Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 35 (29.8.1919)
- Date
- 1919-08-29
- Page
- Seite 412 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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412 Das Jüdische Echo Nr. 35 jetzt ab mit dieser Bezeichnung: brechen und lieber von Jüdischen Gemeinden“ schlechtweg: sprechen? — sich ohne Mitwirkung: der Staatsgewalt vollziehen. Ebenso werden private Synagogenvereine sich in beliebiger Zahl bilden können. Alle bereits bestehenden Kultusgemeinden erhalten als öffentlich-rechtliche Körperschaften das Steuerrecht auf Grund der Listen der Steuerbehörden. Das Nähere darüber bestimmen die Landesgesetze und wir werden demnächst wohl auch in Bayern hierüber Vorschriften erhalten. — An sich wäre es nach der Reichsverfassung: möglich, daß sich die orthodoxen Minderheiten in den größeren Städten als eigene Religionsgesellschaften erklären und für sichi die Zuerkennung: öffentlich-rechtlichen Charakters und der Besteuerungsbefugnis beantragen. Ob das im Interesse der gesamtjüdischen Entwicklung: zu begrüßen wäre, ist eine andere Frage, mit der wir uns in der nächsten Zeit wohl noch werden befassen müssen. — Von außerordentlicher Wichtigkeit ist die Befugnis der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. sich zu Verbänden des öffentlichen Rechts frei zusammen zu schließen. Wir haben damit die Rechtsgrundlage für eine Gesamtorganisation der jüdischen Gemeinden Bayerns und des Reichs und es besteht kein Zweifel, daß die großen gemeinsamen Aufgaben der deutschen Judenheit dazu treiben werden, daß von der gewährten Befugnis Gebrauch gemacht wird. Ohne schwere Kämpfe wird das, wie frühere Organisationspläne (des deutsch-israelitischen Gemeindebundes und des Verbands der deutschen Juden) gezeigt haben, nicht abgehen. Voraussetzung für ein Gelingen wird auch in der Zukunft sein, daß der Zusammenschluß auf einer freien volkstümlich-demokratischen Grundlage erfolgt und der Anerkennung und ohne jede Vergewaltigung der Rechte der Minderheiten. Auch hiervon wird noch in anderem Zusammenhang gesprochen werden müssen. Sehr zu begrüßen ist es. daß die Verwaltung der jüdischen Gemeinden künftig von der Staatsaufsicht frei ist und die Ernennung von Rabbinern und Lehrern keiner staatlichen Genehmigung mehr bedarf. Der Wegfall des Staatszuschusses für den jüdischen Kultus wird in Bayern nicht sehr schwer empfunden werden. Er war so gering, daß er wesentlich nicht ins Gewicht fiel und bei einem Zusammenschluß der Gemeinden des Landes leicht aus einer gemeinsamen Kasse Ersatz geschaffen werden kann. Für die Gestaltung der jüdischen Verhältnisse sind neben den erwähnten Bestimmungen ferner die des Abschnitts über ..Bildung und Schule“ von Bedeutung. Neben der grundsätzlich geforderten „Einheitsschule“ sind „auf Antrag von Erziehungsberechtigten“ Konfessionsschulen zu errichten. Diese Bestimmungen sollen allerdings erst durch ein Reichsschulgesetz in Kraft treten. Private konfessionelle Volksschulen sind aufrecht zu erhalten. Der Religionsunterricht bleibt ordentliches Lehrfach der Schulen und wird „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft“ erteilt. Über die Teilnahme der Kinder entscheidet der Wille der Erziehungsberechtigten. Die Reichsverfassung hat. wie Eingangs schon erwähnt, „nur Grundsätze“. Richtlinien aufgestellt, während die eigentliche Gesetzgebung auf dem Gebiete Sache der Einzelstaaten (jetzt! Länder) ist. Ein Überblick über die neue Rechtslage läßt sich daher nur an Hand der Landesgesetze schaffen. Wir werden in einem nächsten Aufsatz uns mit den Bestimmungen der bayerischen Verfassung, so weit sie hier einschlägig sind, zu befassen haben. Est. Soziale Neugestaltung. (Fortsetzung.) Es bleibt die Frage, von welchen Grundsätzen wir uns in der Übergangszeit leiten lassen sollen. Wir möchten dafür folgende Richtlinien aufstellen: 1. Alle sozialen Reformen haben eine gerechtere Bestimmung des Anteils des Einzelnen an den Lebensgütern und insbesondere an den von der Volksgemeinschaft produzierten Sachgütern zum Ziele. Damit aber Sachgüter verteilt werden können, muß erst ihre Produktion sichergestellt sein. Wo nichts oder nicht genug produziert wird, schafft die gerechtere Verteilung dem Einzelnen keine Befriedigung seiner Bedürfnisse. Die sozialen Formen üben aber ihrerseits einen großen Einfluß auf die Produktion aus. Würde man. um ein grobes Beispiel für eine soziale Reform zu gebrauchen, die gleiche Entlohnung aller Arbeitenden ohne Rücksicht auf ihre Arbeitsleistung festsetzen. so würde das die Produktion vermindern, weil für den einzelnen der Anreiz zu guter Arbeitsleistung, zur Entfaltung all seiner natürlichen Fähigkeiten, zur Einsetzung all seiner Energie, zu anstrengenden oder gefährlichen neuen Versuchen wegfiele. Die soziale Reform könnte demnach den Erfolg haben, daß alle Arbeitenden jetzt weniger bekommen als früher. Vor jeder sozialen Reform muß deshalb sorgfältig geprüft werden, ob sie eine Verminderung der Produktion im Gefolge haben kann. Unterbleibt diese Prüfung, so kann trotz der schönsten Reformen in Palästina das bitterste Elend einziehen. .Die jüdischen Massen werden dann lieber in ein anderes Land gehen, wo trotz rückständiger sozialer Formen infolge hoher Produktivität der Arbeit die Bedürfnisse des Einzelnen besser befriedigt werden. Eine soziale Reform wird deshalb nur dann unbedenklich sein, wenn sie eine gerechtere Verteilung der Lebensgüter hervorbringt, ohne die Gesamtmenge der produzierten Güter zu vermindern. 2. Bei allen geplanten sozialen Reformen dürfen wir nicht vergessen, daß wir Juden in Palästina nicht allein sind, sondern daß neben uns eine große arabische Bevölkerung wohnt, welche für soziale Reformen, die für die höchststehenden europäischen Völker oder für die einwandernden Juden passen, noch nicht reif ist. Soziale Reformen aber nur für die Juden einzuführen und sie für die daneben wohnenden Araber nicht gelten zu lassen, ist oft aus technischen Gründen unmöglich, weil gewisse Reformen — man denke z. B. an die Selbsteinschätzung für Steuerzwecke, Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit — in einem Lande nur durchgeführt werden können, wenn sie einheitlich für die ganze Bevölkerung gelten. Es bleibt also nichts übrig, als mit solchen nur einheitlich durchführbaren Reformen zu warten, bis der arabische Bevölkerungsteil für eine höhere Auffassung des sozialen Lebens reif geworden ist. 3. Die jüdische Siedlungsarbeit in Palästina hat in erster Linie ein nationales, erst in zweiter Linie ein soziales Ziel. Das ergibt sich nicht nur aus der geschichtlichen Entwicklung der Palästinakolonisation, sondern aus der einfachen Erwägung, daß die Juden soziale Ideale überall, das nationale Ideal aber nur in Palästina anstreben können.