Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 51 (19.12.1919)
- Date
- 1919-12-19
- Page
- Seite 616 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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616 Das Jüdische Echo Nr. 51 englische Regierungserklärung vom 2. November 1917, die am 2. November 1919 von neuem bekräftigt wurde. Hält der „Israelit“ die Anlehnung im Wortlaut — home r= Heimstätte — für Zufall?! Oder verlangt der „Israelit“ von England mehr als der Zionismus in klarer Erkenntnis politischer Notwendigkeiten je gefordert hat? Heraus mit diesem Maximalprogramm! Vielleicht hat es uns etwas zu bieten? Im übrigen haben wir nicht die Absicht, uns mit den Kindereien des „Israelit“ öfter zu befassen. Zum Kampf um die Demokratisierung des jüdischen Lebens in Deutschland Aus dem „Entwurf einer Verordnung betreffend die Einberufung einer israelitischen Landeskirchenversammlung“ in Württemberg. '' Aus § 1. „Zur Umgestaltung der Kirchenverfassung der Isralitischen Religionsgemeinschaft in Württemberg wird eine isralitische Landeskirchenversammlung berufen.Ihre Tätigkeit endigt mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der von ihr beschlossenen Kirchenverfassung.“ Aus § 2. „Die Landeskirchenve^sammlung besteht aus 17 Abgeordneten und zwar aus 15 Abgeordneten, die in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen gewählt werden ....“ (und aus 2 Vertretern der Kirchenbeamtenschaft). Aus der Begründung zu § 3. „Es lag nahe, für die Wahlen das Verhältnisverfahren einzuführen; dieses setzt aber eine Parteiorganisation voraus, die sich über das ganze Land erstrecken müßte. An einer solchen fehlt es bis jetzt; außerdem zwingt die Verhältniswahl den Kandidaten, sich einer Partei anzuschließen; es ist aber nicht wünschenswert, daß sich auf kirchlichem Gebiet die Parteien schroff absondern. Eine Verständigung der Parteien und Richtungen über die Person des Kandidaten ist bei dem bisherigen hier vorgeschlagenen Wahlsvstem der Einzelwahl leichter zu erreichen und der Wahlkampf wird dadurch eher vermieden. ...... Die statistische Grundlage für die Wählerzahl muß die Volkszählung von 1910 bilden, weil seitdem keine Volkszählung nach dem Religionsbekenntnis stattgefunden hat.“ Aus der Begründung zu § 5. .Dagegen soll es hinsichtlich der Wählbarkeit bei den bisherigen Bestimmungen verbleiben, ebenso hinsichtlich des Wahlrechts derjenigen Israeliten, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.“ (Also bei der bisherigen Entrechtung der Ausländer. D. Schriftl.) Aus § 7. Abs. 1. „Die für die Beratungen jeweils aufzustellenden Vertreter der israelitischen Oberkirchenbehörde .sind berechtigt und verpflichtet, an den Beratungen der Landeskirchenversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen.“ Abs. 2. „Die Oberkirchenbehörde hat die Beschlüsse der Landeskirchenversammlung den zuständigen Staatsbehörden, soweit dies erforderlich ist. zur Genehmigung vorzulegen.“ (!) Man vergleiche dazu den Aufsatz in der vorigen Nummer des „Jüdischen Echo“. Zur Demokratisierung des Gemeindewahlrechts in Düsseldorf. Die hiesige Großgemeinde von 4500 Seelen erfreut sich noch der Segnung des famosen Dreiklassenwahlrechts. Ein Ausschuß aus Vertretern aller Parteirichtungen hat dem Vorstand eine Denkschrift überreicht, die die wesentlichsten demokratischen Forderungen und einen entsprechenden Entwurf einer Satzungsänderung enthält. Auf eine unbefriedigende Antwort des Vorstandes hat der Ausschuß nunmehr eine jüdische Volksversammlung einberufen. Nach einem eingehenden Referat des Rechtsanwalts Jonas wurde einstimmig folgende Entschließung angenommen; „Die am 25. November 1919 in der Tonhalle zu Düsseldorf versammelten etwa 1000 Mitglieder der Düsseldorfer jüdischen Gemeinde halten die sofortige Beseitigung des Dreiklassenwahlrechts für unerläßlich. Sie richten an die Gemeindevertretung die dringende Aufforderung, unter Hinzuziehung von Mitgliedern der Gemeinde ein allgemeines, gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht mit dem Grundsatz der Verhältniswahl unter solcher Beschleunigung einzuführen, daß tunlichst innerhalb drei Monaten vollständige Neuwahlen stattfinden. Die Versammlung richtet weiter an die Preußische Regierung das dringende Ersuchen, in Ausführung der Reichsverfassung das veraltete Judengesetz vom Jahre 1847 aufzuheben. Die Versammlung billigt die bisherige Tätigkeit des Ausschusses und beauftragt ihn zu deren Fortsetzung mit der Ermächtigung zur Zuwahl.“ Wahlreform in der jüdischen Gemeinde Frankfurt a. M. Die jüdische Gemeinde in Frankfurt a. M. wird demnächst ein durchaus demokratisches Wahlrecht erhalten. Die Gemeindevertreter — auf je 500 Wähler einer — werden von allen männlichen und weiblichen, mindestens 20 Jahre alten Gemeindemitgliedern nach dem Proportionalsystem unabhängig von jeder Steuerleistung gewählt. Es ist zu begrüßen, daß gerade eine so angesehene und so jüdische Gemeinde ein allen demokratischen Forderungen gerecht werdendes Wahlrecht schafft. ^Jftüncftner Üeu^fte 3lad)ricf)fen ®rö{5te, tagt 2mat erfdjeinenbe 3ßitung ©üb* unb 3HitteI&eut,ä)< lanb$. ^auffräftiger Leferfrete unb überiOeutfdjlanbS ©rengen hinauf gefyenbe Verbreitung, (Großer lauf* mann. u. getnerM. ©tellenmarft liin Slnerfannt fefyr erfolgreich für Slnjetgen aller 21rt. älngeigen* prete unb 3Iad)lafi nad) Sarif. 23e5ug$prete monatl. 4. - bei allen beutfdjen poflanjfalten £ e f e r