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Das jüdische Echo · 1919-10-24 · 43 (24.10.1919) · p. Seite 521

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
43 (24.10.1919)
Date
1919-10-24
Page
Seite 521 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 43 Das Jüdische Echo 521 Keinerlei Beschränkung wird den tschecho-slowakischen Staatsbürgern auferlegt bezüglich des Gebrauches irgend einer Sprache im privaten und Handelsverkehr, in allen Angelegenheiten der Religion, der Presse oder öffentlicher Kundgebungen welcher Art immer oder in öffentlichen Versammlungen. Ungeachtet dessen, daß die tschechoslowakische Regierung eine Amtssprache einführte, wird den tschecho - slowakischen Staatsbürgern anderer als tschechischer Zunge angemessene Möglichkeit gewährt werden, vor Gericht ihre Sprache mündlich und schriftlich zu gebrauchen. Artikel 8 setzt fest: Tschecho - slowakische Staatsbürger, die nationalen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, werden rechtlich und tatsächlich unter den gleichen Garantien die gleiche Behandlung erfahren wie die übrigen tschecho-slowakischen Staatsbürger. Insbesondere werden sie das gleiche Recht der Gründung, Leitung und Verwaltung von humanitären, religiösen und sozialen Anstalten, Schulen und Erziehungsanstalten auf eigene Kosten haben mit dem Rechte, frei ihre Sprache zu gebrauchen und ihre Religion auszuüben. Das Unterrichtswesen. Artikel 9 besagt: Was den öffentlichen Unterricht anbelangt, wird die tschecho-slowakiche Regierung in den Städten und Bezirken, in denen ein bedeutender Bruchteil tschecho - slowakischer Staatsbürger anderer als tschechischer Zunge angesiedelt ist, angemessene Gelegenheit bieten, daß den Kindern dieser tschecho-slowakischen Staatsbürger Unterricht in ihrer Sprache zuteil wird. Diese Bestimmung wird jedoch die tschechoslowakische Regierung nicht hindern, den Unterricht der tschechischen Sprache als obligatorischen Lehrgegenstand zu erklären. Ebenso wird diesen Minderheiten ein angemessener Anteil an dem Gemuß und der Benützung jener Beträge gesichert, welche für die Erziehung, die Religion oder humanitäre Zwecke aus öffentlichen Mitteln auszuwerfen sind. Das zweite Kapitel bezieht sich auf das Gebiet der Südkarpathen-Ruthenen, welches eine Selbstverwaltungseinheit im Rahmen des tschechoslowakischen Staates bildet. Diese Selbstverwaltungseinheit wird mit der weitestgehenden Autonomie ausgestattet, die mit der Einheit des tschecho-slowakischen Staates vereinbart ist. Das Gebiet der Südkarpathen-Ruthenen wird einen autonomen Landtag besitzen, der in sprachlichen, Unterrichts- und religiösen Angelegenheiten sowie in Fragen der lokalen Verwaltung zuständig sein wird. Der Gouverneur des Gebietes wird vom Präsidenten der Republik ernannt werden und dem Landtage verantwortlich sein. Die Beamten werden nach Tunlichkeit der Bevölkerung dieses Gebietes entnommen. Die tschecho-slowakische Republik verbürgt dem Gebiete überdies eine gerechte Vertretung in der gesetzgebenden Körperschaft der tschecho-slowakischen Republik. Der internationale Charakter des Minoritätenschutzes. Der Schlußartikel bestimmt: Die tschechoslowakische Republik willigt ein, daß die Vorschriften des Vertrages, soweit er die Minderheiten betrifft, Verpflichtungen internationalen Charakters begründen und die Bürgschaften der Gesellschaft der Nationen genießen. Sie dürfen ohne Zustimmung der Mehrheit im Rate der Gesellschaft der Nationen nicht abgeändert werden. Die tschecho-slowakische Republik willigt ferner ein, daß jedes Mitglied des Rates der Gesellschaft der Nationen das Recht haben wird, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede drohende oder bereits eingetretene Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken. Jede Meinungsverschiedenheit, die über die rechtlichen oder tasächlichen Fragen, die mit diesen Artikeln Zusammenhängen, zwischen der tschecho-slowakischen Regierung und irgendeiner Macht, die Mitglied des Rates der Gesellschaft der Nationen ist, entstehen würde, soll als Konflikt internationalen Charakters angesehen und, falls die Partei es fordert, vor den ständigen internationalen Gerichtshof gebracht werden. Gemeindenu. Vereins-Echo [UirnerB Leser sind zur Einsendung von Mitteilungen aus Qenrteinden und Vereinen und von Personalnaohrlchten, die In diesen Spalten gerne Aufnahmo finden, höfilehst eingeladen.) Hebräische Sprachkurse und Palästinakurs. Es wird wiederholt auf die hebräischen Sprachkurse aufmerksam gemacht, die unter Leitung des Herrn Dipl.-Ing. A v i g d o r aus Palästina stehen. Die Beteiligung hieran ist Pflicht jedes Nationaljuden. Anmeldungen werden jeden Dienstag und Donnerstag zwischen halb 7 und halb 9 Uhr im K.J.V., Bayerstraße 67/69, und täglich in der Redaktion des „Jüd. Echo“, Herzog Maxstraße 4, angenommen. Außerdem wird ein wöchentlich stattfindender Palästinakurs eingerichtet, zu dem ebenfalls jetzt die Anmeldungen entgegengenommen werden. Das Honorar für den Palästinakurs beträgt Mk. 5.— monatlich, Übe disljer im Hßettlrieg nimmt die Blundjner fugend audj 6eim IDicÖccöuftjau $cteöen£ iQce ausgeprägte Stellung unter den deutftffen iüußrierten 3citfrfjriften ein. £fe iß nad) toie üor die flteültngöleffüce rintä Jtflen/ der ernß und öorurteiisioS den Zeit* geiß üerfolgt Bezugspreis öierteßäfjriidy 81t 10.— (Budföandei oder Poß) Unmitteidar öom Üeriag in Hoüen herparft mit porto, in Veutfdjlanä mt. 12.50 im Ausland 8tf. 13.— pcodedände 4 Hummern enthaltend 811 l.fo Einzelne Hummern 81t. 1.— Verlag flcr ,Jugen6' iHtöndjeti/ leßiugßr. 1

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