Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- 14 (2.4.1920)
- Date
- 1920-04-02
- Page
- Seite 154 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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154 Das Jüdische Echo Nr. 14 Zuständigkeit. § 2. Der Verband hat die Aufgabe, unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden die bayerischen Juden zur Pflege ihrer Interessen zusammenzufassen. Er vertritt die Gemeinden nach außen gegenüber Staat und Öffentlichkeit. Ihm obliegt insbesondere: 1. die Förderung allgemeiner religiöser und religiös-sozialer Angelegenheiten, sowie die Unterhaltung von Einrichtungen und Anstalten, die solchen Zwecken dienen, 2. die Bereitstellung von Mitteln für nicht genügend leistungsfähige Mitgliedsgemeinden, 3 die Fürsorge für Rabbiner, Lehrer, Kantoren und Beamte der Verbandsgemeinden, 4. die Beratung der Gemeinden in Angelegenheiten der Verwaltung, 5. die Vertretung der Gemeinden bei den Verhandlungen mit der Staatsregierung, die sich aus der Änderung des Verhältnisses der Religionsgesellschaften zum Staat ergeben, 6. die Förderung einer deutschen Gesamtorganisation unter Berücksichtigung der Organisationen der Länder. Die Selbstverwaltung der Gemeinden ist unbeschränkt, soweit die Zuständigkeit des Verbandes nicht ausdrücklich festgesetzt ist. Insbesondere wird die selbständige Ordnung der Angelegenheiten des Kultus, Ritus und Unterrichts von Seite der Gemeinden durch die Zugehörigkeit zum Verbände nicht berührt. Mitgliedschaft. § 3. Der Beitritt zum Verbände gilt vom Beginn des Geschäftsjahres ab, der Austritt kann nur für das Ende eines Wahlabschnittes erfolgen. Organe. § 4. Die Organe des Verbandes sind: 1. die Tagung, 2. der weitere Rat, 3. der engere Rat. Die Tagung des Verbandes. § 5. Die Tagung besteht aus Abgeordneten, die von den Angehörigen der Mitgliedsgemeinden auf die Dauer von 4 Jahren als Vertreter der Gesamtheit gewählt werden. § 6. Die Wahlen sind unmittelbar und geheim und erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. In den Wahlkreisen: 1. Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, 2. Mittelfranken und Oberpfalz, 3. Oberfranken mit Koburg und Unterfranken, 4. Pfalz werden 32 Abgeordnete und ebensoviele Ersatzmänner gewählt. Es entfallen auf den Wahlkreis 1 acht, auf den Wahlkreis 2 acht, auf den Wahlkreis 3 sieben und auf den Wahlkreis 4 fünf Abgeordnete. Dazu kommen 4 Landessitze. § 7. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Gemeindeangehörigen beiderlei Geschlechts. Nichtreichsangehörige erlangen das Wahlrecht erst durch fünfjährigen, ununterbrochenen Wohnsitz in einer bayerischen israelitischen Gemeinde. Wählbar sind alle stimmberechtigten Gemeindeangehörigen, die 25 Jahre alt sind und die Reichsangehörigkeit besitzen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, wer sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren trifft die Wahlordnung (§ 17 Abs. 2). § 8. Die Amtsdauer der Abgeordneten beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Amtsdauer findet die Neuwahl statt. § 9. Die Tagung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Ihre Berufung erfolgt durch den weiteren Rat. Sie muß erfolgen, wenn mindestens acht Abgeordnete oder Gemeinden, die mindestens den fünften Teil der Seelenzahl des Verbandes umfassen, dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. § 10. Die Berufung der Tagung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung mindestens drei Wrochen vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung. § 11. Die Tagung verhandelt öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für die ganze Tagung oder einen Teil der Verhandlungen ausgeschlossen werden. § 12. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 13. De Tagung wird von dem Präsidenten des weiteren Rats oder einem seiner Stellvertreter eröffnet. Die Versammlung wählt einen Präsidenten, zwei stellvertretende Präsidenten, zwei Schriftführer und setzt die Geschäftsordnung fest. (Schluß folgt.) „Ostjüdische Ägitatoren“ Der „Münchner Post“ entnehmen vir: „In einem längeren Bericht über die Münchener Einwohnerwehr in Nr. 112/113 der „M. N. N.“ wurde bemerkt, daß zwei mit dem Motorrad1 aus Wien kommende ostjüdische Agitatoren festgenommen worden seien. In manchen deutsch jüdischen Kreisen war man natürlich wieder empört über das Ärgernis, das diese Ostjuden machen. Die Meldung erschien mir so merkwürdig, da'ß ich beschloß, der Sache nachzugehen. Zwei Personen, davon der eine Ostjude, seit 35 Jahren in München wohnhaft, hatten in der Straße ihrer Wohnung ein Motorrad ausprobieren wollen und waren an der nächsten Ecke von einem Posten angehalten, zur Polizeidirektion gebracht und dort sofort wieder entlassen worden, nachdem ihre Personalien festgestellt waren. Und daraus matht die Leitung der Einwohnerwehr „zwei aus : Wien kommende ostjüdische Agitatoren“. Es ist interessant, wie die Nachricht zustandekam! Der Posten meldet: „Zwei Juden mit Mortorrad festgenommen!“ Zwei Juden, das ist ihm schon besonders bemerkenswert. Eine Wirkung antisemitischer Hetze. Nun ist es natürlich nicht sehr belangreich, wie ein einzelner Posten eine Meldung erstattet, aber die Leitung der Einwohnerwehr macht eifrig daraus zwei „ostjüdische Agitatoren“! Diese Stelle hätte die Aufgabe, beruhigend zu wirken, statt dessen verhetzt sie. Braucht denn die Einwohnerwehr die von keiner Seite bezweifelte Notwendigkeit ihrer Existenz durch konstruierte Gefahren zu beweisen? Sie hätte es viel nötiger, ihre so stark betonte völlige Unparteilichkeit zu beweisen, das geschieht aber nicht durch solche Art“ Sozialdemokraten gegen den Antisemitismus Der Verlauf der für 19. ds. einberufenen Mitgliederversammlung der sozialdemokratischen Partei München ließ keinen Zweifel darüber, daß die Sozialdemokratie in ihrer Stellung zum Antisemitismus ihren alten Grundsätzen treu geblieben ist. Die Hauptredner des Abends, die Herren Landtagsabgeordneten Timm und Dill, besprachen in trefflichen Referaten die augenblickliche politische Lage und in der folgenden Aussprache