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Das jüdische Echo · 1921-12-30 · 52 (30.12.1921) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
52 (30.12.1921)
Article
Original - Ungeschnitten
Date
1921-12-30
Page
[Seite] (sequence 62)
Language
German
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588 Das Jüdische Echo Nr. 46 Gemeinschaft des Bedürfnisses oder Gebrauches besteht oder ein besonderes Rechtsverhältnis eine Beitragspfliicht begründet. Die sonstigen Voraussetzungen der Beitragspflicht sind die gleichen wie bei Reliigionsgenossen» III In den Fällen des § 19 Abs. III und IV der bayerischen Verfassung vom 14. August 1919 bemißt sich die Beitragspflicht der fremden Religionsverwandten nach den Vorschriften über die Beitragspfliicht der Reliigionsgenossen. IV Die Umlagenpflicht beginnt und endet mit der Steuerpflicht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst bei Beginn der Steuerpflicht ein oder fallen sie früher als diese weg, so beginnt und endet die Umlagenpflicht mit dem Anfänge des nächsten Kalendervierteljahres. v Wenn auf Grund besonderen Rechtsverhältnisses, Herkommens oder Gemeinschaft des Bedürfnisses oder Gebrauches für einen Teil des Religionsgemeindebezirkes ein kirchlicher Konkurrenzverband besteht, deir weder eine Mutter¬ oder Tochtergemeinde noch einen besonderen kirchlichen Friedhofverband bildet, so hat die Umlagenpflieht zur Voraussetzung, nicht nur daß der Steuerbetrag auf den Verband trifft, sondern auch daß der um lagen pflichtige Religionsgenosse im Konkurrenzbezirke den Wohnsitz oder Aufenthalt hat. VI Das Staatsminiisterhim für Unterricht und Kultus ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zur Regelung der Ortsumlagenpflicht in besonderen Fällen von Abs. I abweichende Bestimmungen zu treffen. Art. 8. {Juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine, die nicht nach Art. 9 Ziff. 2 behandelt werden können, sind nur bei Bauumlagen beitragspflichtig (Bauumlagenpflicht). Im übrigen gelten für Bauumlagen die gleichen Vorschriften wie für sonstige Umlagen der religilonsgemeindlichen Steuerverbände, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Bauumlagenpflicht besteht nicht gegenüber kirchlichen Konkurrenzverbänden, die weder Mutter- oder Tochtergemeinden noch besondere Friedhofverbände bilden. II Als Bauumlagen gelten Umlagen für Herstellung oder Unterhaltung 1. von Kirchen mit regelmäßigem pfarrlichem Gottesdienst und der mit solchen fest verbundenen inneren Einrichtung sowie der Kirchenstühle, 2. von Gebäuden für die Pfarrgeistlichen oder für Mesner, 3. von kirchlichen Friedhöfen und den dazu gehörigen Bauwerken. III Aus besonderen Gründen können gänzliche oder teilweise Befreiungen durch die religionsgemeindliehen Steuerverbände festgesetzt werden, IV Kraft Gesetzes sind befreit die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, ferner, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen, die sonstigen Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Anstalten und Kassen. Dies ist insbesondere der Fall, soweit ihrer Verfassung gemäß ihre Mittel für Zwecke des Kultus, des Unterrichtes, der Erziehung, der Wissenschaft, der Kunst, der öffentlichen Gesundheitspflege (unter Ausschluß von Erwerbs- oder Sportzwecken) oder der Wohltätigkeit verwendet werden. v Kraft Gesetzes sind ferner befreit juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine die in ausschließlicher Beziehung zu einer anderen Religiionsgesellsohaft stehen oder an denen ausschließlich oder überwiegend Angehörige einer anderen Religionsgesellscihaft oder bekenntnislose Personen beteiligt sind. Art. 9. Für die Berechnung und Verteilung der Umlage auf Grund der Steuerbeträge, die nach Art. 7 und 8 auf die Religionsgemeinde treffen, sind folgende Grundsätze maßgebend: 1. Reichs- oder Landessteuern, zu denen Zuschläge (Umlagen) erhoben werden, kommen mit dem einfachen Betrag in Ansatz. 2. Soweit mehrere natürliche Personen einheitlich veranlagt werden und nicht sämtlich gegenüber dieser Religionsgemeinde umlagenpflichtig sind, ist bei den umlagenpflichtigen nur der ihrem Anteil entsprechende Teil der Steueransätze heranzuziehen. Solange nicht ein anderes nachgewiesen oder von Amts wegen festgestellt wird, sind gleiche Anteile anzunehmen. 3. Ist von Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, nur einer Religionsgenosse, so wird bei ihm die Hälfte der Steueransätze herangezogen, die in Betracht kämen, falls beide Gatten Religionsgenossen wären. Das gleiche gilt entsprechend, wenn in einer Hausgemeinschaft Eltemteiile und wirtschaftlich unselbständige Kinder nicht sämtlich! dem nämlichen Bekenntnisse angehören; die Angehörigen des gleichen Bekenntnisses innerhalb der Hausgemeinschaft gelten bei der Berechnung als Einheit. Für die Umlagen der Frau haftet der Mann, für die Umlagen der Kinder haftet der Gewalthaber als Gesamtschuldner. 4. Die Steuern der Bauumlagenpflichtigen mit Bekenntnisgepräge werden für den religionsgemeindlichen Steuerverband des entsprechenden Bekenntnisses mit den vollen Ansätzen herangezogen. Als Pflichtige mit Bekenntnisgepräge geltem auch solche juristische Personen oder nichtrechtsfähige Vereine, an denen nachweisbar ausschließlich Angehörige der gleichen Religion beteiligt sind. 5. Bauumlagenpflichtige ohne Bekenntnisgepräge können von dem religionsgemeindlichen Steuerverbande des einzelnen Bekenntnisses nur mit einem Bruchteile der Steueransätze herangezogen werden. Der Bruchteil bemißt sich nach dem Anteile des Bekenntnisses an der Gesamteinwohnerzahl der einschlägigen bürgerlichen Gemeinde (bei abgesonderten Markungen der Bezirksgemeiinde) nach der letzten Volkszählung. Der Anteil wird als Hundertsatz berechnet. Bruchteile von mehr als ein Halb werden auf eins vom Hundert aufgerundet, andere bleiben außer Ansatz. 6. Aus der Steuersumme, die sich nach Ziff. 1 bis 5 ergibt, werden die Umlagen nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steuersätzen zu den einzelnen Steuern ausgeschlagen. Art. 10. 1 Wenn ein auswärtiger Religüomsgenosse die Einrichtungen einer Religionsgemeinde, ohne ihr N r. 46 Das Jüdische Echo 589 anzugehören, in einem solchen Umfange benützt, daß seine Beizi-ehung zu ihren Lasten billig erscheint, so kann er von der Vertretung des religionsgemeindlichen Steuerverbandes mit einer Beitragsleistung in Anspruch genommen werden. 11 Mangels gütlicher Einigung über die Beitragsleistung oder den Anspruch entscheidet endgültig 1. eine vom Staatsministerium für Unterricht beauftragte Regierung, Kammer des Innern, wenn eine Religionsgemeinde mit dem Sitz in einer unmittelbaren Stadt beteiligt ist, 2. in den übrigen Fällen ein Bezirksamt, das von der Vorgesetzten Regierung, Kammer des Innern, oder, falls die beteiligten Steuerverbände in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, vom Staatsmmisteriium für Untericht und Kultus dazu beauftragt wird. Art. 11. 1 Umlagenpflichtig gegenüber einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechtes (landesumlagenpflichtig) sind alle Reliigionsgenossen, dile innerhalb des ireligionsgesellschaftliehen Steuer verbandes mit einer der in Art. 5 bezeichneten Steuern veranlagt sind. » Die Vorschriften des Art. 7 Abs. IV und Art. 9 finden entsprechend Anwendung. Art. 12. I Die Verwaltung der reliigionsgesellschaftlichen oder religionsgemeindlichen Umlagen kommt der Vertretung des reli!gionsgesellschaftl;ichen oder religionsgemeindlichen Steuer verband es zu. II Die Vertretung der Steuerverbände haben hinsichtlich der von ihnen verwalteten Umlagen das Vollstreckungsredht. Nach erfolgter Mahnung ist von der Vertretung ein Ausstandsverzeichnis anzufertigen und mit dem Vermerke zu versehen: „Vorstehendes Ausstandsverzeichniis wird hiermit für vollstreckbar erklärt.“ Die Vertretung kann die Zwangsvollstreckung, soweit sie sich nach dev Zivilprozeßordnung den Gerichten zugewiesen ist, durch die Vollzugsorgane der bürgerlichen Gemeinden auf Grund freier Vereinbarung mit der Gemeindebehörde oder durch den Gerichtsvollzieher bewirken lassen. Die Art. 6 Abs. II und III, 7 Abs. I und II des Ausfüihirunigsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung finden entsprechend Anwendung. III Jeder reUgiomsgesellschaftliche Steuerverband kann für sich und nach Maßgabe seiner Verfassung auch für seine religionsgemeindlichen Steuerverbände die Übertragung der Umlagen Verwaltung an die Landesfinanzämter und Finanzämter beim Reichsmiinister der Finanzen nach Maßgabe des § 19 Abs. II der Reichsabgabenordnung beantragen oder mit bürgerlichen Gemeinden die Übernahme dieser Verwaltung vereinbaren. Jeder religionsgemeiindliche Steuerverband hat für sich dieselben Befugnisse. Iv Streitigkeiten über Ansprüche und Verbindlichkeiten zur Entrichtung religionsgesellschaftlicher oder religionsgemeindlicher Umlagen sind im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden. Zuständig zur Entscheidung im ersten Rechtszug ist die Staatsaufsichtsbehörde des religionsgemeindlichen Steuerverbandsitzes, in dem der Ümlagenpflichtige seinen Wohnsitz oder doch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im zweiten und letzten Rechtszuge der Verwaltungsgerichtshof. Art. 13. I Abweichende Vereinbarungen oder Verfügungen der Staatsregierung bleiben Vorbehalten. 1. in Bezug auf religionsgesellschaftllche oder religionsgemeindliche Umlagenpflicht von Religionsgenossen, soweit sie auch dem Besteuerungsrechte nichtbayerischer Religionsgesellschaften öffentlichen Rechtes oder einem dieses ersetzenden Besteuerungsrecht unterliegen, 2. nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit in Bezug auf die religionsgesellschaftliche oder religionsgemeindliche Umlagenpflicht von Personen, die zu einem anderen Staate in Beziehung stehen. II Die religionsgesellschaftlichen und religionsgemeindlichen Steuerverbände sind im Falle des Abs. I Ziff. 1 auch selbst zur Gewährung von Minderungen oder Befreiungen befugt. Art. 14. Die Erträgnisse sind in den Steuerverbandkassen zu vereinnathmen; ihre weitere Behandlung und vorbehaltlich des Art. 8 Abs. II ihre weitere Verwendung bemessen sich nach der religionsgesellschaftlichen oder religionsgemeindlichen Verfassung. Art. 15. Die religionsgesellschaftlichen und religionsgemeindlichen Steuerverbände können im Bedarfsfälle schon vor der endgültigen Feststellung der Voranschläge und des Umlagenhundertsatzes die vorläufige Einhebung eines Teiles ihrer Umlagen, jedoch nur bis zur Hälfte der Vorjahrsschuildigkeit der einzelnen Umlagenpflichtigen beschließen. Die vorläufig eingehobenen Beträge sind auf die endgültige Schuldigkeit anzurechnen. FOBZELLAN-KIEDEBLACIE MÜNCHEN THEATINERSTRASSE »3 gegenüber der Feldkerrnhalle GBÖSSTJE AUSWAHL IN eUBRAl CHSPORZJKLLAM TÄGLICHE LAGEBEBGÄHZUIG

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