Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 37 (12.9.1919)
- Date
- 1919-09-12
- Page
- Seite 442 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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442 Das Jüdische Echo Nr. 37 Die Naturalisation der rumänischen Juden. Bukarest. 2. Sept. Der „Monitorul Official“ veröffentlicht für das alte Königreich Rumänien die Verlängerung der Termine zur Erlangung des Bürgerrechtes durch die Juden wie folgt: 1. Für die im Lande wohnenden Juden 3 Monate nach Ablauf des alten Termins. 2. Für die im Auslande wohnenden rumänischen Juden 7 Monate vom 28. Mai 1919 an. 3. Für die mobilisierten und die kriegsgefangenen Juden 5 Monate vom Zeitpunkte der Demobilisierung, beziehungsweise Repatriierung an. * Die Termine gelten wohl nicht, wie es in der Depesche heißt, zur „Erlangung des Bürgerrecht tes“, sondern für die Überreichung der Gesuche um Naturalisation. Daß überhaupt Termine angesetzt werden, beweist daß die Regierung Bratianu hartnäckig an ihrer Politik festhält, die Naturalisation nur zu gewähren auf ausdrückliches Ansuchen und nach Durchführung eines individuellen Verfahrens, das wahrscheinlich je nach den begleitenden Umständen entsprechende Zeit dauern wird. Demgegenüber muß von der Judenschaft der ganzen Welt mit allem Nachdruck immer wieder gefordert werden, daß die Naturalisation aller einheimischen Juden durch einen generellen Gesetzesakt erfolgt und sofort in Kraft tritt. Memorandum der rumänischen Juden. Das Komitee zum Schutz der Juden in Rumänien hat soeben der Friedenskonferenz folgendes Memorandum über die rumänische Judenfrage vorgelegt. Rumänien hat immer Mittel gefunden, um der Erteilung politischer und bürgerlicher Rechte an die Juden auszuweichen. Dieser Staat hat die jüdische Bevölkerung systematisch von dem Zutritt zu der ihr logisch und natürlicherweise zustehenden Einbürgerung ferngehalten. Diese Politik der Täuschung (tromperie). die die rumänische Oligarchie hartnäckig verfolgt hat. ist es, die alle Vorurteile alles Mißtrauen rechtfertigt. Und aus diesem Grunde verlangt das „Komitee“, daß die Friedenskonferenz in den Friedensvertrag die keiner Zweideutigkeit und keiner böswilligen Interpretation seitens der rumänischen regierenden Persönlichkeiten unterliegende Verpflichtung förmlich aufnimmt, das Problem der Juden in Rumänien zu einer endgültigen Lösung zu bringen. Die Überwachung durch den Völkerbund soll eine Garantie für die ehrliche und vollständige Ausführung dieser Verpflichtung sein. Das Komitee für den Schutz der Juden in Rumänien hat vorgeschlagen, folgenden Entwurf in den Vertrag aufzunehmen: 1. Es werden zu Recht und en bloc als rumänische Bürger erklärt, und ohne jede Verpflichtung zu irgend welchen Förmlichkeiten oder zur Beibringung von Beweisen: alle Juden. Männer und Frauen, die auf rumänischem Territorium geboren sind oder dasselbe bewohnen, ausgenommen diejenigen, die am 14./27. August 1916 in den Registern der ausländischen Konsulate eingetragen waren. Das gleiche Recht steht denjenigen Juden zu. die nach diesem Datum der fremden Reichsangehörigkeit entsagt haben. Die Erbringung des Gegenbeweises obliegt der rumänischen Regierung. Ebenfalls werden alle Juden zu rumänischen Bürgern erklärt, die aus denjenigen Ländern stammen, von denen Rumänien Teile annektieren wird und die in Rumänien geboren sind oder dort am 14./27. August 1916 lebten. — Diese Personen haben die Möglichkeit für ihre frühere Reichsangehörigkeit im Verlaufe von 2 Jahren zu optieren. Frauen und minderjährige Kinder teilen die ihren Gatten resp. Eltern zuerkannten Rechte. 2. Im Recht und in der Tat werden die Juden vollständig den eingeborenen Rumänen gleichgestellt. (Romani de Bastina). 3. Die Juden, die zu den Parlaments, Departements und Kommunal-Wahlen berufen sind, werden eine, zu der Zahl der Wähler und der Sitze proportionale Anzahl Kandidaten wählen. Diese Wahlen werden in einer einzigen und besonderen Kurie stattfinden oder auf jede andere Weise, die ihnen die genannte Proportionalität sichern kann. 4. Den jüdischen Gemeinden wird die Eigenschaft der juristischen Persönlichkeit zuerkannt werden. Diese werden eine vollständige Autonomie genießen, ihre kulturellen, philanthropischen, religiösen Institutionen selbst verwalten, indem ihnen das Recht zusteht, ihre Sprache zu pflegen und in derselben Unterricht zu erteilen. Diese Institutionen werden vom Staatsbudget unterhalten werden. Proportionen dem Steueranteil der jüdischen Bevölkerung. Diese Institutionen dürfen Schenkungen annehmen. Die von den jüdischen Schulen ausgestellten Zeugnisse werden als gültig anerkannt. 5. Die Gewisensfreiheit ist garantiert: infolgedessen werden diejenigen Personen, die den von ihrer Religion vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhetag beobachten, nicht an ihren Feiertagen zur Arbeit verpflichtet, noch gehindert werden, an den anderen Tagen ihren Geschäften nachzugehen. 6. Die Pogrome. Verwüstungen und Plünderungen, die in Rumänien seit dem 14./27. August 1916 stattgefunden haben, ebenso wie diejenigen, die in Zukunft noch stattfinden könnten, werden vom Staate eine integrale Wiedergutmachung finden. JJtündjner Jleueffe Jladjndjten <Sir5fjte,fägl.2mal erfdjeinenbe 3cftung ©üb* unb 3J?tffelbeuffch' tonW. tfauffräftiger£eferfrei$ unb über £)eutfd?fanf>$(5ren&en hinauf gef)enbe Verbreitung, (Kroger lauf* männ.u.geu>erbl.©teflenmarft SInerfannf fefjr erfolgreich für Slnjeigen oller Slrt. Sinnigen* prete unb Iflachlajj nach $arif. 23c$ug$prei$ mono«. 27W. 2.75 bei allen beulten poffanffalten i*1“gäglidjeSfuffage 2tnd l60 000<5£entptare/'Ubet1/2 3Jültion£.efer > j