Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- 40/41 (8.10.1920)
- Date
- 1920-10-08
- Page
- Seite 402 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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402 Das Jfidlsche Echo Nr. 40/41 Aufgabe widmet. Statt dessen stößt das Isenburger Heim auf einen fast unbegreiflichen Mangel an Verständnis, und der eisernen Energie und starken Liebeskraft seiner Leiterin und ihrer Helferinnen ist es zu danken, daß es überhaupt bisher weitergeführt werden konnte. Mit welchen persönlichen Opfern an Arbeit und Bequemlichkeit diese Fortsetzung des Werkes oft erkauft werden muß, ahnt kein Außenstehender. Bei allen Einschränkungen gilt das Prinzip: die Kinder dürfen keinen Mangel leiden. Lieber wird ein zehnmal geflicktes Kleidungsstück zum elften Male geflickt, lieber verzichten die Beamtinnen auf die nötigsten Hilfskräfte, als daß man etwa den Kindern etwas an der nötigen Pflege entzöge. Natürlich macht sich die allgemeine Schwere der Zeit an allen Ecken und Enden fühlbar: jedes Vergnügen, das irgendwelche Geldmittel erfordert, jeder winzigste Luxus in Kleidung, Lebensführung und Ausstattung der Häuschen muß unterdrückt werden, obgleich man wohl weiß, daß solche Dinge zur Erhellung und damit zur Veredelung eines jungen Herzens beitragen können. Aber in den wesentlichsten Erfordernissen der Leibes¬ und Geistespflege läßt man es an nichts Notwendigem fehlen. Dennoch wird von Tag zu Tag die Lage des Heims kritischer. Schon hat man den Bestand der Beamtinnen verringern müssen, bald wird man genötigt sein, zu noch viel ernsteren Maßnahmen zu schreiten. Bisher war es ein Prinzip des Heims, gerade solcher Fälle, in denen keine Stelle die finanziellen Lasten der Erziehung eines Mädchens tragen konnte, sich anzunehmen. Nun, da jeder Zögling das Vielfache des berechneten minimalen Pflegesatzes kostet, sieht man sich gezwungen, f*ÖN£HNER ILLUSTRIERTE WOCHENSCHRIFT FÜR KUNST UND LEBEN VERLAG DEflCjUCENOtMIflNCHENj mit diesem Prinzip zu brechen. Nicht nur, daß man Fälle, in denen keine oder nur unregelmäßige Bezahlung zu erwarten ist, fortab zurückweisen muß — auch einige kleine Kinder und größere Mädchen, bei denen sich soeben schöne Früchte der Pflege und Erziehung zu zeigen beginnen, wird man ihrer früheren Umgebung zurückgeben müssen — was gleichbedeutend ist mit einem Zunichtemachen all der aufgewandten Mühe. Und das in einer Zeit täglich wachsender Not. Und das in einem Lande, in dem noch immer Tausende von Juden leben, die keine Stunde lang die Not des Lebens und insbesondere der Kriegsjahre am eigenen Leibe gespürt haben. Und die um ihr eigenes Ansehen bei den nichtjüdischen Mitbürgern zittern, sowie sie von der Entgleisung einer jüdische Existenz hören. Kein Wunder, daß bei Menschen, die an jedem neuen Tage so tief in die Not gewisser jüdischer Kreise hinabsehen, wie die in Isenburg Arbeitenden es tun, sich die Überzeugung zu befestigen beginnt, daß die jüdische Hilfsbereitschaft ih Deutschland keineswegs mehr mit dem jüdischen Elend gleichen Schritt hält. Wer bereit ist, die Not der Anstalt zu lindern, sende einen Beitrag an das Postscheckkonto des Heims des Jüdischen Frauenbundes in Neu-Isenburg, Nr. 8147 Frankfurt a. M. Kultusgemeinde gegen „Völkischer Beobachter46. Am 24. September ging vor dem Münchener Schöffengericht die Verhandlung über die Privatklage zu Ende, welche die Ausschußmitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde München gegen den „Völkischen Beobachter“ und den genugsam bekannten cand. (?) Braßler angestrengt hatten. Braßler hatte zur Erinnerung an den Geiselmord einen blutrünstigen Artikel geschrieben, wegen dessen er sich übrigens noch vor dem Volksgericht wegen Aufreizung zum Klassenhaß zu verantworten hat. In diesem Elaborat, das damals leider etwas spät — reichlich 24 Stunden nach Erscheinen des „Beobachters“ — dessen polizeiliche Beschlagnahme zur Folge hatte, behauptete Braßler, daß die Israelitische Kultusgemeilnde München die Levien, Levine und Toller unterstützt und den Rätediktatoren dadurch geholfen habe, daß anläßlich einer polizeilichen Nachfrage nach dem Aufenthalt solcher Elemente auf der Gemeindekanzlei dem milt der Ermittlung betrauten Schutzmann erklärt worden sei, man verweigere die Auskunft, da die Gemeindeverwaltung nur zum Schutze ihrer Glaubensgenossen da sei und diese nicht verrate. Das Gericht hat, wie bei der Urteilsverkündigung ausdrücklich hervorgehoben wurde, in eingehender Beweiserhebung die Behauptung des Artikelschreibers als unwahr festgestellt. Kronzeuge war der betreffende Kriminalschutzmann selbst, der erklärte, daß er die in dem Artikel enthaltenen Behauptungen nicht bestätigen könne; mit einem von ihm zu den Polizei- Gedenkl des jüdischen Nalionallonds Sammelstelle Manchen Sammelstelle Nürnberg Sammelstelle Stuttgart GUsabeth Mahler S. Heinemann S. Friedrich Postscheckkonto 10121 Karolinenstr. 42 Hirschstr.24