Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Echo · 1920-04-09 · 15 (9.4.1920) · p. Seite 167

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Echo
Volume
7 (1920)
Issue
15 (9.4.1920)
Date
1920-04-09
Page
Seite 167 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/9072829-9102977-9140655--03437-9076262
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 15 Das Jüdische Echo 167 dischen Volksschule. Bei beiden ist die Absonderung nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel zur Erreichung eines Zieles. Das Ziel lautet: „Erhaltung der kommenden Generation in Treue zum Judentum.“ „Treue zum Judentum“ glaubt jeder zu wahren, der Inhalt dieser Treue ist rein subjektiv nicht bloß nach der Parteizugehörigkeit, sondern jeder Jude umschreibt diesen Begriff nach seiner Stellung zur Gemeinschaft — es wäre ein unmöglicher Versuch den Begriff zu definieren und seinen Inhalt so zu fixieren, daß ihm jeder zustimmen würde. Gemeinsam uns allen ohne Unterschied der religiösen Richtung, ohne Unterschied, ob wir Deutsche jüdischen Glaubens oder ob wir Zionisten sind, ist das Bekenntnis zum Judentum, der Stolz auf unsere vieltausendjährige Geschichte und der Mut bei unserer Gemeinschaft zu stehen, mit ihr zu stehen und zu fallen. Diese Treue einigt uns und gibt uns die Kraft zum Aushalten und Durchhalten gegen alle Stürme und Angriffe von außen. Ich habe gezeigt, daß es der Zweck der christlichen Volksschule ist, die Kinder im christlichen Geist zu erziehen. Was 24—30 Schulstunden verderben, können 2 Religionsstunden nicht gut machen. Wenn einstmals wirkliche ehrliche Parität zur Grundlage der Schule gemacht werden sollte, werden wir uns dagegen nicht sträuben. Zu den schweren Kämpfen der Zukunft brauchen wir Erziehiungsmöglichkeiten. die uns Persönlichkeiten sichern, die jüdisches Wissen mit jüdischem Sinn und mit Liebe zum Vätergläuben verbinden. (Schluß folgt.) Entwurf einer vorläufigen Verfassung des Verbandes Bayer. Israelitischer Gemeinden (Schluß.) ™ Der weitere und der engere Rat. § 14. Der weitere Rat besteht aus 19 Mitgliedern, die sich zusammensetzen aus 12 Vertretern der Gemeinden, 2 Rabbinern, 1 Gemeindebeamten und 4 von der Tagung zu wählenden Mitgliedern. 1. Die Gemeindevertreter werden von den Gemeindebehörden gewählt. In Gemeinden von mehr als 4000 Seelen entfällt auf je 4000 Seelen ein Vertreter. Es erhalten demnach München und Nürnberg je zwei Vertreter. Die übrigen Vertreter werden von den sämtlichen Gemeinden außer München und Nürnberg im Wege der Verhältniswahl mit gebundenen Listen in zwei Wahlkreisen in der Art gewählt, daß auf das linksrheinische Bayern sechs, auf die Pfalz zwei Vertreter und ebensoviele Ersatzmänner entfallen. Jede Gemeinde hat eine Stimme. Auf je 100 Seelen entfällt eine weitere Stimme. Maßgebend ist die letzte amtliche Zählung. 2. Die Rabbiner werden von den im Amte befindlichen Rabbinern und Rabbinerstellvertretern der Mitgliedsgemeinden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 3. Den Gemeindebeamten bezeichnet der Lehrerverein für Bayern aus der Zahl der Beamten der Verbandsgemeinden. 4. Die Tagung setzt das Wahlverfahren für die von ihr zu wählenden Vertreter fest. Sie wählt 4 Ersatzmänner. Niemand kann gleichzeitig Mitglied der Tagung und des Rates sein. § 15. Wählbar zum Rat sind die Personen, die zur Tagung gewählt werden können. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Ersatzwahlen zu § 14 Ziff. 2 und 3 erfolgen nach Auscheiden eines Vertreters und für dessen Amtsdauer. Das Wahlverfahren wird im übrigen durch die Wahlordnung geregelt. (§ 17 Abs. 2). Die Mitglieder des Rates führen nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt spla'nge fort bis der neue Rat zusammengetreten ist. § 16. Der weitere Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, zwei stellvertretende Präsidenten, einen Schriftführer, einen Schatzmeister und je einen Stellvertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters, Diese sieben Personen bilden den engeren Rat. § 17. Der weitere Rat führt die Verwaltung des Verbandes. Er beruft die Tagung ein, bereitet die Vorlagen vor und führt die Beschlüsse aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der Tagung bedürfen in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen seiner Zustimmung. (Beschluß des Verbandes.) Dem engeren Rat obliegt die Leitung des Verbandes. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten. Bei Vertretung der Angelegenheiten des Verbandes ist auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Rates die abweichende Anschauung einer religiösen Minderheit gesondert darzuregen. Ausschüsse. § 18. Zur Beratung bestimmter Geschäftszweige können Ausschüsse eingesetzt und Sachverständige zugezogen werden. Die näheren Anordnungen trifft der weitere Rat. Ein gesonderter Ausschuß für Kultus und Unterricht ist für eine religiöse Richtung zu bilden, wenn dies von der Tagung oder von Gemeinden beantragt wird, die mindestens den zehnten Teil der Seelenzahl des Verbandes umfassen. Sitz des Verbandes. § 19. Der Verband hat seinen Sitz a'm Sitz einer Großgemeinde und schließt sich tunlichst deren Einrichtungen an. Besoldete Beamte. § 20. Die Anstellung besoldeter Beamten ist zulässig und erfolgt nach den durch Beschluß des Verbandes (§ 17 Abs. 2) aufzustellenden Grundsätzen. Geschäftsjahr. § 21. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. Aufwandsentschädigung. § 22. Die Mitglieder der Tagung und des Rats erhalten eine Aufwandsentschädigung. Landessteuer. § 23. 1. Der Verband hat ein Besteuerungrecht gegenüber den Angehörigen der in ihm vereinigten Gemeinden. Die Erhebung der Steuer erfolgt in der Form von prozentualen Zuschlägen zur Reichseinkommensteuer und bis zum Inkrafttreten des Reichseinkommensteuergesetzes (1. April 1921) durch Zuschläge zur bayerischen Einkommensteuer. Solange dem Verbände ein Besteuerungsrecht nicht zukommt sind die Gemeinden verpflichtet, einen bestimmten Hundertsatz ihrer Einnahmen aus Steuern oder aus entsprechenden anderen Beiträgen an den Verband abzuführen. Übersteigen die Zuschläge einen für das Reichsgesetz noch zu bestimmenden Steuerfuß oder 5 Prozent der vorerwähnten Gemeindeeinnahmen, so bedarf der Beschluß (§ 17 Abs. 2) einer Mehrheit von drei Viertel der in der Tagung anwesenden Abgeordneten. 2. Die Festsetzung des Haushaltplätts und der Höhe der prozentualen Zuschläge erfolgt für jedes Rechnungsjahr durch Beschluß des Verbandes (§ 17 Abs. 2). 3. Die Steuerpflichtigen können

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.