Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- 7 (18.2.1921)
- Date
- 1921-02-18
- Page
- Seite 87 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 7 Das Jüdische Echo 87 und — in angemessen erscheinendem Umfang — die Rechtsprechung mit Bezug auf die Fragen, die aus den religiösen Überzeugungen gewisser Gemeinschaften entstehen (wie die Gesetze über Wakuf und Personenstand). Insbesondere stimmt der Mandatar zu, daß die Aufsicht und Verwaltung des Wakuf in Übereinstimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der Stifter ausgeübt werden sollen. Auslieferungsverträge. Artikel 10. Solange nicht besondere Auslieferungsverträge ih Bezug auf Palästina beschlossen sind, sollen die Auslieferungsverträge, die zwischen dem Mandatar und anderen auswärtigen Mächten in Kraft sind, auf Palästina Anwendung finden. öffentliche Arbeiten. Artikel 11. Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Allgemeinheit, in Verbindung mit der Entwicklung des Landes, zu schützen und soll, in Befolgung von Artikel 311 des Friedensvertrages mit der Türkei Vollmacht haben, öffentliches Eigentum oder öffentliche Aufsicht für alle Naturschätze des Landes oder für die öffentlichen Arbeiten und Betriebe (public works, Services and Utilities) einzurichten, soweit sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll eine Bodenordnung einführen, welche den Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem auf die anzustrebende Förderung der geschlossenen Siedlung und der intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt. Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, daß diese, unter billigen und gerechten Bedingungen, irgend welche öffentlichen Arbeiten und Betriebe errichtet oder betreibt und die Naturschätze des Landes ausbeutet, soweit dies nicht direkt von der Verwaltung unternommen wird. Bei allen derartigen Vereinbarungen soll Vorsorge getroffen werden, daß die von einer solchen Vertretung direkt oder indirekt verteilten Gewinne nicht eine angemessene Verzinsung des Kapitals überschreiten und daß alle weiteren Gewinne durch sie zum Wohle des Landes in einer von der Verwaltung gebilligten Weise verwendet werden. Auswärtige Beziehungen. Artikel 12. Der Mandatar soll mit der Kontrolle der auswärtigen Beziehungen Palästinas und mit dem Recht betraut werden, die von auswärtigen Mächten ernannten Konsuln zu bestätigen. Seine Sache ist es auch, den Bürgern Palästinas bei ihrem Aufenthalt außerhalb der Gebietsgrenzen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren. Die heiligen Stätten. Artikel 13. Die gesamte Verantwortung in Bezug auf die heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze in Palästina, einschließlich jener für die Aufrechterhaltung bestehender Rechte, für die Sicherung freien Zugangs zu den heiligen Stätten, religiösen Gebäuden und Plätzen und für freie Ausübung des Gottesdienstes — unter Wahrung der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und des Anstands — wird von dem Mandatar übernommen, der ausschließlich dem Völkerbund in allen hiermit verbundenen Angelegenheiten verantwortlich ist. Unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Arikel den Mandatar hindert, eine solche Vereinbarung, als er für angemessen hält, mit der Verwaltung zu dem Zweck der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen. Und auch unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Mandat so aufgefaßt wird, daß es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Gefüge oder die Verwaltung der rein muselmanischen geheiligten Stätten einzugreifen, deren Immunität garantiert ist. Artikel 14. In Übereinstimmung mit Artikel 95 des Friedensvertrages mit der Türkei übernimmt der Mandatar die Verpflichtung, sobald als möglich eine besondere Kommission einzusetzen, um alle die verschiedenen religiösen Gemeinschaften betreffenden Fragen und Ansprüche zu studieren und zu regeln. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission wird den in Frage kommenden religiösen Interessen Rechnung getragen werden. Der Vorsitzende der Kommission wird durch den Rat des Völkerbundes ernannt werden. Es wird die Aufgabe dieser Kommission sein, dafür zu sorgen, daß gewisse heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze, die von den Angehörigen einer bestimmten Religion mit besonderer Verehrung ungesehen werden, der dauernden Aufsicht geeigneter Körperschaften anvertraut werden, die die Angehörigen der betreffenden Religion vertreten. Die Auswahl der heiligen Stätten, religiösen Gebäude oder Plätze, die hiernach übergeben werden, soll durch die Kommission getroffen werden, vorbehaltlich der Zustimmung des Mandatars. Jedoch soll in allen in diesem Artikel behandelten Fällen das Recht und die Pflicht des Mandates, Ordnung und Anstand an dem betreffenden Orte aufrechtzuerhalten, nicht beeinträchtigt werden und die Gebäude und Plätze werden den Bestimmungen der in Palästina mit Zustimmung des Mandatars zu erlassenden Gesetze betreffs öffentlicher Denkmäler unterworfen sein. Die gemäß diesem Artikel übertragenen Aufsichtsrechte werden durch den Völkerbund garantiert sein. Freiheit der Religionsübung. Artikel 15. Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige Freiheit des Gewissens und freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert sind mit der einzigen Einschränkung der Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung und Moral. Keine Unterscheidung irgendwelcher Art soll zwischen den Einwohnern Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache gemacht werden. Niemand soll aus dem bloßen Grunde seines religiösen Glaubens aus Palästina ausgeschlossen werden. Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen zur Erziehung ihrer eigenen Mitglieder, in ihrer eigenen Sprache (sofern sie mit den Unterrichtsbestimmungen allgemeiner Natur, welche die Verwaltung erläßt, in Einklang stehen) zu erhalten, soll weder bestritten noch beeinträchtigt werden. Habe eine Zahnprajcis eröffnet München; Baaderplatz 1/i Eingang Kohlstrasse H. ULLMRNN, DENTIST frDher Nürnberg / Spez. Laboratorium für feine Zahntechnik fachmännische, individuelle persönliche Behandlung