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Das jüdische Echo · 1920-11-05 · 44/45 (5.11.1920) · p. Seite 426

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
7 (1920)
Issue
44/45 (5.11.1920)
Date
1920-11-05
Page
Seite 426 (sequence 6)
Language
German
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426 Das Jüdische Echo Nr. 44/45 Unter dem Gesänge der Hatikwah schloß die wichtige Tagung. Der Keren Hajessod. Die zionistische Jahreskonferenz hat, wie bekannt, beschlossen einen Fonds von 25 Millionen $ als Keren Hajessod, Grundfonds für den Aufbau Palästinas, aufzubringen. Es ist zweifellos, daß jetzt, am Beginn des Siedlungswerkes ungewöhnlich große Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Es handelt sich darum den großen politischen Erfolg entscheidend auszunutzen, damit nicht alles Erreichte nutzlos vertan und damit die Hoffnung unseres Volkes begraben sei. Über die Organisation des Fonds sei folgendes mitgeteilt: Der Keren Hajessod (Grundfonds) wird mit dem Charakter seiner eigenen juristischen Person konstituiert. Von seinen Einnahmen dürfen keinerlei Beträge für die Administrationskosten der Zionistischen Organisation verwandt werden, mit Ausnahme derjenigen Verwaltungskosten, welche der Bildung des Fonds selbst dienen. Uber jeden Beitrag zum Keren Hajessod wird ein Zertifikat ausgestellt. Aus den Eingängen werden mindestens 20 Prozent dem Jüdischen Nationalfonds für Bodenkauf zugeführt. Von den weiteren Eingängen soll höchstens ein Drittel für laufende Ausgaben der Einwandererfürsorge, der sozialen Fürsorge, des Bildungswesens und ähnliche öffentliche Zwecke des Aufbaus der jüdischen nationalen Heimstätte in Palästina verbraucht werden, während mindestens zwei Drittel für dauernde nationale Anlagen und wirtschaftliche Betriebe zu verwenden sind. Die Inhaber der Zertifikate sind an der Verwaltung des Fonds und an den Erträgnissen der aus dem Fonds geschaffe- P0NCHNER ILLUSTRIERTE WOCHENSCHRIFT _FÜR KUNST UND LEBEN J&NZSXMUMMm 1MK-80 VERLAG DER^JUGEND'MlfJNCHEN; nen wirtschaftlichen Betriebe zu beteiligen. Die Feststellung der geeigneten Form dieser Beteiligung ist der Exekutive überlassen worden, mit der Maßgabe, daß die Verzinsung des produktiven investierten Kapitals eine angemessene Höhe nicht überschreiten soll. Das Statut wird hierüber die endgültigen Feststellungen bringen. Es soll von dem Fonds keine Unterstützung oder Anleihe für Privatunternehmungen gegeben werden, es sei denn, daß ein gemeinnütziges Interesse damit verbunden ist. In jedem Jahre erfolgt öffentliche Rechnungslegung. Wir werden über die außerordentlich wichtige Aktion weiter ausführlich berichten. Noch ein Münchner Dokument. Zu der in unserer letzten Nummer kritisierten Beitrittserklärung der Jugendwandergruppe des Deutsch-Jüdischen Kameradenbundes München, die, wie wir hören, auch in weiten Kreisen des Zentralvereins mißbilligt wird, erhalten wir von der Wandergruppe des J. J. V. M. folgende Feststellung: „Die Wandergruppe des Jüdischen Jugendvereins München ist nicht identisch mit der neugegründeten Jugendwandergruppe des Deutsch-Jüdischen Kameradenbundes und steht mit ihr in keinerlei Verbindung. Sie gehört dem „Jung-Jüdischen Wanderbund im Verband der Jugendvereine Deutschlands“ an, der sich sittliche und körperliche Ertüchtigung und Erziehung seiner Jungens und Mädels zu selbstbewußten jüdischen Menschen zum Ziel gesetzt hat. Wir sind politisch streng neutral und stellen den Einigungsggedanken innerhalb des Judentums über alle Parteiziele. Nicht politische Meinung und nicht Abstammungs¬ oder Standesfragen sind daher für die Aufnahme in unsere Reihen maßgebend, sondern einzig und allein moralische Eignung und Wille zur Mitarbeit.“ Die Eröffnung des Katasters in Palästina. Die langerwartete Verordnung über den Verkehr mit Boden in Palästina ist nunmehr erlassen worden. Vom 1. Oktober ab ist der Verkehr freigegeben. Jedoch sind gewisse Beschränkungen auferlegt worden, die den Zweck haben, die Bodenspekulation zu verhindern. Jede Bodentransaktion, außer Pacht unter drei Jahren, muß durch das Tabularamt genehmigt werden, sonst entbehrt sie jeder Rechtsgültigkeit und zieht Bestrafung beider Parteien nach sich. Boden darf nur der erwerben, bezw. auf mehr als drei Jahre pachten, der ihn nachweislich selbst bebaut. Die Kleinbauern dürfen den Boden, der für sie selbst erforderlich ist, nicht verkaufen oder verpachten. Ebenso darf kein Kleinpächter gekündigt werden. Das Mindestmaß für Boden wird von den Behörden eines jeden Bezirkes festgestellt werden. Wer Boden veräußern oder verpachten will, muß die Behörden davon in Kenntnis setzen. Geschieht der Verkehr durch Makler oder Vermittler, so haben diese die Namen des Käufers und Verkäufers den Behörden bekanntzugeben. Gedenk! des r" ' NalionalMs Sammelstelle München Sammelstelle Nürnberg Sammelsfelle Stuttgart Gllsabeth Mahler S. Heinemann S. Friedrich Postscheckkonto 10121 Karolinenstr. 42 Hirschstr.24 ^106

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