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Das jüdische Echo · 1921-02-09 · 6 (9.2.1921) · p. Seite 73

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
6 (9.2.1921)
Date
1921-02-09
Page
Seite 73 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 6 Das Jüdische Echo 73 sie Volljude sind, je mehr sie den deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens in Reinkultur darstellen, d. h. dessen nur juristische Jüdischkeit, nur formelle Zugehörigkeit zur jüdischen Konfession bei1 möglichst weitgehender materieller Entjudung. Alles andere sind Halb- und Nichtbürger in abnehmender Stufung je weniger sie deutschstaatsbürgerlich sind, je mehr die formelle Jüdischkeit auch eine materielle oder gar nationale ist Wer nach deutschem Staatsrecht Ausländer ist, kann also nach jüdischem* Gemeinderecht kein jüdischer Vollbürger sein. Je ausweisungsreifer ein Jude für die Polizei ist, desto völliger ist sein Helotentum auch für die jüdische Gemeinde. Grundsätzlich existiert der 0 s t j u d e für den liberalen Liquidationsbegriff überhaupt nicht. Des Ostjuden ganzes Dasein muß der deutsche liberale Jude antiiiquidatorisch empfinden. Der Ostjude ist von einer geradezu penetranten Jüdischkeit, und will er damit sogar bis in die Gemeindestube hinein penetrieren, so gibt es nur ein entschiedenes liberales Nein. Unerträglicher Gedanke, höchste Unkorrektheit: Eine der deutschen Behörden, mit denen korrekte Beziehungen zu unterhalten ein Hauptzweck jüdischer Verwaltung ist, sollte mit ostjüdischen Verwaltungsmitgliedern in Gemeindeangelegenheiten verhandeln müssen. Allerdings läßt auch die Polizei im Gemeindebereich einige Ostjuden wohnen. Sie existieren immerhin auch für die Behörde als Objekte. Diese Art der behördlichen Beziehungen gibt auch der Ostjudenpolitik der j"fischen Liquidatoren Inhalt und Methode. Auch die jüdischen Gemeindeverwaltungen können über die Existenz der Geduldeten nicht hinwegsehen. Diese haben überdies vermöge ihrer Jüdischkeit die Eigenschaft, an den Gemeindeeinrichtungen, an Mikwoh, Schechitoh usw. besonders lebhaft aktiv Anteil zu nehmen. Ein richtiger Liberaler interessiert sich für diese Dinge entsprechend dem formalen Charakter seines Judentums nur formell. Jene Einrichtungen sind als Bestandteile einer jüdischen Gemeinde nach bayerischem Recht vorgeschrieben. Schächten, Badehaltung, religiöser Unterricht, Beten und Friedhofhaltung finden zunächst für die juristische Person, für die jüdische Kultusgemeinde statt. Daß diese selbst nicht ißt, nicht betet, nicht badet, nicht lernt und nicht stirbt bedeutet etwa nicht, daß die persönlichen Organe der Gemeinde, nämlich die Liquidatoren, diese Institutionen ihrerseits zu benützen, verpflichtet seien. Ein derartiger Zwang widerspräche aufs äußerste dem liberalen Liquidationsgedanken, nicht anders wie der umgekehrte Satz: nur solche, die die jüdischen Institutionen gebrauchen, dürfen Gemeindeverwalter sein. Liquidatoren verlangen von ihren Frauen nicht, daß sie zur Mikwoh gehen, Liquidatoren essen in der Regel kein geschächtetes Fleisch, gehen regelmäßig nicht (nicht etwa: nicht regelmäßig) zum jüdischen Gottesdienst und wenn schon, dann nur in repräsentativer formeller Eigenschaft. Gäbe es nicht die wenigen Orthodoxen und die stark zunehmenden Ostjudeiti, so könnte man diese Institutionen wirklich entstofflichen und als bloße Gemeindesymbole beibehalten, etwa in einem Gemeindemuseum. (Die Entstofflichung und die Entleerung vom jüdischen Inhalt ist übrigens beim offiziellen Gottesdienst und Religionsunterricht schon so weit fortgeschritten, daß Orthodoxe und Ostjuden sich eigene Bethäuser und Talmud Tora-Schulen geschaffen haben.) Hinsichtlich der Allgemeinheit der Benützung gibt es nur eine Ausnahme, den Friedhof. Jüdisch zu leben ist nirgends vorgeschrieben, erst der tote Jude und selbst der liberalste nimmt wieder „lebendigen Anteil“ a» jener jüdischen Institution; auf den Münchner Bes- Hakworess liegen Liquidatoren und Aufbauende, Liberale und Konservative, Ostler und Westler einträchtig nebeneinander. (Beim Anblick allerdings der von der liberalen Verwaltung erbauten neuen Münchner Friedhofshalle, deren Aufmachung irgendwie den Geist ihrer Erbauer kennzeichnet, könnte einem ehrlichen Jehudi das Sterben vergehen. Anm. der Red.) Wenn aber schon gerade die ausländischen Juden jene Gemeinde-Institutionen so verdammt sachlich und jüdisch zweckvoll auffassen und grundsätzlich intensivsten Gebrauch davon machen, so haben sie auch Steuern für ihre Unterhaltung zu zahlen. Zahlen sie aber Steuern, so kann man nicht gut umhin, ihnen auch wenigstens das Minimum bürgerlicher Rechte zu gewähren: sie dürfen wählen, aber nicht gewählt werden, sie dürfen mitbestimmen, von wem sie regiert sein wollen, aber nicht dürfen sie selbst regieren. Denn zu leitender Liquidationsbefugnis sind sie infolge natürlicher Minderwertigkeit ganz und gar unfähig. Und auch dieses Recht zu wählen bedarf noch einer Einschränkung: es wäre unmöglich einen in der strotzenden Fülle seiner Jüdischkeit neu aus dem Osten Zugewanderten sofort auch nur Halbbürger sein zu lassen. Fünfjähriger Aufenthalt eines Juden in München oder Nürnberg hat entschieden wohltätige liquidatorische Wirkung. Diese fünfjährige Entjudungsquarantäne desinfiziert die Jüdischkeit der östlichen Ausländer soweit daß sie würdig und fähig werden, zur Gemeinde zu wählen. Aus dem Liquidationsbegriff ergeben sich aber weitere Differenzierungen, durch die eine Schichtung in die formlose Masse des Gemeindevolks gebracht wird. Vollbürger können nur die Deutschen sein, aber unter diesen wie auch unter den ausländischen Metöken hat wieder eine aristohabe eine Zahnprajcis eröffnet München, Baaderplatz 1/i Eingang Kohlstrasse H. ULLMRNN, DENTIST früher Nürnberg / Spez. Laboratorium für feine 7ahntechnik fachmännische, individuelle persönliche Behandlung Spenden für den Walilfonds der Jüdischen Voikspartef in Bayern Ortsgruppe München erbeten an S. Rothschild, München, Rumfordstr. 39 / Postscheck-Konto 18380 / Telefon 22928

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