Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- 7 (18.2.1921)
- Date
- 1921-02-18
- Page
- Seite 88 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 88 Das Jüdische Echo 7 Die Missionstätigkeit. Artikel 16. Der Mandatar soll verantwortlich sein, über die Missionsunternehmungen in Palästina eine solche Aufsicht auszuüben, wie sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und guter Verwaltung erforderlich ist. Eine solche Aufsicht vorausgesetzt, sollen in Palästina keine Maßnahmen getroffen werden, um eine solche Unternehmung zu hindern oder zu stören oder Unterschiede zu machen in der Behandlung irgendeines Missionars wegen seiner Religion oder Staatsangehörigkeit. Die Landesverteidigung. Artikel 17. Die Verwaltung von Palästina kann auf freiwilliger Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und Ordnung, sowie zur Verteidigung des Landes notwendigen Kräfte organisieren, jedoch unter der Aufsicht des Mandatars, welcher sie nicht für andere, als die oben angeführten Zwecke verwenden soll, außer mit Zustimmung der Verwaltung von Palästina. Und ausgenommen für solche Zwecke sollen keine militärischen, Marine oder Luftstreitkräftie durch die Verwaltung von Palästina aufgestellt oder unterhalten werden. Nichts in diesem Artikel schließt die Möglichkeit aus, daß die Verwaltung Palästinas zu den Kosten der Streitkräfte beiträgt, die von dem Mandatar in Palästina unterhalten werden. Der Mandatar soll berechtigt seih, jederzeit die Straßen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benützen. Wirtschaftspolitische Bestimmungen. Artikel 18. Der Mandatar muß dafür sorgen, daß in Palästina kein Unterschied zu Ungunsten der Staatsangehörigen irgend eines, dem Völkerbund als Mitglied angehörenden Staates (unter Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten eingetragenen Gesellschaften) im Vergleich zu den Angehörigen des Mandatars, oder irgend eines auswärtigen Staates gemacht wird, soweit es sich um Besteuerung, Handel oder Schiffahrt, Ausübung von Industrie und Gewerbe, oder Behandlung von Schiffen und Luftfahrzeugen handelt. Ebenso soll in Palästina kein Unterschied zu Ungunsten von Waren, die aus irgend einem der genannten Staaten kommen, oder für ihn bestimmt sind, gemacht werden, und es soll Freiheit der Durchfuhr durch das Mandatgebiet unter billigen Bedingungen bestehen. Vorbehaltlich des Vorerwähnten und der anderen Bedingungen dieses Mandats, kann die Ver- 8 8 waltung von Palästina auf Rat des Mandatars solche Steuern und Zölle auferlegen, als sie für notwendig hält und solche Schritte unternehmen, die ihr am besten scheinen zur Beförderung der Entwicklung der Naturschätze des Landes und zur Wahrung der Interessen der Bevölkerung. Nichts in diesem Vertrag schließt die Möglichkeit aus, daß die Regierung von Palästina auf Anraten des Mandatars besondere Zollverträge mit irgend einem Staate schließt, dessen Territorium im Jahre 1914 zur Gänze in der asiatischen Türkei oder Arabien eingeschlossen war. Artikel 19. Der Mandatar im Namen der Verwaltung hält sich an alle schon bestehenden oder späterhin mit Billigung des Völkerbundes geschlossenen allgemeinen internationalen Verträge, betreffend Sklavenhandel, Handel mit Waffen und Munition, oder Verkehr mit Chemikalien, oder in Betreff der Handelsgleichheit, der Freiheit des Durchgangs in der Schiffahrt, Luftschiffahrt und des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs, oder des literarischen, künstlerischen oder industriellen Eigentumsrechtes. Artikel 20. Der Mandatar im Namen der Verwaltung von Palästina wird, soweit es die religiösen, besonderen und übrigen Bedingungen tftfNCHNER ILLUSTRIERTE WOCHENSCHRIFT FÜR KUNST UND LEBEN VIERTELJÄHRLICH 20 MARK EINZELNUMMER 2 MARK VERLAG DER .JUGEND* MÜNCHEN L. Kielleuthner kgl. bayer. Hoflieferant 43 Maximilianstrasse 43 8 Bekanntes Haus für erstklassige Herrenbekleidung nach Mass