Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 43 (24.10.1919)
- Date
- 1919-10-24
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Das Jüdische Echo Nummer 43 24. Oktober 1919 6. Jahrgang Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 14. Äugust 1919. Drei Tage nach der neuen Reichsverfassung (vom 11. August) erhielt die vom Bayerischen Landtag beschlossene Verfassung des Freistaates Bayern die Unterschrift des Gesamtministeriums. Die Bundesstaaten (jetzt „Länder“) haben im neuen deutschen Reich viel von ihrer früheren Selbständigkeit auf geben müssen. Ihre Verfassungen lassen das deutlich erkennen; sie sind in ihren allgemeinen Grundsätzen teilweise wortgetreu an die Reichsverfassung angelehnt, teilweise stellen sie auch eine Art von Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen der Reichsverfassung dar. Zu der ersteren Kategorie gehört von den uns hier interessierenden Bestimmungen die feierliche Versicherung: „Alle Bayern sind vor dem Gesetze gleich“ (§ 15), Die Zuerkennung der staatsbürgerlichen Rechte an alle 20jährigen Bayern „ohne Unterschied des Glaubens“ (§ 6), die Gewährleistung voller Glaubens- und Gewissensfreiheit für jedermann (§ 17) und der Freiheit der religiösen Gesinnung für die Beamten insbesondere (§ 67). — Alles dieses ergab sich schon aus den Art. 109 und 136 der Reichsverfassung. Reich und Land stempeln damit die antisemitische Wühlarbeit, die dem jüdischen Bürger die Rechtsgleichheit verweigern will, als gesetz- und verfassungswidrig. Der vierte Abschnitt der bayer. Verfassung umfaßt unter dem Titel „Gewissensfreiheit, Religionsgesellschaften und Schule“ eine Anzahl wichtiger Bestimmungen, die sich selbst als Ergänzungsvorschrift zu den Art. 135—141 der Reichsverfassung bezeichnen, und deren Aufnahme in die Verfassung teils ihrer prinzipiellen Bedeutung wegen, teils aus parteipolitischen Gründen erfolgt ist. 1. Religiöse Kindererziehung. Diese wird begrenzt auf die Vollendung des 16. Lebensjahres. „Von diesem Alter an hat das Kind die Entschließung über sein Verbleiben in der Religionsgesellschaft.“ Bis dahin entscheiden die Erziehungsberechtigten. Regelung durch (gerichtlichen oder notariellen) Vertrag der Eltern ist zulässig. „Ist ein Kind mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten durch einen Kultusakt einer Religionsgesellschaft endgültig in diese aufgenommen, so*kann hieran durch den Erziehungsberechtigten nichts mehr geändert werden.“ Es wird Sache der Gesetzesauslegung sein, festzustellen, welche Bedeutung dieser Vorschrift, die ihr Vorbild in dem bayer. Religionsedikt von 1818 hat, für den Austritt aus der Religionsgesellschaft zukommt. Zweifellos kennt das jüdische Religionsgesetz eine eigentliche „Aufnahme“ durch einen Kultusakt nicht. Das Kind jüdischer Eltern ist Jude durch seine Geburt. Weder „Beschneidung“ noch „Barmizwah“ stellen eine „Aufnahme“ dar, die mit den christlich - kirchlichen Akten der „Taufe“ und „Kommunion“ (bezw. Konfirmation) gleichzustellen sind. Andererseits wird durch einen Akt wie die Beschneidung der Wille der Eltern, das Kind der jüdischen Religion zuzuführen, zweifelsfrei bekundet. Will man daher den Begriff der „Aufnahme“ bei der jüdischen Religion zulassen, so ist der jüdische Knabe durch den Kultusakt der Beschneidung („der ihn einführt in den Bund Abrahams“) zweifellos bereits endgültig in die jüdische Religion aufgenommen. Darnach dürfte ein Kind nach der Beschneidung bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres aus der jüdischen Religion nicht mehr austreten. Der Barmizwah käme als Aufnahmeakt keine besondere Bedeutung in diesem Sinne mehr zu. Bei Mädchen besteht ein ähnlicher „Kultusakt“ nicht. Die in einzelnen Reformgemeinden eingeführte Mädchenkonfirmation wird mangels ihrer Verwurzelung im jüdischen Religionsgesetz schwerlich im Sinne der Verfassung als Aufnahmeakt angesehen werden können. Die praktische Bedeutung der Religionszugehörigkeit der Kinder zeigte sich bisher insbesondere bei der Frage des Religionsunterrichtes. In Zukunft fällt dies weg, weil jüdische Kinder auch ohne Austritt vom Religionsunterricht auf Verlangen der Erziehungsberechtigten zu befreien sind. — Künftig werden diese Fragen hauptsächlich in Fällen von Übertritten aktuell werden. 2. Austritt aus der Religionsgesellschaft. Dieser erfolgte bisher beim zuständigen Geistlichen, also für Juden beim Gemeinderabbiner. Von jetzt ab geschieht er durch mündliche oder (beglaubigte) schriftliche Erklärung beim Standesbeamten des Wohnortes. 3. Staats- und Gemeindezuschüsse für Religionsgesellschaften. „Neue freiwillige Leistungen“ dieser Art müssen durch Steuern oder Umlagen von den Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft aufgebracht werden. — Die Ungerechtigkeit, die darin lag, daß aus den allgemeinen Steuerleistungen die „Staatskirchen“ erhebliche Zuwendungen erhalten konnten, ist künftig beseitigt. Die auf „Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden Staatsleistungen bleiben vorerst (bis zur gesetzlichen Ablösung) aufrechterhalten. Diese letztere Bestimmung kommt für die verhältnismäßig geringfügigen Zuschüsse, die der bayerische Staat bisher zur Aufbesserung des Einkommens geringdotierter Rabbinatsstellen und für Kultuszwecke an leistungsschwache Gemeinden geleistet hat, nicht in Betracht. Für künftige Budgetperioden ist daher auf solche Staatszuschüsse nicht mehr zu rechnen. 4. Freiheit der Religionsausübung. Im Gegensatz zum bayer. Religionsedikt von 1918, das bisher in Geltung war, gestattet die neue Verfassung allgemein den freien Zusammenschluß von Religionsgenossen nicht nur zur Hausandacht, sondern auch zu öffentlichen Kultushandlungen, zu Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden. Der für die jüdischen nichtgemeindlichen Gottesdienste nach dem früheren Recht sich ergebende Zustand der Ungesetzlichkeit ist hierdurch