Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- 10 (11.3.1921)
- Date
- 1921-03-11
- Page
- Seite 127 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 10 Das Jüdische Echo 127 zu sorgen, sondern sie soll und muß wieder der Mittelpunkt alles jüdischen Lebens werden. Alle sozialen Aufgaben müssen in den Kreis oes Gemeindelebens einbezogen werden. Der Kampf gegen den Antisemitismus, in welchem die Gemeindevertretung in den schweren Zeiten des vergangenen Jahres versagt hat,, muß von der Gemeindeverwaltung als von der berufensten Vertretung der Judenheit energisch geführt werden. Endlich aber obliegt es der Gemeinde, den kulturellen Werten, welche im Judentum liegen, weitgehendste Pflege und Unterstützung ange-deihen zu lassen. Diese Aufgaben gehen allerdings über einen rein religiösen Charakter der Gemeinde hinaus. Wenn man das „Volksgemeinde“ nennen will — wir streiten uns nicht um Worte! Aber jeder aufrechte Jude, der zwischen der Zahmheit und Mattheit der bisherigen Gemeindevertretung und den weiter gesteckten Zielen der jüdischen Opposition zu wählen hat, dem kann die Entscheidung nicht schwer fallen. Nicht um die Wahl zwischen einzelnen Schlagworten handelt es sich, sondern die Entscheidung dreht sich um die Grundfrage: Schwächliches Assimilantentum oder Eintreten für ein kräftiges, seiner selbst bewußtes Judentum, Dr. Julius Siegel. Wahlrecht oder Wahlunrecht? Daß die jüdischen Kultusgemeinden in Bayern die Wahlberechtigung ihrer Mitglieder selbständig bestimmen können, verdanken sic dem Umstande, daß sie minderen Rechtens sind. Wären sie im bayerischen Staate den christlichen Kirchen ebenbürtig, so wäre diese Verfassungsfrage auch für sie durch die z. Zt. geltende bayerische Kirchengemeindeordnung geregelt. Diese ist ebenso undemokratisch, wie die z. Zt. in Bayern geltende Schulverfassung, die selbst an den allgemeinen Volksschulen nur christliche Lehrer zuläßt. Nichtreichsangehörige Protestanten und Katholiken sind danach zwar kultussteuerpflichtig, haben aber kein Wahlrecht, weder ein aktives noch ein passives. Es ist klar, daß dies den demekratischen Grundsatz verletzt, daß, was allegemeinsam angeht, auch alle gemeinsam beschließen sollen. Denn es ist nicht einzusehen, was die Funktionen der Kirchengemeiinden mit der Staatsangehörigkeit der Glaubensangehörigen zu tun haben sollen. — Dafür, daß es nicht nur ungerecht, sondern auch unklug ist, Steuerpflichtige ohne zwingenden Grund von dem Mitbestimmungsrecht über die Steuerpflicht auszuschließen, gibt es zwei geschichtliche Beispiele von großer Beweiskraft. Der Bekämpfung des oben erwähnten Grundsatzes demokratischer Gerechtigkeit verdankt England den Verlust von 13 nordamerikanischen Kolonien. Seiner Verteidigung verdankt dasselbe England, daß es fast unmittelbar nach einem mit der größten Erbitterung geführten Kriege sich sowohl die Sympathie der besiegten Buren wie der von diesen entrechteten Uitlanders erwarb. Gerechtigkeit ist weltpolitisch angesehen nicht bloß die größte Tugend, sondern auch das beste Geschäft. — Leider gibt es selbst unter sogenannten „Liberalen“ — sowohl jüdischen wie nichtjüdischen — Viele, die das nicht einsehen. Diese Leute halten sich immer dann für ganz besonders erleuchtete „Realpolitiker“, wenn sie sich dem Vorurteil oder der Gewalttätigkeit der großen Mehrheit blindlings unterwerfen. So gibt es auch jüdische Realpolitiker, die da meinen, schon zur Entkräftung des häufigen Vorwurfs, die Juden sonderten sich freiwillig ab, die Verfassung der großen christlichen Glaubensgemeinschaften auch dort nachahmen zu müssen, wo sie veraltet und ungerecht ist. Gibt sich dieser Standpunkt für nichts anderes, als er ist, nämlich für den aus Opportunitätsgründen erfolgten Verzicht auf die alte liberale Forderung der freien Kirche im freien Staat, so mag man ihn 'respektieren, auch wenn man ihn nicht teilt. Gibt er sich aber als besonders grundsatzfest und nimmt er gar in Anspruch, die Verwirklichung des demokratischen Prinzips der Rechtsgleichheit darzustellen, so muß man ihm diese Maske — denn sonst ist es nichts —- entreissen. Es bedeutet praktisch nicht das Gleiche, ob man die Reichsangehörigkeit für Juden oder ob man sie für Nichtjuden zur Voraussetzung der Wahlberechtigung innerhalb der Religionsgemeinde macht. Denn bekanntlich begegnet der Jude in Bayern — aber auch in anderen deutschen Staaten — bei der Nachsuchung der Aufnahme in den Staatsverband ganz anderen Schwierigkeiten, als der Nichtjude. In den christlichen Kirchengemeinden wird deshalb der Fall nicht Vorkommen, daß ganze Generationen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, wie bei uns. Die Entrechtung, die darin liegt, daß der nicht reichsangehörige Steuerzahler innerhalb der Glaubensgemeinschaft vom Wahlrecht ausgeschlossen oder in seinem Wahlrecht beschränkt wird, ist also in dem einen Fall viel bedeutungsvoller als in dem anderen. Dazu kommt, daß für den nichtdeutschen Protestanten oder Katholiken die Tätigkeit der Vertretungskörper der Kirchengemeinden auch nicht entfernt die Bedeutung hat. wie für den nichtdeutschen Juden. Selbst wenn daher der Ausschluß des Ausländerwahlrechtes bei den Wahlen zu den Vertretungskörpem der christlichen Kirchengemeinden volle Berechtigung hätte, brauchte er noch nicht auch für die Wahlen zu den Vertretungskörpern der jüdischen Kultusgemeinden gerecht zu sein. — Formale Rechtsgleichheit in Ehren — aber nicht, wenn sie angerufen wird zur Beschönigung materieller Rechtsungleichheit. M. P. Elijahu Tischbi in Laudorf. Eine Legende. Es war in den Tagen, da der Druck des Golus härter lastete auf den Juden als je zuvor. Da beschloß der Herr, seinem Volk den Weg der Rückkehr zu eröffnen. Und er richtete das Wort an seinen treuen Knecht Elijahu und redete zu ihm also: „Elijahu, auf! Gehe hin zu den Kehilloth in Ost und West, bring’ ihnen die Botschaft des nahenden Heils. Vor allen anderen lege ich dir ans Herz meine Kehillo K’doscho Laudorf. Halte dich auf in ihr und wirke in ihr; denn zu ermatten drohen dort die jüdischen Herzen, es erstarrt das Leben der Gemeinde.“ Und Elijahu tat nach dem Geheiß des Herrn. Und es war in der Zeit des Pesach, am Vorabend des Festes, da kam Elijahu an in der Stadt Laudorf. Er erkundete dorten die Häuser einiger von den Obersten der Kehillo, solcher, die Amt und Ansehen besaßen in der Stadt und die Verantwortung trugen für das Leben der Kehillo. Und er gedachte, zu künden ihnen die Botschaft der Erlösung am Abend des Seder, wenn sie feiernd saßen im Kreise der Ihren und beim Klang des Sch’foch Chamos’cho zur Türe schauten, har-