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Das jüdische Echo · 1919-10-24 · 43 (24.10.1919) · p. Seite 520

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
43 (24.10.1919)
Date
1919-10-24
Page
Seite 520 (sequence 8)
Language
German
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520 Das Jüdische Echo Nr. 43 jungen jüdischen Seelen einen erstaunlichen Heroismus. Zwar mußten einige der Siedler (lern ungewohnten Klima und der tückischen Malaria weichen, aber andere, darunter auch Familienväter, traten an ihre Stelle. Die Mittel zum Ankauf des Düngers verdienten sie sich durch Taglöhnerarbeit in den nächsten Dörfern; den Dünger trugen sie, weil jegliches Ackergerät fehlte, in Körben auf das Feld. Allgemach traten auch die in Ost- und Westeuropa neu entstandenen Palästina-Vereine für sie ein und streckten Geld zum Kauf des Viehs, der Ackergerätschaften, für den Hausbau vor. Zuletzt erfolgte dann aus Konstantinopel auch die Erlaubnis zum Hausbau. Aus der einen Holzhütte wurden mehrere, an ihre Stelle traten später steinerne Häuser, und allmählich besserte sich die Lage. Doch ist die entsagungsreiche Entwicklung noch heute drastisch sichtbar. Eines der Grundstücke weist ein nettes, solides Steinhaus mit einem geräumigen Kuhstall, dem Hühnerhaus und einer bretternen Hundehütte auf. Als der Inhaber zuerst ins Land kam, hat er unter dem Bretterverschlag geschlafen, der jetzt dem Hunde dient. Das Jahr darauf hat er ein Holzhäuschen gebaut, den jetzigen Hühnerstall, und jahrelang darin gewohnt. Dann endlich kam von der Behörde die Bauerlaubnis, und neben jenem Häuschen erstand ein hölzerner Schuppen, in dem er mit dem Schatz des Kolonisten, dem inzwischen erworbenen Vieh, hauste. Als er sich später verheiratete, brachte die Mitgift seiner Frau die Möglichkeit zum Bau des steinernen Hauses, in dem er jetzt wohnt. , Damit sind aber auch alle seine Wünsche erfüllt, denn er lebt nun als ein freier Mann unter dem freien, lichten Himmel Palästinas, umgeben von den Klängen der hebräischen Sprache, die aus der erstorbenen gottesdienstlichen dort längst wieder zum Leben in der Volkssprache erwacht ist. Und um ihn herum wächst ein Geschlecht heran, das von klein auf mit dem Boden der Väter verwachsen ist und in der Heimatluft gesund und stark wird an Leib und Seele — ein verheißungsvoller Ansatz zu der Wiedergeburt der jüdischen Rasse, die sich nur vollziehen wird in Erez Israel, dem Lande der Väter, dem Erbe der Enkel. Der Minoritätenschutz in der Tschecho-Slowakei. Prag, 1. Oktober. Das tschecho - slowakische Preßbüro veröffentlicht den Wortlaut des Vertrages der tschecho-slowakischen Republik mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan in Durchführung des Artikels 57 des Friedensvertrages mit der Republik Österreich. Der Vertrag besteht aus zwei Kapiteln, die mehrere Artikel enthalten. Artikel 1 des ersten Kapitels bestimmt, daß die Vorschriften des Vertrages als Grundgesetz anerkannt werden. Artikel 2 lautet: Die tschecho-slowakische Republik verpflichtet sich, allen Bewohnern vollkommenen und absoluten Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit ohne Unterschied ihrer Abstammung, der Staatszugehörigkeit, der Sprache,- Rasse oder Religion zu gewähren. Alle Bewohner der tschecho-slowakischen Republik werden das Recht haben, öffentlich wie privat was immer für ein Bekenntnis, eine Religion oder einen Glauben frei auszuüben, dessen Ausübung nicht mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten in Widerspruch steht. Das Staatsbürgerrecht. Artikel 3 besagt: Die tschecho-slowakische Republik erkennt an und erklärt als tschecho-slowakische Staatsbürger ipso facto und ohne weitere Formalität die deutschen, österreichischen und ungarischen Staatsbürger, welche am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages, und zwar je nach den Umständen, ihren Wohnsitz oder ihr Heimatsrecht in dem Gebiete haben, welches einen Teil der tschecho-slowakischen Republik bildet oder als solcher anerkannt wird. Die weiteren Bestimmungen des Artikels normieren das Optionsrecht,, welches allen über 18 Jahr alten Personen zusteht. Jene Personen, die von diesem Optionsrecht Gebrauch machen, sind verpflichtet, innerhalb der folgenden 12 Monate ihren Wohnsitz nach jenem Staate zu verlegen, für welchen sie optiert haben. Sie werden ihre sämtlichen unbeweglichen und beweglichen Güter behalten. Artikel 4 erkennt die tschecho - slowakische Staatsbürgerschaft auch jenen Personen zu, die in dem oben genannten Gebiet von Eltern geboren sind, welche dort ihren Wohnsitz, beziehungsweise das Heimatsrecht besitzen. Doch müssen diese Personen innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages das Recht haben, zu erklären, daß sie auf die tschecho - slowakische Staatsbürgerschaft verzichten. Die Gleichberechtigung. Artikel 7 bestimmt: Alle tschecho-slowakischen Staatsbürger werden vor dem Gesetz gleich sein und gleiche bürgerliche und politische Rechte genießen. Der Unterschied der Religion, des Glaubens oder des Bekenntnisses darf keinem tschecho-slowakischen Staatsbürger, soweit es sich um den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte und insbesondere um den Eintritt in den öffentlichen Dienst, in Ämter oder Ehrenstellungen, oder um die Ausübung was immer für eines Gewerbes oder Berufes handelt, hinderlich sein. ncr DIeueffe 3»adjnd?fen ©roßte,tügl.2mal erfdjeinenbe JggSSSgLa Stnerfannt fet>r erfolgreich 3cifun« ©üb« unb 2Hitte(beutfö« JBIKi für Slnseigen aller SMri. Sinnigen« iääsääs Bi gehende Sßerfcreitung. ©roßerf auf* Sejugäpreiö monatL2J?f.3.— bd m5nn.u.geti>erM.©teflennwrft 'BwBP* a**en ^eu*föen P*ffa«ftalten wSägtidjeSCuftage 2mat i6oooo(£gemptare/tfber VzSPUUionXeferiw i \ <

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