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Das jüdische Echo · 1920-12-24 · 52/52 (24.12.1920) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
7 (1920)
Issue
52/52 (24.12.1920)
Date
1920-12-24
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 52_24. Dezember 1920 7. Jahrgang Das neue Statut der Münchner Kultusgemeinde. Der für die Zwecke einer Statutenrevision eingesetzte verstärkte Verwaltungsausschuß der Münchener Kultusgemeinde hat seine Arbeiten im wesentlichen beendet und in seiner Sitzung vom 20. Dezember in zweiter Lesung eine Änderung der Bestimmungen des Gemeindestatuts vorgenommen, die sich auf das Wahlrecht und auf die Zusammensetzung der Gemeimdeorgane und deren Befugnisse bezieht Es handelt sich hauptsächlich um eine vollständige Neugestaltung der Abteilung III des bisherigen Gemeihdestatuts. Der verstärkte Verwaltungsausschuß mußte seine Aufgabe in erster Linie in der Neugestaltung dieses Teiles der Gemeindeverwaltung erblicken, weil nach einer bei den letztmaligen Gemeindewahlen von Seiten der liberalen Mehrheit den Minderheiten gegenüber gegebenen Zusicherung die nächsten Gemeindewahlen bereits auf Grund des Verhältniswahlrechtes stattfinden sollten. Nach dem bisherigen Gemeindestatut hätten diese Wahlen vor Ende 1920 stattfinden müssen. Mit Rücksicht darauf, daß die Gemeindewahlen der Einfachheit halber gemeinsam mit den Wahlen zum Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden stattfinden sollten und die Vorbereitung hierfür etwas längere Zeit beansprucht, hat man sich dahin geeinigt, den Wahltermin auf 13. März 192 1 festzusetzen. An diesem Termin wird nunmehr auf Grund des neuen Wahlrechtes die Vertretung der Münchener Kultusgemeinde gewählt werden. Es seien im folgenden kurz die Hauptbestimmungen dargelegt, in welchen sich das neue Statut von den bisher geltenden Gemeindesatzungen unterscheidet: Während bisher die Gemeinde nur ein Vertretungsorgan besaß, den sog. Verwaltungsausschuß, der aus 18 Mitgliedern bestand und der lediglich iür die Leitung seiner Geschäfte einen dreigliedrigen Vorstand aus seiner Mittte bestimmte, werden künftig die Geschäfte der Gemeinde durch 2 vollständig getrennte Verwaltungskörper besorgt : durch den Vorstand und die Gemeindevertretung. Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern. Er wird von der Gemeindevertretung gewählt und zwar auf die Dauer von 6 Jahren. Nach 3 Jahren scheidet die erste Hälfte, nach weiteren 3 Jahren die zweite Hälfte des Vorstandes aus. Wählbar ist jedes zur Gemeindevertretung wählbare Gemeindemitglied, welches das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl zum Vorstand erfogt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; dies jedoch nur dann, wenn ein Viertel der Gemeindevertretung es verlangt, sonst entscheidet die einfache Stimmenmehrheit Der Vorstand ist das Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde. Seine Zuständigkeit besteht in allen Angelegenheiten, in denen nicht ausdrücklich eine Mitwirkung der Gemeindevertretung vorgeschrieben ist. (Vergl. unten.) Die Gemeindevertretung besteht aus 24 Mitgliedern, die auf 4 JahTe gewählt werden. Nach Ablauf von 4 Jahren erfolgt jeweils eine Neuwahl der gesamten Gemeindevertretung. Wahlberechtigt sind alle volljährigen jüdischen Männer und Frauen, die in dem Jahre der Wahl und in dem vorhergehenden Kalenderjahr ununterbrochen im Bezirke der Gemeinde gewohnt haben. Bei' Ausländern ist ein fünfjähriger ununterbrochener Wohnsitz zur Voraussetzung gemacht. Steuerleistung ist nicht Vorbedingung der Wahlberechtigung. Wählbar zur Gemeindevertretung sind alle wahlberechtigten Mitglieder, die mindestens 25 Jahre alt sind. Ausländer sind nicht wählbar. Die Wahl erfolgt, sofern das von mindestens 150 Wahlberechtigten verlangt wird, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. Für die erstmalige Wahl ist dieses Wahlverfahren bindend vorgeschrieben. Die Befugnisse der Gemeindevertretung erstrecken sieh auf die Wahl des Vorstandes, auf die Kontrolle der gesamten Verwaltung und auf die Mitwirkung bei sogen. „Gemeindebeschlüssen“, die bei einer großen Zahl wichtiger Verwaltungshandlungen, ferner bei Erlaß der Wahlordnung und bei Verfassungsänderungen gefordert werden. Durch Gemeindebeschluß werden jeweils auch die Verwaltungskommissionen bestimmt, die sich in Zukunft nicht nur aus Mitgliedern der beiden Gemeindeorgane, sondern auch aus anderen Personen zusammensetzen können. Eine Würdigung dieser neuen Verfassungsbestimmungen der Münchener Kultusgemeinde wird von vornherein anerkennen müssen, daß durch die Einführung der Verhältniswahl, durch Erstreckung des Kreises der Wahlberechtigten auf alle volljährigen Männer und Frauen, durch Beseitigung des Wahlzensus den Forderungen, die von Seiten der Minderheiten über ein Jahrzehnt erhoben wurden, in weitem Umfange Rechnung getragen ist. Immerhin haften dem neuen Statut noch mancherlei Mängel an, deren Beseitigung den darauf gerichteten Bemühungen der Minderheitsparteien leider nicht gelungen ist. Es sind dies abgesehen von gewissen technischen Mängeln — so die Festsetzung der Wahlperiode für den Vorstand auf 6 Jahre gegenüber derjenigen für die Gemeindevertretung auf 4 Jahre — vor allem zwei Punkte, auf welche sich die Opposition der Minderheiten erstreckt. Der eine Punkt ist die Wahl zum Vorstand, bei der die Minderheiten, soweit sie weniger als ein Viertel der Gemeindevertretung darstellen, auch künftighin auf den guten Willen der Mehrheit angewiesen bleiben. Die Mehrheit hatte auf Antrag ihres Stimmführers ursprünglich eine noch weitergehende Beschränkung der Verhältniswahl gefordert und sich erst auf den energischen Protest der Minderheiten auf den Vermittlungsvorschlag des Referenten im Sinne der jetzigen Fassung eingelassen. Daß der auf gestellte Grundsatz der Verhältniswahl gerade bei der so außerordentlich wichtigen Wahl des Vorstandes nur unvollkommen zur Geltung gelangt, hat die Mehrheit leider nicht abgehalten, die Minderheitsanträge in diesem Punkte zurückzuweisen. Das Eingreifen des Referenten hat immerhin zu einem Ergebnis ge-

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