Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- 52/52 (24.12.1920)
- Date
- 1920-12-24
- Page
- Seite 496 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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496 Das Jüdische Echo Nr. 52 führt, das praktisch wohl den Minderheiten zu ihrem Rechte verhelfen dürfte, sofern sie, wie man ja erwarten kann, ein Viertel der Sitze für sich erobern können. Auch in einer anderen Hinsicht hat der Referent einen Vorstoß der liberalen Mehrheit, der eine Verschlechterung, in gewissem Sinne eine Vereitelung des Proporzgedankens bedeutet hätte, abzuwehren gewußt. Man hatte in der ersten Lesung für die Wahl zur Gemeindevertretung die Listenverbindung für ausgeschlossen erklärt, obwohl der Referent eine solche Bestimmung als gegen den Geist der Verfassung verstoßend abgelehnt hatte. Der Beschluß war von der liberalen Seite trotzdem einstimmig gegen die Stimmen der orthodoxen und zionistischen Vertreter und — gegen die Stimme des Referenten, des Henrn Oberlandesgerichtsrat Neumayer, gefaßt worden. Der Führer der Orthodoxen hatte daraufhin mit Protest den Sitzungssaal verlassen. In der zweiten Lesung hat die Mehrheit den Fehler, den sie bei der ersten Lesung gemacht hatte, eingesehen. Die Listenverbindung, die allein, da verschiedene Minderheitsparteien vorhanden sind, den Anforderungen an ein gerechtes Wahlrecht entspricht, wurde wieder hergestellt. Ein Makel ist aber in dem Statut geblieben, der uns die Freude an der Reform unserer Gemeindeverfassung gründlich zu vergällen in der Lage ist. Es ist dies die Entrechtung unserer nichtreichsangehörigen Gemeindemitglieder. Das angenommene Statut bedeutet hier nicht nur keine Verbesserung, sondern sogar eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, Während bisher das aktive Wahlrecht den Ausländern in genau dem gleichen Umfang zustand wie den Inländern ist es nach dem neuen Statut an eine Karenzzeit von fünf Jahren gebunden. Das passive Wahlrecht bleibt den Ausländern wie bisher versagt. Der Ausländerparagraph hat in den Debatten des Unterausschusses und des Verwaltungsausschusses zu wiederholten scharfen Auseinandersetzungen geführt. Die Vertreter der Minderheiten wiesen mehrfach und nachdrückHchst darauf hin, daß innerhalb der jüdischen Kultusgemeinde die Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit keinerlei Berechtigung hat. daß es sich bei den so Entrechteten zum Teil um Personen handelt, die seit Jahrzehnten in München wohnen, zum Teil um hier geborene und erzogene Mitglieder der Gemeinde, denen lediglich die Verwaltungspraxis der Behörde die immer wieder erstrebte Einbürgerung versagt hat. Es hieße, das diesen damit geschehene Unrecht sich zu eigen machen, wenn die jüdische Gemeinde nun ihrerseits die nicht naturalisierten „Ausländer“ aus ihren Vertretungskörpern ausschlöße. Die liberale Mehrheit blieb in diesem Punkt allen Vorstellungen gegenüber taub. Ein Fraktionsbeschluß, der nach der ersten Lesung, wie wir hören, nochmals bekräftigt wurde, verpflichtete die gesamte liberale Fraktion zur Ablehnung der Minderheitsanträge bezüglich des Ausländerwahlrechts. Die Minderheiten haben daraus die notwendige Konsequenz gezogen. Sie haben bei der Gesamtabstimmung über das Statut sowohl in der ersten wie in der zweiten Lesung diesem ihre Zustimmung versagt Die Annahme erfolgte gegen die Stimmen der vier orthodoxen und zwei zionistischen Vertreter. Wie im Namen dieser Minderheiten Herr Dr. Straus bei der Schlußabstimmung erklärte, konnten sich die Minderheiten nicht entschließen, einem Statut ihre Genehmigung zu erteilen, das in so flagranter Weise die Rechte eines erheblichen Teiles unserer jüdischen Mitbürger innerhalb der Kultusgemeinde beiseite setzt. Herr Dr. Straus erklärte es als eine der dringendsten Aufgaben der neuen Verwaltung, das Statut in diesem Punkte im Sinne einer wirklich jüdischen Auffassung und im Sinne der Gerechtigkeit abzuändern. Abgesehen von den Bestimmungen über das Wahlrecht und die Vertretungskörper — es wurde auch eine Wahlordnung itn Anschluß an die Wahlordnung des Verbandes beschlossen, auf die wir noch zurückkommen werden — wurden noch einige andere Bestimmungen einer Änderung unterzogen. Von Bedeutung für uns ist hier vor allem die Änderung des berüchtigten § 2 des Gemeindestatuts, der unseren Gemeindevorständen bisher jederzeit zum Vorwand diente, wenn sie Forderungen allgemeiner Art, die an die Gemeinde gestellt wurden, ablehnen wollten. Man berief sich dann darauf, daß die Gemeinde gemäß § 2 ausschließlich für die Ausgaben des Gottesdienstes und des Religionsunterrichtes Mittel aufwenden dürfe. § 2 hat nunmehr folgenden Zusatz erhalten: die Gemeinde ist auch berechtigt, Mittel zur Förderung allgemeiner religiöser und jüdischsozialer Angelegenheiten bereitzustellen. Der verstärkte Ausschuß wird möglicherweise noch einmal zusammengerufen werden müssen, um gewisse Übergangsbestimmungen auf dem Gebiet des Gemeindefinanzrechts zu beraten, die bis zum Erlaß des in Vorbereitung begriffenen allgemeinen reliigionsgesellschaftlichen Steuergesetzes sich als notwendig erweisen. In der Hauptsache hat er seine Arbeit getan. Wir haben ein neues Wahlrecht in der Gemeinde, das allen Inländern wenigstens zu ihrem Rechte verhilft. Es wird Aufgabe der Gemeindemitglieder sein, von ihrem Wahlrecht am 13. März den Gebrauch zu machen, der der Kultusgemeinde München zum Segen gereicht. Es stehen uns wichtige Aufgaben bevor. Wir brauchen Männer und Frauen, die an ihrer Lösung mit ehrlichem gut jüdischem Willen mitarbeiten wollen. Mögen die Wähler ihre Pflicht tun. Est. Jüdische Gemeindebibliothek München. Nach langer Verzögerung hat, wie wir hören, der Verwaltungsausschuß der Israelitischen Kultusgemeinde den Beschluß gefaßt, die erforderlichen Einrichtungen für die Unterbringung der Gemeindebibliothek, die sich hauptsächlich aus der durch das Legat des verstorbenen Professor Dr. Werner der Gemeinde zugewendeten reichhaltigen Büchersammlung zusammensetzt, schaffen zu lassen. Es wurde hierfür ein Betrag von 20 000 Mark bewilligt. Für die regulären Ausgaben der Bibliothek wurde ein Betrag von 5000 Mark in das Budget eingesetzt. Hoffentlich wird nunmehr die bisher völlig brachliegende Gemeindebibliothek in einer Weise ausgestaltet, daß sie den Kreisen der Interessenten in weitestem Umfang zur Verfügung steht. Die Angliederung eines Lesesaals erachten wir als selbstverständlich. Wir werden auf die Angelegenheit noch zurückkommen.