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Das jüdische Echo · 1921-12-30 · 52 (30.12.1921) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
52 (30.12.1921)
Article
Original - Ungeschnitten
Date
1921-12-30
Page
[Seite] (sequence 60)
Language
German
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586 Das Jüdische Echo Nr. 46 Mit unseren Chaluzim hätten die Kolonisten die besten Erfahrungen gemacht. Auch Leute* die in westdeutschen Bergwerken und Fabriken gearbeitet haben, hätten sich gut bewährt. — Wer nicht nach Palästina gehen könne, müsse sich für den Keren Hajessod betätigen. Die Maaßerpflicht müsse unbedingt ernst genommen und der Kongreßbeschluß, daß niemand ein Ehrenamt bekleiden könne, der seiner diesbezüglichen Pflicht nicht genügt habe, unter allen Umständen durchgeführt werden. — Der Antrag des Vorstandes, der Möglichkeit der Einbeziehung der Zionistensteuer in die Maaßervcrpflichtung fordert, solle zurückgestellt werden, bis die von der Zion. Vereinigung für Deutschland bearbeitete Steuerordnung erschienen sei. Er, Redner, beurteile den Antrag günstig. Die Verhandlungen mit den Nichtzionisten über den Keren Hajessod gingen weiter. Er möchte bemerken, daß wir eine Sabotierung des Keren Hajessod durch Nichtzionisten als Kampfansage betrachten und mit Kampf beantworten würden. Rechtsanwalt Rosenblüth beschäftigt sich nun mit den Ausführungen der einzelnen Diskussionsredner. Er gibt zu, daß das Palästinaamt in Berlin Fehler gemacht haben könne. Es sei aber vielfach abhängig von anderen Palästinaämtern und leide unter seiner Überlastung. Zu den Ausführungen Dr. Schlesingers über Binjan Haarez erklärt Redner, das Basler Programm dürfe nicht Ziel, sondern müsse Ausgangspunkt zionistischer Erziehung sein. — Die Förderung der hebräischen Sprachbewegung sei eine Notwendigkeit, wenn man den Zusammenhang mit der zionistischen Bewegung nicht verlieren wolle. Hier lägen große Aufgaben der Ortsgruppen. Das wichtigste sei die Förderung der Chaluzbewegung. Durch die Einstellung auf Palästina und die Überführung der Jugend zu palästinensischen Berufen allein könne die Krise in unserer Jugendbewegung, die sich im Blau-Weiß wie im K. J. V. geltend mache, überwunden werden. Daß die zionistische Propaganda nicht vernachlässigt werden dürfe, sei selbstverständlich. Öffentliche Versammlungen seien schon mit Rücksicht auf die Zionisten selbst nötig. Besonders wirksam sei persönliche Propaganda. Auch Broschüren würden am besten persönlich weitergegeben. Alle zionistische Arbeit sei gleichwertig, die von ernstem Verantwortungsgefühl getragen sei. Er hoffe, daß uns der Gruppenverbandstag ein großes Stück weiter gebracht habe. (Langanhaltender Beifall.) Nun folgten Verhandlungen über die Anträge des Vorstandes und die Statuten sowie die Initiativanträge einzelner Delegierter. Die angenommenen Anträge wurden bereits veröffentlicht. Schließlich fanden die Wahlen zum Geschäftsführenden Ausschuß des Gruppenverbandsvorstandes statt. Zum Vorsitzenden wird Dr. Nußbaum unter großem Beifall wiedergewähJt. Herr Dr. Nußbaum nimmt die Wahl mit Dank an. Zu Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses werden die Herren Karl Glaser und Dr. Geßner gewählt. Eine Anfrage des Herrn D r. Mayer-Nürnberg, ob Beamte der zionistischen Organisation an der Leitung teilnehmen dürfen, wird von Herrn Rechtsanwalt Rosenblüth bejaht. Herr Glaser nimmt seine Wahl an und erklärt, weiter sein Bestes tun zu wollen. (Beifall.) — Die Vertreter der Gruppen sind statutengemäß von diesen zu nominieren. D r. Straus dankt den Delegierten für ihre Arbeit. Die Tagung sei ein Erfolg gewesen. Dr. Nußbaum dankt dem Präsidium des Gruppenverbandstages und wünscht dem Gruppenverband erfolgreiche Arbeit im nächsten Jahre. Justiz - Rat Dr. Fränkel- München wünscht, daß der Geist «des Gruppenverbandstages, die Festesstimmung, die über ihm lag, auch auf den Werktag zionistischer Arbeit übergehen möge und daß alle Delegierten etwas von der Zuversichtlichkeit und dem starken Willen dieser Verhandlungen in ihre Ortsgruppen mitnehmen mögen. (Starker wiederholter Beifall.) An die öffentlichen Verhandlungen schlossen sich vertrauliche Mitteilungen des Vorsitzenden der Zion. Vereinigung für Deutschland Schluß des Gruppenverbandstages nach 9 Uhr abends. * * * Zur Eintragung des Gruppenverbandstages in das Goldene Buch des Jüdischen Nationalfonds wurden während der Verhandlungen Mk. 4100.— gespendet. Die Auktion für die Zionistensteuer in München, die während der Anwesenheit des Herrn R.-A. Rosenblüth in Nürnberg ihre Fortsetzung fand, ergab sehr günstige Ergebnisse. Die Aktion dauert fort. Am 8. November sprach R.-A. Rosenblüth über dasselbe Thema wie in München in Nürnberg. Nach der Versammlung fand ein Zusammensein statt, an dem zahlreiche Zionisten und Nichtzionisten teilnahmen. — Das religionsgesellschaftliche Steuergesetz (Freistaat Bayern Nr. 33249.) Der Landtag des Freistaates Bayern hat auf Grund des Art. 137 Abs. 5, 6 und 8 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 und des § 18 Abs. III der bayerischen Werfassungsurkunde vom 14. August 1919 folgendes Gesetz beschlossen: Art. 1. Die Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden) des öffentlichen Rechtes sind befugt, für ihre Zwecke gleichmäßige Zuschläge (Umlagen) zu den Reichs- und Landessteuern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben. Art. 2. Die unter Airt. 1 fallenden Religionsgesellschaften — in der katholischen Kirche die Diözesen — und Religionsgemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochter gemeinden) bilden Steuerverbände. Art. 3. I Jeder Steuerverband muß eine Vertretung haben. II Ihre Zusammensetzung, Berufung oder Wahl, Ersetzung und Austritt ihrer Mitglieder, dann ihr Geschäftsgang sind durch eine Satzung zu ordnen, deren Erlassung den Religionsgesellschaften oder Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes nach Maßgabe ihrer eigenen Verfassung überlassen wird; Religionsgemeinden, die keiner Religionsgesellschaft, jedoch einem Verbände Nr. 46 Das Jüdische Echo 587 von Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes angehören, können die Aufstellung einer gemeinsamen Satzung ihrem Verbände übertragen. In der Satzung muß folgenden Mindestforderungen genügt werden: 1. Jede SteuerverbandsVertretung muß einen Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder haben, die sämtlich deutsche Reichsangehörüge sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Steuerverb and e wohnen und umlagenpflichtig sind. 2. Ihre Beschlußfähigkeit muß von der gehörigen Ladung aller im Steuerverbandbezirk 1 anwesenden Mitglieder abhängig gemacht sein. 3. Über ihre Beschlüsse muß eine fortlaufende Niederschrift geführt werden, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede zu unterzeichnen ist und die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. 4. Füir die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung muß ein geordnetes Verfahren vorgesehen werden. III Die von Religiionsgesellschaften oder von einem Verbände von Religionsgemeinden erlassenen Satzungen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die von einzelnen Religionsgemeinden erlassenen Satzungen sihd1 der Staatsaufsiehsbehörde des Steuerverbandsitzes zur Prüfung vorzulegen. Wenn Erinnerungen binnen 2 Monaten nicht erhoben oder wenn sie als behoben erklärt sind, gelten die Satzungen als vollziehbar und sind sodann in geeigneter Weise zu veröffentlichen. IV Für Änderungen solcher Satzungen gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend. Art. 4. Der religionsgesellschaftlichen oder religionsgemeindlichen Steuerverbandvertretung obliegt vor allem 1. Die Sorge für die Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben und über die Deckung eines allenfallsigen außerordentlichen Bedarfes; 2. die Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfes und damit über die Deckung der Fehlbeträge sowie über die Prüfung und Verbescheidung der Rechnungen mit Belegen; 3. diie Sorge für den Vollzug aller Beschlüsse, für ein geordnetes Kassen- und Rechnungswesen sowie für dessen hinreichende Überwachung. Art. 5. FDie Umlagen sind gleichmäßig zu folgenden Steuern zu erheben: 1. Grundsteuer (Gesetz vom 4. November 1910, GVB1. Seite 1030, Gesetz vom 27. Juli 1921, GVB1. Seite 411), 2. Haussteuer (Gesetz vom 17. August 1918, GVB1. Seite 858, vom 16. August 1919, GVB1. Seite 564 und Gesetz vom 27. Juli 1921, GVB1. Seite 412), 3. Gewerbesteuer (Gesetz vom 27. Juli 1921, GVB1. Seite 413), 4. Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 27. Juli 1921, GVB1. Seite 433), 5. Einkommensteuer (Reichsgesetz v. 29. März 1920, RGBl. Seite 359 und vom 24. März 1921, RGBl. Seite 313), 6. Körperschaftssteuer (Reichsgesetz vom 30. März 1920, RGBl. Seite 393). 11 Die Umlagen der Religionsgesellschaft und der Reliigionsgemeinde dürfen je 10 vom Hundert der zugrundeliegenden Reichs- und Landessteuern nicht übersteigen. Die Erhebung religionsgesellschaflicher Umlagen (Art. 11) und der Umlagen von religionsgemeindlichen Landesverbänden über 5 vom Hundert der zugrundeliegenden Reichs¬ und Landessteuern bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Art. 6. Personen, die mit einer der in Art. 5 bezeichneten Steuern veranlagt sind, haben auf Verlangen der mit der Umlagenverwaltung betrauten Stelle für sich und für die von ihnen zu vertretenden Pflichtigen eine Erklärung über die religionsgesellschaftliche oder religionsgemeindliche Zugehörigkeit abzugeben und auch sonst die erforderlichen Aufschlüsse, bei einheitlicher Veranlagung mehrerer Personen auch über das Anteilsverhältnis der Einzelnen zu erteilen. Art. 7. I Umlagenpflichtig gegenüber Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes (ortsumlagenpflichtig) sind Religionsgenossen, soweit sie mit einer der in Art. 5 bezeichneten Steuern veranlagt sind. Die Umlagenpflicht bemißt sich nach der Steuer des Pflichtigen, die auf eine ganz oder teilweise zum Religionsgemeindebezirke gehörige bürgerliche Gemeinde oder abgesonderte Markung trifft. II Eine natürliche Person, die nicht Religionsgenosse ist, hat nur insoweit beizutragen, als eine DAS HAUS KREU-UCKO THEATINERSTR. 16 TELEFON 27831—32 BIETET BESONDERE PREISVORTEILE IN KLEIDERSTOFFEN - SAMT UND SEIDE DAMEN- UND JUNGMÄDCHEN-KONFEKTION TEPPICHEN-GARDINEN-DECKEN

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