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Das jüdische Echo · 1921-02-18 · 7 (18.2.1921) · p. Seite 86

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
7 (18.2.1921)
Date
1921-02-18
Page
Seite 86 (sequence 4)
Language
German
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86 Das Jüdische Echo Nr. 7 innerhalb solcher Grenzen, wie sie durch die alliierten Hauptmächte festgesetzt werden mögen, in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 22 einem Mandatar anzuvertrauen, der von den erwähnten Mächten gewählt werden soll; und daß durch den gleichen Artikel die hohen vertragschließenden Parteien ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar verantwortlich sein soll für die Verwirklichung der ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regierung Seiner Britischen Majestät gemachten und von den anderen alliierten Mächten anerkannten Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender, nicht-jüdischer Gemeinschaften in Palästina, oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Juden in irgendeinem anderen Lande erfreuen, beeinträchtigen würde; und daß dadurch die Anerkennung der historischen Verknüpftheit (historical connection) des jüdischen Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte in diesem Lande erfolgt ist; und daß die alliierten Hauptmächte Seine Britische Majestät als Mandatar für Palästina gewählt haben; und daß die Bestimmungen des Mandats über Palästina im nachfolgenden Wortlaut formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Anerkennung unterbreitet worden sind; und daß Seine Britische Majestät das Mandat über Palästina akzeptiert und es übernommen hat, dasselbe im Namen des Völkerbundes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auszuführen — billigt hiermit der Rat des Völkerbundes die Bestimmungen des genannten Mandats wie folgt; Die Mandatsmacht. Artikel 1. Seine Britische Majestät soll das Recht haben, als Mandatar alle in der Regierungsgewalt eines souveränen Staates liegenden Vollmachten auszuüben, insofern sie nicht durch die Bestimmungen des vorliegenden Mandats beschränkt werden. Die jüdische nationale Heimstätte. Artikel 2. Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, daß das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung niedeirgelegt, und die Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen sowie die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und Religion, sichern. Lokale Selbstverwaltung. Artikel 3. Der Mandatar soll im weitestgehenden Maße die lokale Selbstverwaltung fördern, soweit sie mit den vorherrschenden Bedingungen vereinbar ist. Die „Jewish Agency“. Artikel 4. Eine angemessene jüdische Vertretung „Jewish Agency“ soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden für die Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten Rat und Mitarbeit zu gewähren, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen« der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und immer, vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung, bei der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen. Anerkennung der Zionistischen Organisation. Die Zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation und Verfassung nach der Meinung des Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt werden. Sie soll, im Einvernehmen mit Seiner Britischen Majestät Regierung, Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte zu helfen. Integrität des Gebietes. Artikel 5. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet an die Regierung irgend einer auswärtigen Macht abgetreten oder verpachtet oder in irgend einer Weise unter ihre Kontrolle gestellt wird. Die jüdische Einwanderung. Artikel 6. Die Verwaltung Palästinas soll unter der Sicherung, daß die Rechte und die Lage anderer Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen erleichtern und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung geschlossene Siedlung von Juden auf dem Lande, mit Einschluß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien, ermutigen. Die Staatsbürgerschaft. Artikel 7. Die Verwaltung von Palästina wird verantwortlich sein für Inkraftsetzung eines Gesetzes über die Staatsangehörigkeit. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen aufgenommen sein, die so gefaßt sind, daß sie die Annahme der palästinensischen Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern. Aufhebung der Kapitulationen. Artikel 8. Die Freiheiten und Vorrechte von Ausländern, einschließlich der Vorteile der Konsulargerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes, wie sie früher auf Grund der Kapitulation oder des Gewohnheitsrechtes im ottomanischen Reich genossen wurden, sind in Palästina endgültig aufgehoben. Die religiösen Rechte. Artikel 9. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege schützt: a) die Interessen von Ausländern; b) das Recht üode ff. Herrenschneiderei Reiche Stoff-Auswahl Ermäßigte Preise W. Braun & Cie, Uliünciien Neuhauseratr.15/1, gegenüber der alten Akademie Sport

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