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Das jüdische Echo · 1919-07-18 · 29 (18.7.1919) · p. Seite 343

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
29 (18.7.1919)
Date
1919-07-18
Page
Seite 343 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 29 Das Jüdische Echo 343 § 4. Das Recht einer Person, sich der Sprache oder der Sprachen einer nationalen Minderheit dies Staates ... im Handel, Privatgebrauch, öffentlichen Versammlungen und1 in der Presse, ebenso wie vor den verschiedenen Gerichtshöfen zu bedienen, sei es mündlich oder schriftlich, kann nicht beschränkt werden; keine nationale Minderheit kann gehindert werden, sich ihrer Sprache in Schulen oder anderen Instituten zu bedienen, noch kann die Gültigkeit eines Aktes oder eines Dokumentes mit Rücksicht auf die Sprache, in der es verfaßt ist in Frage gestellt werden. Die Schulen, welche sich der Sprache einer nationalen Minderheit bedienen, genießen, vorausgesetzt daß ihr Programm dem allgemein angenommenen Programm entspricht, die gleichen Rechte wie die anderen Schulen gleichen Grades. Alle bestehenden, den Sprachgebrauch betreffenden Beschränkungen, sind widerrufen. Staat . . . anerkennt die verschiedenen nationalen Minderheiten seiner Bevölkerung als ebenso viele verschiedene und autonome Organisationen bildend, welche als solche gleiche Rechte haben. Schulen und andere religiöse, Erziehungs-, Wohltätigkeits- und soziale Institutionen zu gründen und zu verwalten. Jeder kann durch eine ausdrückliche Erklärung aus der Minderheit, welcher er angehört, austreten. Nach dem Wortlaut der Artikel dieses Kapitels bildet die jüdische Bevölkerung von . . . eine nationale Minderheit, welche alle Rechte, die darin angeführt sind, genießt. § 6. Staat . . . genehmigt, daß je nachdem die Errichtung und der Unterhalt der Schulen und anderer Religions-, Erziehungs-, Wohltätigkeits¬ oder sozialer Institutionen zu Lasten eines Staates. Departements. Gemeinde oder eines anderen Budgets gehen, die aus öffentlichen Fonds bezahlt werden, jeder nationalen Minderheit eine proportioneile Quo'te dieser Fonds gewährt wird, die jeweils in dem betreffenden Gebiet nach dem Verhältnis der Ziffer der Minorität zur Globalziffer der Bevölkerung zugestimmt wird!. Außerdem haben die Organe jeder nationalen Minorität das Recht, den Mitgliedern dieser Minorität obligatorische Steuern aufzulegen. § 7. Staat . . . erkennt jeder nationalen Minderheit das Recht zu, in einer gewissen Proportion zur Bildung der verschiedenen Wahlkorporationen des Staates, des Departements, der Gemeinde oder anderer Korporationen beizutragen. Diese Proportion wird in jedem Bezirk bestimmt durch das numerische Verhältnis der Minderheit zur Gesamtziffer der Bevölkerung. Diese Vertreter werden durch unabhängige Wahlkollegien gewählt oder durch andere gleiche Methoden, welche diesen Minoritäten die gleiche nationale proportioneile Vertretung sichert. § 8. Die Personen, welche einen anderen Tag als den Sonntag zum Ruhetag haben, können nicht gezwungen werden, an diesem Tage oder an ihren anderen Feiertagen eine Arbeit zu verrichten, welche ihre Religionsgesetze als Vergehen bezeichnen; sie sind auch nicht gehindert, an einem Sonntag oder an anderen Festtagen ihren Geschäften nachzugehen. § 9. Staat. . . anerkennt, daß die vorerwähnten Verpflichtungen einen integrierenden Bestandteil seiner konstitutionellen Gesetzgebung als Rechtserklärung bilden, die weder durch ein Gesetz noch durch eine Verfügung oder eine offiziellie Aktion eine Beschränkung erleiden oder im Widerspruch stehen dürfen; insoweit die besagten Verpflichtungen berührt werden, bleiben Gesetze, Verfügungen oder offizielle Aktionen ohne Gültigkeit und Wirkung. Keine der vorangegangenen Bestimmungen kann ohne Genehmigung der Liga der Nationen geändert werden. § 10 enthält die Bestimmung, daß jede nationale Minorität bei Verletzung oder Nichtausführung der aufgezählten Bestimmungen das Recht hat, ihre Beschwerde dem Völkerbund zu unterbreiten. II. Alle Signatare des gegenwärtigen Vertrages, von dem dieses Kapitel einen Teil bildet, ebenso wie jede durch Verletzung oder durch Nichteinhaltung einer der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages geschädigte Minorität, sind ermächtigt, ihre Reklamationen in der vorgeschriebenen Form der Liga der Nationen oder jedem anderen Tribunal, welches durch diese Liga errichtet wird, zu unterbreiten. Genehmigen Sie, Herr Präsident und Herren Delegierte, den Ausdruck unseres Vertrauens in Ihre Gefühle der Gerechtigkeit und die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen des Comite Juives aupres de la Conference de la Paix, das aus Vertretern der nachstehenden Länder und Organisationen zusammengesetzt ist: Amerika. Vereinigte Staaten: Jüdischer Kongreß von Amerika. Amerika, Kanada: Jüdischer Kongreß von Kanada. Ostgalizien: Jüdischer Nationalrat. Italien: Komitee der Gemeinden, Zionistische Föderation, Rabbiner-Verband. Palästina: Konstituierende jüdische Versammlung. Polen: Jüdischer Nationalrat. Rumänien: Zionistische Föderation, Union der einheimischen Israeliten und Poale-Zionistische Union. Rußland: Jüdischer Nationalrat. Tschecho-Slovakei: Jüdischer Nationalrat. Ukraine: Jüdische Nationalversammlung. Organisationen: Amerikanisches Jüdisches Komitee. Bnai Brith, Zionistische Organisation. Schriftliche Mandate: Griechenland (Saloniki), Siebenbürgen undi Bukowina. Präsidium des Comites: Präsidium des Comites: Präsident: Julian W. Mack; Vizepräsidenten: Louis Marshall, Leon Reich, Israel Rosoff. Nahum Sokolow, Menahem Ussischkin; Mitglied des? Präsidiums: Harry Cutler; Generalsekretär; Leo Motzkin. Denkschrift zur Begründung der Vorschläge. Die vorangegangenen Vorschläge bezwecken, den Bevölkerungen der kürzlich neugegründeten oder vergrößerten Staaten in Europa, mit entsprechenden konstitutionellen Garantien und mit eventueller Sanktion durch die Liga der Nationen folgende Rechte zu sichern: 1. Bürgerliche, religiöse und politische Freiheit für die Individuen; 2. Organisations- und Entwicklungsrecht für die nationalen Minderheiten; 3. Grundsätzliche Gleicheit für die Individuen und die nationalen Minderheiten. 1. Um die Rechte der ersten Gruppe sicherzustellen, ist es wesentlich, daß der Vertrag selbst die Bürgerrechte verleiht, so wie sie in § 1 definiert worden sind; sonst würden, wie dies nach 1878 vorgekommen ist, große Massen, welche einen gerechten Anspruch auf ihre Rechte haben, dieser beraubt bleiben. Die Geschichte der Juden in Rumänien ist hierfür ein typisches Beispiel. Vierzig Jahre lang hat Rumänien die Rechte, welche der Berliner Vertrag den Juden sichern wollte, entschieden ignoriert

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