Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 35 (29.8.1919)
- Date
- 1919-08-29
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Das Jüdische Echo Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten IflllllliillllllllllfllllllllltlllllinilllllilllllllllllllllllllllilllllllllllllililllflllilllllllKillllllllllllllliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiüliiii lllllllllllllllllllllllllllllllllllliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiliiiHiiiiiiiiii Nummer 55_Manchen / 6. Jahrgang 29. August 1919 Die neue Reichsverfassung und das deutsche Judentum. Am 11. August 1919 hat die Reichsregierung die von der Nationalversammlung beschlossene Verfassung des Deutschen Reichs verkündet. Das revolutionäre Deutschland ha+ sich damit sein Grundgesetz geschaffen, auf der es sein Leben aufbauen will. Mannigfach waren die Hindernisse, die zu überwinden waren, bis das Werk zu Stande kam und es fehlt nicht an Bestimmungen, denen man es noch anmerkt wie schwer es war. die Form für sie zu finden, angesichts der Meinungsverschiedenheiten. der Gegensätze der politischen Parteien. Das gilt insbesondere vom zweiten Ha up11eil der Verfassung, der die Überschrift trägt „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“. und der neben einzelnen positiven Gesetzesvorschriften vor allem Richtlinien, programatische Deklarationen für die Gesetzgebung des neuen Deutschlands enthält. Was für das deutsche Judentum als solches in dieser Verfassung von Bedeutung ist, findet sich in diesem zweiten Hauptteil. Die Gleichberechtigung aller Deutschen vor dem Gesetze (Art. 109), die Zulassung aller Staatsbürger nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend' ihrer Befähigung zu den öffentlichen Ämtern (Art. 128) wird feierlich betont und durch besondere Bestimmung (Art. 136) die Unabhängigkeit dieses Staatsbürgerrechts von dem religiösen Bekenntnis betont Die Reichsverfassung bekräftigt damit nur Grundsätze, die — in der Theorie — auch bisher schon galten, in der Praxis aber, besonders den Juden gegenüber ständig mißachtet wurden. Im vorrevolutionären Deutschland war der Jude von den meisten Beamtenstellen grundsätzlich ausgeschlossen und diejenigen Verwaltungen, die den Juden den Zugang eröffneten, ließen ihn in seiner Laufbahn den hemmenden Einfluß seiner „Konfession“ nur zu deutlich spüren. — Es ist zu hoffen, daß es im neuen Deutschland damit anders wird und die feierlichen Zusagen der Verfassung nicht bloß auf dem Papier stehen bleiben. Der Umstand, daß man ungefähr um die gleiche Zeit, wo die Reichsverfassung Gesetz wurde, in Bayern den jüdischen Lehrer aus der allgemeinen Volksschule ausschließt, gibt allerdings zu einigen Zweifeln über die Gestaltung der Zukunft Anlaß. Uber „Religion und Religion sgeseIlse h a f t e n“ handelt der dritte Abschnitt des zweiten Hauptteils der Verfassung (Art. 135 bis 141). Während bisher das Gesamtgebiet der „Kirchengesetzgebung“ den Bundesstaaten völlig überlassen war, hat die Verfassung (Art. 10) dem Reich nunmehr das Recht gegeben, „Grundsätze aufzustellem so die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften“. Als solche Grundsätze proklamiert die Reichsverfassung: 1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die ungestörte Religionsausübung für alle Reichsbewohner. 2. Die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern vom Religionsbekenntnis (vergl. oben). 3. Die Religion ist Privatsache. Die Behörden dürfen nach der Religionszugehörigkeit nur fragen, soweit Rechte und Pflichten davon abhängen (Steuerleistungen!) oder zu statistischen Zwecken. Es fällt damit also insbesondere bei gerichtlicher Zeugenvernehmung die Frage nach der Religion des Zeugen weg. 4. Die Freiheit der Bildung von Religionsgesellschaften und des Zusammenschlusses von solchen innerhalb des Reichsgebiets. Jede Religionsgesellschaft kann nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (durch Eintragung ins Vereinsregister, die nicht versagt werden darf) Rechtsfähigkeit erwarten. Soweit sie bisher öffentlich rechtlichen Charakter tragen, behalten sie diesen und erhält ihn auch ein Verband, zu dem sie sich zusammenschließen. Religionsgesellschaften, die durch ihre Verfassung der Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer bieten, sind auf Antrag als Körperschaften öffentlichen Rechts anzuerkennen, auch wenn sie unter dem früheren Recht diese Eigenschaft nicht besessen hatten. 5. Alle Religionsgesellschaften haben freie Selbstverwaltung, sind insbesondere bei der Verleihung ihrer Ämter von Staat und Gemeinde unabhängig. Es gibt keine Staatskirche mehr. 6. Religionsgesellschaften öffentlich rechtlichen Charakters sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmung Steuern zu erheben. 7. Die Rechte der Religionsgesellschaften an ihren Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitsstiftungen und Anstalten, ebenso an sonstigen Vermögen werden gewährleistet. 8. Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. Recht der Religionsgesellschaften auf Leistung der Seelsorge und Abhaltung des Gottesdienstes in Heer und in öffentlichen Anstalten (Krankenhäusern. Strafanstalten usW.L soweit ein Bedürfnis besteht, unter Vermeidung jedes Zwanges. Von diesen hier kurz zusammengefaßten Grundsätzen des neuen Reichsrechts bedeuten die unter Ziffer 4. 5 und 6 skizzierten Bestimmungen eine tiefgreifende Änderung des vorrevolutionären Rechtszustandes, besonders auch für die Verhältnisse der Juden in Bayern. Hier hatten Religions- und Judenedikt die Bildung von Kultusgemeinden zu einer Angelegenheit des staatlichen Verwaltungsrechts gemacht, den privaten Zusammenschluß zum Zwecke der Abhaltung von Gottesdiensten, so die Bildung von Synagogenvereinen ausdrücklich untersagt. Soweit solche Bildungen trotzdem (wie in München und Nürnberg) entstanden sind, standen sie mit dem Gesetz in Widerspruch und konnten in ihrem Rechtsbestand nur durch allerlei Fiktion aufrecht erhalten werden. Kräftig wird die Bildung neuer Kultusgemeinden — wollen wir in Bayern nicht von