Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 37 (12.9.1919)
- Date
- 1919-09-12
- Page
- Seite 441 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 37 Das Jüdische Echo 441 schließen. Wie man sich auch an und für sich verhalten mag:, prinzipiell müssen wir doch den schärfsten Einspruch gegen einen solchen Beschluß erheben, der Hunderttausende Juden von einer jüdischen Veranstaltung ausschließen, unsere Brüder als Parias behandeln will!“ Hierzu haben wir zu bemerken: 1. Nirgendwo hat der Central-Verein den Beschluß gefaßt, der die Ausländer von der Teilnahme am Kongreß ausschließt. 2. Bei der ersten Besprechung zwischen Mitgliedern des Vorstandes des C.-V. und solchen der zionistischen Vereinigung vom 6. März 1919 wurde laut Bericht, abgedruckt .,im deutschen Reich“ 1919, S. 42, bezüglich des Ausländerwahlrechtes festgestellt, daß eine Einigung nicht ausgeschlossen sei (ebenda S. 248). Zwar hatten die zionistischen Herren grundsätzlich das Wahlrecht der Ausländer gefordert. Hiergegen waren mit Rücksicht auf die Beratungsgegenstände des Kongresses gewisse Bedenken von C.-V.’s Seiten geltend gemacht worden. Darüber aber herrschte Einigkeit, daß zum mindesten die durch Deutschland nur durchflutenden Ausländer zum Wahlrecht nicht zugelassen werden sollten. Weder haben die Mitglieder des C.-V.- Vorstandes einen Ausschluß aller Ausländer, noch die zionistischen Herren eine Zulassung aller Ausländer zum Kongreß verlangt. Man war sich darüber einig, daß zwischen Staatsbürgertum und durchflutenden Ausländern eine mittlere Linie gefunden werden könne und müsse. 3. An dieser Sachlage ist auch durch den Kongreßbeschluß der Hauptversammlung des C.-V. nichts geändert worden; denn dieser enthält nur ganz allgemein die Zustimmung zu dem Kongreßplan und gibt dem Vorstande allgemeine Ermächtigung zur weiteren Vorbereitung der technischen Einzelheiten. 4. Die Verhandlungen zwischen beiderseitigen Vorständen sind des Sommers wegen vertagt worden. Sie werden später wieder aufgenommen werden. Die Angelegenheit des Ausländerwahlrechts ist daher noch zu keinerlei endgültiger Entscheidung gekommen. 5. Selbst bei einem Ausschluß der ausländischen Juden würden nicht Hunderttausende von Juden rechtlos gemacht werden, da z. Z. nicht mehr als rund 60 000 ausländische Juden sich in Deutschland befinden. Wir bitten um Veröffentlichung dieser Zeilen. Mit vorzüglicher Hochachtung! Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens. (Unterschrift unleserlich.) Formell ist der Central-Verein sicherlich im Recht. Es handelt sich tatsächlich nicht um Hunderttausende, sondern um etwa Hunderttausend. — Die genaue Zahl ist leider nicht statistisch festgestellt, aber die Schätzung auf 60 000 ist nach unseren Ermittlungen, die in den meisten Großgemeinden etwa ein Viertel Ostjuden ergeben haben (ein Viertel von 600 000 wären 150 000), sicherlich zu niedrig. Beschlossen hat der Central-Verein allerdings nicht, die „Ausländer“ vom jüdischen Kongreß in Deutschland auszuschließen, aber die ganze Behandlung dieser Frage in der Generalversammlung des Central-Vereins ließ keinen Zweifel darüber, daß der Central-Verein die „Ausländer“ nicht zum Kongreß zulassen will. Der Korreferent Dr. Wendheim stellte diesen Punkt an die erste Stelle und erklärte, „für uns ist er nur annehmbar, wenn die Fragen, die uns als Deutsche bewegen, auf einem Kongreß erörtert werden, zu dem ausschließlich deutsche Staatsbürger das Wahlrecht hab en“. Der Bericht verzeichnet hier ein: „Sehr richtig!“ Da nirgends gesagt wird, daß an zwei verschiedene Kongresse gedacht wird, heißt das doch Ausschluß der „Ausländer“. Justizrat Fuchs sagt: „Unser grundsätzlicher Standpunkt ist. daß nur der deutsche Staatsbürger wählen darf“, schlägt allerdings ein Entgegenkommen für die eine gewisse Zahl von Jahren in Deutschland Wohnhaften vor. Für Jutizrat Cohn, Dessau, ist es klar, daß nur Deutsche wählen dürfen. Justizrat Sonnenfeld stellt sich auf einen ähnlichen Standpunkt wie Justizrat Fuchs, aber kein einziger Redner tritt dafür ein, den „Ausländern“ das unseres Erachtens zum jüdischen Kongreß selbstverständliche gleiche Wahlrecht einzuräumen. Daß die „Ausländer“ schlechtere Juden sind, wird ja schließlich ihr stärkster Gegner in den Zentral-Vereinskreisen nicht behaupten. Aber dies hängt mit der prinzipiellen Anschauung über Wesen und Aufgabe des geplanten Kongresses zusammen und es kann gar nicht genug bedauert werden, daß die zionistische Leitung einer monatelangen Unterbrechung der so nötigen Erörterung des Kongresses zustimmte. Angesichts der angeführten Tatsachen sind die Behauptungen im Aufruf des Verbandes der Ostjuden sachlich gerechtfertigt. Mehr als berechtigt aber ist der Warn- und Sammelruf des Verbandes der Ostjuden bei dem völligen Versagen der deutschen jüdischen Organisationen, selbst wo es sich um einfachsten Beistand handelt. Wenn es möglich ist. daß der Vorsitzende einer Centralvereinsortsgruppe in der Öffentlichkeit die Ostjuden antisemitischen Angriffen preisgibt und dann in einer Erörterung darüber erklärt, er vertrete nur die Interessen der deutschen Juden, wenn die Verwaltung einer jüdischen Großgemeinde sich weigert. Hunderten von der Ausweisung völlig schuldlos bedrohten Ostjuden beizustehen (die Verwaltungsmitglieder, die diesen Beschluß faßten, stehen dem Central-Verein recht nahe), so müssen die in Deutschland wohnenden Ostjuden wissen, daß sie in ihrer nackten Existenz schwer bedroht sind, wenn sie sich nicht zu tatkräftiger Selbsthilfe zusammenschließen. Vielleicht interessiert sich der Central-Verein auch einmal für diese Dinge. Oder glaubt auch die Central-Vereinsleitung, daß die Bedrohung der Ostjuden als des schwächsten Teils nur diese angehe? Bei alledem ist der Brief des Central-Vereins ein erfreuliches Symptom. Nach der Art, wie er sich gegen die Behauptungen des Verbandes der Ostjuden wehrt, muß man wohl annehmen, daß er wirklich nicht daran denkt, die „Ausländer“ im Wahlrecht zum Kongreß schlechter zu stellen. Will der Central-Verein seine Stellung gegenüber den „Ausländern“ revidieren? Naturalisierung polnischer Juden in Preußen. Der preußische Minister des Innern hat durch eine besondere Verfügung angeordnet, daß dem Ansuchen polnischer und galizischer Juden wegen Naturalisierung in Preußen stattzugeben ist, wenn der Antragsteller längere Zeit im Lande wohnt, unbescholten ist und sich sein Auskommen verdient.