Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- 16 (16.4.1920)
- Date
- 1920-04-16
- Page
- Seite 177 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 16 Das Jüdische Echo 177 vviß sind die jüdischen Gemeinden und ihre Gesafntorganisationen nach Reichs- und Landesverfassung „Religionsgesellsehaften“. Ihre Aufgaben gingen aber schon bisher über den Rahmen des rein Religiösen hinaus. (Sie sollten das wenigstens tun.) So bezeichnet der § 2 des Neumeyerschen Entwurfs es als die Aufgabe des Verbands auch mit Recht, „die bayerischen Juden zur Pflege ihrer Interessen zusammenzufassen“. Dem sollte man auch bei der Aufzählung der Einzelaufgaben Rechnung tragen! — Wir würden Vorschlägen al's eine weitere Aufgabe des Verbands einzufügen: „Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Gemeinden, sowie zwischen Gemeinden, Rabbinern und Gemeindebeamten auf Anrufung durch beide Teile.“ — Der Entwurf beschränkt den Verband auf die Beratung der Gemeinde in Angelegenheiten ihrer Verwaltung und läßt deren Selbständigkeit im übrigen unangetastet. Wenn wir dem auch grundsätzlich beistimmen, so sind wir doch der Ansicht, daß gewisse allgemeine Grundsätze für Verfassung und Verwaltung der Einzelgemeinden von Verbandswegen a’ufgestellt werden müßten. Dies vor aililem dann, wenn — wie der Entwurf das vorsieht — das wichtigste Organ des Verbands, der ..weitere Rat“ (und damit indirekt auch der „engere Rat“), durch die Gemeindebehörden“ gewählt werden sollte. Zum mindesten müßten dann für die Wahl dieser „Gemeindebehörden“ gewisse einheitliche Grundsätze festgestellt werden, die den für die Wahlen zur Verbandstagung festzusetzenden entsprechen müßten. Sonst hätten wir ein demokratisch gewähltes Unterhaus und ein von undemokratisch zusammengesetzten Wählkörpern besetztes Oberhaus. Das ist nicht logisch und politisch unberechtigt. Wir stehlen übrigens grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß das Zweikammersystem, über das wir im allgemeinen politischen Leben Deutschlands nun allgemein hinaus sind, nicht in die Verfassung einer neuen Organisation auf genommen werden sollte. Wir lehnen daher die Scheidung in Unterhaus (Tagung) und Oberhaus (weiterer Rat) prinzipiell ab. Die Verbandstagung kann natürlich nicht selbst die Verwaltungsgesehläfte führen. Dazu bedarf es eines Verwaltungsausschusses, der aber von der Verbandstagung selbst zu wählen, nicht von den Gemeindebehörden. Rabbinern und Beamten-Vereinen zu bestimmen ist. Nur so wird das demokratische Prinzip der Volkswahl auch konsequent durchgeführt. Da die „Tagung“ doch jährlich nur einmal zusammentreten soll, wird die Leitung des Verbandes tatsächlich nicht durch diese, sondern durch den „weiteren und enteren Rat“ bestimmt, damit also von dem durch die allgemeinen Wahlen bekundeten „Volkswillen“ unabhängig gemacht. — Wir können eine solche Lösung nicht gutheißen, vor aLlem nicht, so 'Hange die Zusammensetzung der „Gemeindebehörden“ nach den größtenteils veralteten Prinzipien der Gemeindestatuten erfolgt. Das Wahlrecht zur Tagung ist in dem Entwurf nach demokratischen Grundsätzen gestaltet. Bei der geringen Zahl der Abgeordneten (32) ist eine Einteilung in vier Wahlkreise unseres Erachtens an sich nicht berechtigt. Ein Überwiegen der großgemeindlichen Stimmen, dem die Wahlkreiseinteilung vielleicht entgegenwirken sollte, wird dadurch auch nur unvollkommen verhindert. Trotz gewisser Bedenken halten wir es für richtig, das gesamte Landesgebiet für einen einheitlichen Wahlkreis zu erklären. Den Rabbinern und Gemeindebeamten müßte Sitz und Stimme auch in der „Tagung“ gewährleistet werden. Das Prinzip des allgemeinen Wahlrechts wird in dem Entwurf unterbrochen zuungunsten der Nicht r eichsang eh origen. Diese sollten aktives Wahlrecht erst nach 5jährigem. ununterbrochenem Wohnsitz in einer bayerischen Gemeinde, passives Wahlrecht überhaupt nicht erhalten. Wir lehnen dieses Ausnahmerecht für die Ausländer innerhalb der jüdischen Organisationen entschieden ab. Die in Bayern lebenden ausländischen Juden sind Mitglieder unserer jüdischen Gemeinschaft und sollen Mitglieder unserer jüdischen Gemeinden bleiben, denen sie auch bisher kraft Gesetzes angehörten. Gemeinden und Verband sind keine politischen Körperschaften in dem Sinn, daß sie ihre Mitgliedschaft auf bayerische Staatsbürger oder deutsche Reichsangehörige zu beschränken hätten. Die „Ausländer“ sind in allen jüdischen Angelegenheiten, besonders auf religiösem Gebiet, großenteils viel lebhafter interessiert, im Judentum stärker verwurzelt, als manche „alteingesessene“ Juden. Sie von der Mitwirkung beim Gemeindeleben ausschließen, heißt sie zur Bildung von Sondergemeinden drängen, und unsere GemeimdeoTganisationen eines durchaus lebenskräftigen und wertvollen Elementes berauben. Daß der „Ausländerparagraph“ des Entwurfs den Grundsätzen einer jüdischen Gemeindeverfassung widerspricht, bedarf keiner besonderen Betonung. Wir müssen gegen die Selbstverstümmelung unserer jüdischen Gemeinden entschieden protestieren. Von Wichtigkeit ist übrigens, daß die Entwürfe des D.J.G.B. und des Verbands der deutschen Juden eine solche Ausnahmebestimmung für Ausländer nicht enthalten. Für uns ist diese Bestimmung gänzlich unannehmbar. Die Zusammensetzung des weiteren und engeren Rats bedarf, wenn dessen Wahl durch die „Tagung“ erfolgt — wie wir es wünschen —, nicht der im Entwurf vorgesehenen Regelung. Eine Mitwirkung der Rabbiner und Gemeindebeamten müßte vorgesehen werden. Wir hoffen, daß die Nürnberger Tagung an dem vorgelegten Entwurf — bei voller Würdigung seiner Vorzüge — diejenigen Änderungen vornehmen wird, die den „Verband“ zu einer starken, möglichst umfassenden Organisation der sämtlichen in Bayern lebenden Juden wird werden lassen. Zum Schlüsse eine Anregung! Wollen wir nicht auch in Bayern wieder die Bezeichnung „jüdische“ statt „israelitische“ Gemeinde einführen? Gewiß ist „Israel“ ein Ehrenname unseres Volkes. Aber die „israelitische Religionsgemeinde“ — ein Begriff der Emanzipationszeit, in der man das Wort „Jude“ und „jüdisch“ als Schimpf empfinden zu müssen glaubte — ist im Vofksmund nie populär geworden. Nennen wir unsere Gemeinden ruhig wieder so, wie sie früher hießen und in Norddeutschland allgemein noch bezeichnet werden, und begründen wir in Nürnberg nicht einen „Verband bayer. Israel. Gemeinden“, sondern eine „Gesamtorganisation der bayer. Juden.“