Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 43 (24.10.1919)
- Date
- 1919-10-24
- Page
- Seite 517 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 43 Das Jüdische Echo 517 Letztere hat lediglich in ihrem Beschluß zum Ausdruck gebracht, daß sie als Eigentümerin des Friedhofes einem Gemeindemitglied das Grab auf dem israelitischen Friedhofe nicht vorenthalte, aber über die Frage der Beisetzung der Urnen die Entscheidung des Rabbiners eingeholt werden müsse. Der Rabbiner war zu seiner Entscheidung auf Grund des Judenedikts, der M. E. von 1863 und der speziellen Friedhofsordnung befugt. Die Beschwerde hätte sich daher formell gegen den Beschluß der Kultusverwaltung richten müssen, welche die Entscheidung des Rabbiners als notwendig erachtete. Im übrigen handelt es sich hier zweifellos um eine rein geistliche Angelegenheit. Es sei nicht die ordnungsmäßige Benützung des Friedhofes durch ein Gemeindemitglied in Frage, vielmehr wird dieser Rechtsanspruch in keiner Weise bestritten; aber die Benützungsart richte sich nach dem jüdischen Ritualgesetz, dessen Anwendung im einzelnen Falle in Bayern ausschsließlich dem zuständigen Rabbiner zukomme. Der Fall liege nicht anders, als wenn ein jüdisches Gemeindemitglied, das Anrecht auf einen Platz in der Synagoge habe, etwa den Anspruch erhebe, diesen Platz entgegen dem jüdischen Ritualgesetze entblößten Hauptes zu benützen. Der Vertreter des L. T. stützte sich zunächst im Wesentlichen auf die angefochtene Begründung des Beschlusses des Magistrats Aschaffenburg, wonach der Rabbiner nicht die Beisetzung hindern könne, sondern nur die religiöse Form dieser Beisetzung näher zu bestimmen habe und eventuell seine Mitwirkung bei diesem Akte ablehnen könne. Außerdem bestritt er die Gültigkeit der M. E. von 1863, weil diese mit dem Judenedikt in Widerspruch steht, und warf schließlich die Frage auf, ob nach der neuen Reichs- und Landesverfassung überhaupt dieser Widerspruch des Rabbiners noch irgend welche Bedeutung haben könne. Demgegenüber betonte der Vertreter des Beschwerdeführers die fortgesetzte Gültigkeit der bisherigen bayerischen Bestimmungen über die Verhältnisse der jüdischen Religionsgesellschaft. In jedem Falle aber ergebe, ganz abgesehen von einer gesetzlichen Bestimmung, die Friedhofsordnung auch wieder das Recht des Einspruchs des Rabbiners gegen seiner Ansicht nach religiös unzulässige Akte bei Benützung von Gemeindeanstalten. Der Staatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe begutachtete in längerer Darlegung den Standpunkt des Beschwerdeführers als in allen Teilen richtig, obwohl er insbesondere hervorhob, daß das Judenedikt durch die neuen Verfassungen nicht als aufgehoben gelten könne, nachdem dasselbe nicht als bayerisches Verfassungsgesetz betrachtet wird. Er beantragte, das Gesuch um Genehmigung zur Beisetzung der Urnen kostenfällig abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof beschloß, seine Entscheidung am 17. Oktober zu verkünden. Wir werden hierüber in unserer nächsten Nummer näher berichten. Behandlung jüdischer Flüchtlinge Die „Jüd. Morgenpost“ meldet: Von einem Mitglied des „Komitees der jüdischen Delegationen bei der deutschen Friedenskonferenz“ erhalten wir folgende Nachricht: „Das Präsidium des Komitees der jüd. Delegationen hat bei den verschiedenen maßgebenden Stellen sich dafür eingesetzt, daß die jüdischen Flüchtlinge, die sich in Wien befinden, ohne Schwierigkeiten gemäß dem Sinne des Friedensvertrages — naturalisiert werden können. N. Sokolow, der Präsident des Komitees, hat sich einer bekannten jüdisch-galizischen Persönlichkeit gegenüber geäußert, daß diese Aktion Aussicht auf Erfolg hat. Man hofft, die deutschösterreichische Regierung dazu bewegen zu können, daß sie die Flüchtlinge ungestört hier leben läßt.“ In derselben Frage hat auch die preussische Landesregierung — veranlaßt durch eine „kleine Anfrage“ eines Deutschnationalen, was die Regierung gegen die Einwanderung galizischer und polnischer Juden zu tun gedenke, die dem deutschen Volke Brot und Wohnung wegnehmen —, folgende Stellung genommen: „Die Befürchtungen über Steigerung der Wohnungsnot und des Ernährungsmangels in Deutschland durch die Einwanderer sind übertrieben. Lästige Ausländer können allerdings nach den bestehenden Bestimmungen ausgewiesen werden. Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn es sich um Flüchtlinge handelt, die der zwangsweisen Einstellung in die polnische Armee entgehen wollen, empfiehlt sich nicht, solange im Osten der Friedenszustand noch nicht wieder hergestellt ist. Flüchtlinge nach Polen, wo Judenpogrome eine ständige Gefahr sind, abzuschieben, verbietet sich aus Gründen der Menschlichkeit. Verbrecher wird die Regierung rücksichtslos über die Grenze zurückschaffen. Dabei wird selbstverständlich nicht nach konfessionellen Rücksichten verfahren.“ Wir freuen uns, daß die preußische Regierung in ihrer Antwort auf diese von krassem Egoismus diktierte Anfrage eine so gute, von wahrer Menschenliebe durchdrungene Antwort gegeben hat. Hoffentlich ist der Aktion des Komitees der jüdischen Delegationen ein ebenso guter Erfolg beschieden. Es ist zu wünschen, daß man auch bei den Regierungen endlich einsieht, wie ungerecht die bisherige Behandlung der Ausländerfrage war. Unser dringendster Wunsch kann nur sein, daß die in dieser Antwort der Regierung ausgesprochene Tendenz auch in der praktischen Ausführung der untergeordneten Behörden Ausdruck findet. Wir sind fest überzeugt, daß auch unsere bayerische Regierung dem Beispiel der preußischen folgen wird. Fünfunddreißig Jahre Bilu. Die Geschichte einer palästinensischen Studentenkolonie. Von Schulrat Eberhard, Greiz. Es war zu Anfang der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, als der Kampf gegen das Judentum zur Parole moderner gesellschaftlichvölkischer Forderungen wurde. Und in den slawischen Ländern des Ostens setzte sich alsbald die antisemitische Doktrin in Taten um, mit denen sich das „europäische“ oder das „christliche“ Gewissen wohl oder übel abfinden mußte. Uber die Judenschaft in Rußland und Rumänien brach eine Katastrophe herein, die um so zerschmetternder wirkte, weil bis dahin die jüdisch-russische Intelligenz selbstlos ihre Kräfte der „großen Sache des Slawentums“ geopfert hatte. Nun waren die Vorkämpfer russischer Aufklärung von gestern plötzlich das Wild, das auf der Straße von dem