mahnung ist von der Vertretung ein Ausstands Verzeichnis anzufertigen und mit dem Vermerke zu versehen: „Vorstehendes Ausstandsverzeichniis wird hiermit für vollstreckbar erklärt.“ Dile Vertretung kann die Zwangsvollstreckung, soweit sie sich nach der Zivilprozeßordnung den Gerichten zugewiesen ist, durch die Vollzugsorgane der bürgerlichen Gemeinden auf Grund freier Vereinbarung mit der Gemeindebehörde oder durch den Gerichtsvollzieher bewirken lassen. Die Art. 6 Abs. II und III, 7 Abs. I und II des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung finden entsprechend Anwendung. III Jeder religionsgesellschaftliche Steuerverband kann für sich und nach Maßgabe seiner Verfassung auch für seine religionsgemeitndlichen Steuerverbände die Übertragung der Umlagen Verwaltung an die Landesfinanzämter und Finanzämter beim Reichsmiinister der Finanzen nach Maßgabe des § 19 Abs. II der Reichsabgabenordnung beantragen oder mit bürgerlichen Gemeinden die Übernahme dieser Verwaltung vereinbaren. Jeder religionsgemeindliche Steuerverband hat für sich dieselben Befugnisse. IV Streitigkeiten über Ansprüche und Verbindlichkeiten zur Entrichtung religionsgesellschaftlicher oder religionsgemeindlicher Umlagen sind im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden. Zuständig zur Entscheidung im ersten Rechtszug ist die Staatsaufsichtsbehörde des religionsgemeindlichen Steuerverbandsitzes, in dem der Umlagenpflichtige seinen Wohnsitz oder doch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im zweiten und letzten Rechtszuge der Verwaltungsgerichtshof. Art. 13. I Abweichende Vereinbarungen oder Verfügungen der Staatsregierung bleiben Vorbehalten. 1. in Bezug auf religionsgesellschaftliche oder religionsgemeindliche Umlagenpflicht von Religionsgenossen, soweit sie auch dem Besteuerungsrechte nichtbayerischer Religionsgesellschaften öffentlichen Rechtes oder einem dieses ersetzenden Besteuerungsrecht unterliegen, 2. nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit in Bezug auf die religionsgesellschaftliche oder religionsgemeindliche Umlagenpflicht von Personen, die zu einem anderen Staate in Beziehung stehen. II Die religionsgesellschaftlichen und reliigionsgemeindliChen Steuerverbände sind im Falle des Abs. I Zifi. 1 auch selbst zur Gewährung von Minderungen oder Befreiungen befugt. Art. 14. Die Erträgnisse sind in den Steuerverbandkassen zu vereinnahmen; ihre weitere Behandlung und vorbehaltlich des Art. 8 Abs. II ihre weitere Verwendung bemessen sich nach der religionsgesellschaftlichen oder religionsgemeindlichen Verfassung. Art. 15. Die religionsgesellschaftlichen und religionsgemeindlichen Steuerverbände können im Bedarfsfälle schon vor der endgültigen Feststellung der Voranschläge und des Umlagenhundertsatzes die vorläufige Einhebung eines Teiles ihrer Umlagen, jedoch nur bis zur Hälfte der VorjahrsschuldigkeLt der einzelnen Umlagenpflichtigen beschließen. Die vorläufig eingehobenen Beträge sind auf die endgültige Schuldigkeit anzurechnen. POBZELL4N-NIEDERLAGE MÜNCHEN THEATINERSTRASSE f) gegenüber der Feldherrnhalle l GRÖSSTE AUSWAHL IN «DBBAUCHSPORZELLAI TÄGLICHE LAGERERGÄNZUNG