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Das jüdische Echo · 1919-10-24 · 43 (24.10.1919) · p. Seite 516

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
43 (24.10.1919)
Date
1919-10-24
Page
Seite 516 (sequence 4)
Language
German
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516 Das Jüdische Echo Nr. 43 beseitigt. Das Gottesdienstmonopol der Kultusgemeinde jenes Petrefakt des Polizeistaats ist damit in die Versenkung verschwunden. Die orthodoxen Synagogen in München und Nürnberg, die Bethäuser der ostjüdischen Vereine sind nunmehr rechtlich anerkannt und können sich unabhängig von den Kultusgemeinden entwickeln. 5. Rechtliche Stellung der Religio n s g e s e 11 s c h af t e n und Religionsgemeinden, Anstalten u. Stiftungen. Die Rechtsfähigkeit dieser Korporationen und Anstalten wird, soweit sie bisher bestand, anerkannt, richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Eintragung in Vereinsregister, Stiftungsgenehmigung durch Staatsakt). Das Eigentum und das „Bekenntnisgepräge“ der Religionsgesellschaften sowie deren Selbständigkeit in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten wird von der Verfassung gewährleistet. Körperschaften des öffentlichen Rechts haben (wie schon nach der Reichsverfassung) das Bestimmungsrecht auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten. In welcher Weise die bayerischen Kultusgemeinden dieses ihr Besteuerungsrecht praktisch durchführen werden, hängt von den zu erwartenden Ausführungsgesetzen und -Verordnungen ab. Jedenfalls sind die Budgets der Kultusgemeinden durch diese seit langem angestrebte einzig angemessene Form der Aufbringung ihres Etats auf eine ganz neue Grundlage gestellt, die den Gemeinden eine wesentlich höhere Aktionskraft verleihen dürfte. — Die bisher öffentlich-rechtlich nicht anerkannten Privatsynagogenvereine (wie die orthodoxen Religionsgesellschaften in München und Nürnberg) haben nach der Verfassung kein Besteuerungsrecht. Doch ist ihnen nach Art. 137 Abs. 4 der Reichsverfassung, wenn sie „durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten“, der Charakter von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verleihen, womit das Besteuerungsrecht verbunden ist. Ebenso wird auf Grund der Reichsverfassung ein Verband der bayerischen Kultusgemeinden durch Erhebung einer Landessteuer die erforderlichen Mittel aufbringen können. 6. Friedhöfe. Die Verfassung erklärt grundsätzlich die bürgerliche Gemeinde für verpflichtet zur Errichtung und Unterhaltung von Begräbnisplätzen; doch tritt diese Verpflichtung erst ein, wenn die vorhandenen (in der Regel konfessionellen) Begräbnisplätze und Bestattungsanstalten nicht ausreichen. In konfessionellen Friedhöfen müssen mangels eines gemeindlichen Begräbnisplatzes auch Andersgläubige „erforderlichenfalls nach Anordnung der zuständigen Behörde“ beigesetzt werden. Praktisch wird diese Bestimmung für jüdische Friedhöfe wohl nirgends in Betracht kommen, für Beisetzung jüdischer Verstorbener auf christlichen Friedhöfen nur in seltenen Fällen. Die jüdischen Friedhöfe bleiben wie bisher im Eigentum und in Verwaltung der Kultusgemeinden. 7. Schule. Die Verfassung erklärt ganz allgemein in § 21 „die Regelung und Förderung des öffentlichen Erziehungs-, Unterrichts- und Bildungswesens, sowie die Genehmigung um Beaufsichtigung der privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten“ als Angelegenheiten des Staates und die öffentliche Volksschule als Staatsanstalt. Das gleichzeitig mit der' Verfassung erlassene Schulbedarfsgesetz läßt neben der öffentlichen Volksschule als „Ersatz“ für diese, die von israelitischen Glaubensgemeiden aus eigenen Mitteln freiwillig unterhaltene Volksschule zu. Bei diesen Schulen muß der sachliche Schulbedarf vom Unternehmen vollständig getragen werden, während der persönliche Schulbedarf vom Staate zu decken ist; nur müssen „die Unternehmer“ für jede Lehrstelle einen festen Betrag von Mk. 1400.— jährlich beisteuern und die gesetzlichen Wohnungsgeldzuschüsse tragen. Dagegen tritt, sobald eine jüdische Volksschule besteht, eine Befreiung der Mitglieder der israelitischen Gemeinde von den für die Zwecke der öffentlichen Volksschule erhobenen Gemeindeumlagen ein; auch können zu dem Diensteinkommen der jüdischen Volksschullehrer Kr eis - Zuschüsse bewilligt werden. — Damit wird die Errichtung jüdischer Volksschulen wesentlich erleichtert. Es ist eine der dringendsten Aufgaben der jüdischen Großgemeinden, in welchen jüdische Volksschulen z. Z. nicht bestehen, an deren Schaffung heranzugehen, schon um dem derzeitigen Zustand ein Ende zu machen, der einerseits jüdische Lehrer von den christlichen Volksschulen ausschließt, andererseits jüdischen Kindern den Besuch dieser Schulen zur Pflicht macht. Auf die inneren Gründe, die die jüdische Schule heute mehr denn je zur Notwendigkeit machen, braucht hier nur verwiesen zu werden. — Sollten unsere Kultusgemeinden angesichts dieser dringenden Gegenwartsaufgaben versagen — was wir nicht hoffen wollen — so werden andere Organisationen die jüdische Volksschule begründen. In München sind die Vorbereitungen hierfür bereits im Gange. Est — Beisetzung von Urnen auf den jüdischen Friedhöfen in Bayern. Diese ebenso wichtige, als interessante Frage hat den bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Sitzung vom 3. Oktober aus Anlaß des folgenden Falles beschäftigt: Der Kaufmann L. T. in Aschaffenburg hat bei der israelitischen Kultus Verwaltung beantragt, ihm zu gestatten, die Beisetzung der Urnen mit den Aschenresten seiner Eltern auf dem dortigen jüdischen Friedhofe zu genehmigen. Die Kultusverwaltung beschloß daraufhin, dem L. T. zur Beisetzung der Urnen ein Grab auf dem jüdischen Friedhofe zu überlassen, die Beisetzung jedoch von der Zustimmung des Distriktsrabbiners abhängig zu machen. Der zuständige Rabbiner legte seinen ablehnenden Standpunkt mit ausführlicher Begründung dar. Hierauf rief L. T. die Entscheidung des Stadtmagistrats Aschaffenburg als Aufsichtsbehörde an. Dieser erließ im Verwaltungsrechtsverfahren einen Beschluß dahin, daß unter Verwerfung des Einspruchs des Distriktsrabbiners gegen den Beschluß der Verwaltung der Kultusgemeinde dem Kaufmann L. T. gestattet werde, die Urnen seiner feuerbestatteten Eltern auf dem israelitischen Friedhofe zu Aschaffenburg beisetzen zu lassen, und verurteilte den Distriktsrabbiner zu den Kosten dieses Verfahrens. Hiergegen legte derselbe Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein, über welche am 3. Oktober öffentlich verhandelt wurde. Der Vertreter des Distriktsrabbiners begründete die Beschwerde im wesentlichen dahin, daß der Beschluß des Stadtmagistrats schon formell von vollständig falschen Voraussetzungen ausgehe, denn der Rabbiner befand sich mit dem Beschluß der Kultusgemeinde gar nicht im Widerspruch.

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