Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- 52 (30.12.1921)
- Article
- Original - Ungeschnitten
- Date
- 1921-12-30
- Page
- [Seite] (sequence 61)
- Language
- German
- Belongs to
- section
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/9072829-9103024--04619-9077281- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 46 Das Jüdische Echo 587 von Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes angeboren,^ können die Aufstellung einer gemeinsamen Satzung ihrem Verbände übertragen. In der Satzung muß folgenden Mindestforderungen genügt werden: 1. Jede Steuerverbandsvertretung muß einen Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder haben, die sämtlich deutsche Reichsangehörige sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Steuerverband e wohnen und' umlagenpflichtig sind. 2. Ihre Beschlußfähigkeit muß von der gehörigen Ladung aller im Steuerverbandbezirk 1 anwesenden Mitglieder abhängig gemacht sein. 3. Über ihre Beschlüsse muß eine fortlaufende Niederschrift geführt werden, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede zu unterzeichnen ist und die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. 4. Füir die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung muß ein geordnetes Verfahren vorgesehen werden. III Die von Religiionsgesellsehaften oder von einem Verbände von Religionsgemeinden erlassenen Satzungen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die von einzelnen Religionsgemeinden erlassenen Satzungen sind der Staatsaufsichsbehörde des Steuerverbandsitzes zur Prüfung vorzulegen. Wenn Erinnerungen binnen 2 Monaten nicht erhoben oder wenn sie als behoben erklärt sind, gelten die Satzungen als vollziehbar und sind sodann in geeigneter Weise zu veröffentlichen. IV Für Änderungen solcher Satzungen gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend. Art. 4. Der religionsgesellschaftlichen oder religionsgemein blichen Steuerverbandvertretung obliegt vor allem 1. Die Sorge für die Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben und über die Deckung eines allen - fallsigen außerordentlichen Bedarfes; 2. die Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfes und damit über die Deckung der Fehlbeträge sowie über die Prüfung und Verbescheidung der Rechnungen mit Belegen; 3. die Sorge für den Vollzug aller Beschlüsse, für ein geordnetes Kassen- und Rechnungswesen sowie für dessen hinreichende Überwachung. Art. 5. I Die Umlagen sind gleichmäßig zu folgenden Steuern zu erheben: 1. Grundsteuer (Gesetz vom 4. November 1910, GVB1. Seite 1030, Gesetz vom 27. Juli 1921, GVB1. Seite 411), 2. Haussteuer (Gesetz vom 17. August 1918, GVB1. Seite 858, vom 16. August 1919, GVB1. Seite 564 und Gesetz vom 27. Juli 1921, GVB1. Seite 412), 3. Gewerbesteuer (Gesetz vom 27. Juli 1921, GVB1. Seite 413), 4. Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 27. Juli 1921, GVB1. Seite 433), 5. Einkommensteuer (Reichsgesetz v. 29. März 1920, RGBl. Seite 359 und vom 24. März 1921, RGBl. Seite 313), 6. Körperschaftssteuer (Reichsgesetz vom 30. März 1920, RGBl. Seite 393). II Die Umlagen der Religionsgesellschaft und der Relilgionsgemeinde dürfen je 10 vom Hundert der zugrundeliegenden Reichs- und Landessteuern nicht übersteigen. Die Erhebung religionsgesellschaflicher Umlagen (Art. 11) und der Umlagen von religionsgemeindlichen Landesverbänden über 5 vom Hundert der zugrundeliegenden Reichs¬ und Landessteuern bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Art. 6. Personen, die mit einer der in Art. 5 bezeichneten Steuern veranlagt sind, haben auf Verlangen der mit der Umlagenverwaltung betrauten Stelle für sich und für die von ihnen zu vertretenden Pflichtigen eine Erklärung über die religionsgesellschaftliche oder relilgionsgemeindliehe Zugehörigkeit abzugeben und auch sonst die erforderlichen Aufschlüsse, bei einheitlicher Veranlagung mehrerer Personen auch über das Anteilsverhältnis der Einzelnen zu erteilen. Art. 7. I Umlagenpflichtig gegenüber Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes (ortsumlagenpflichtig) sind Religionsgenossen, soweit sie mit einer der in Art. 5 bezeichneten Steuern veranlagt sind. Die Umlagenpflicht bemißt sich nach der Steuer des Pflichtigen, die auf eine ganz oder teilweise zum Religionsgemeindebezirke gehörige bürgerliche Gemeinde oder abgesonderte Markung trifft. II Eine natürliche Person, die nicht Religionsgenosse ist, hat nur insoweit beizutragen, als eine DAS HAUS KREU-UCKO THEATINERSTR. 16 TELEFON 27831—32 BIETET BESONDERE PREISVORTEILE IN: KLEIDERSTOFFEN - SAMT UND SEIDE DAMEN- UND JUNGMÄDCHEN-KONFEKTION TEPPICHEN-GARDINEN-DECKEN