Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 29 (18.7.1919)
- Date
- 1919-07-18
- Page
- Seite 342 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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342 Das Jüdische Echo Nr, 29 Artikel 11. Die Juden können nicht zu irgend welchen Handlungen gezwungen werden, die ihren Sabbath verletzen und dürfen nicht irgend eine Entrechtung erleiden, wenn sie es ablehnen, am Sabbath vor dem Gericht zu erscheinen oder gerichtliche Handlungen zu begehen. Jedoch befreit diese Bestimmung die Juden nicht von der allen polnischen Staatsangehörigen auf erlegten Verpflichtung in bezug auf die Notwendigkeit des Militärdienstes für die nationale Verteidigung oder für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung. Polen erklärt seine Absicht, sich davon zu enthalten. allgemeine oder lokale Wahlen auszuschreiben oder gutzuheißen, die an einem Sonnabend stattfinden. Keinerlei Einschreibung für Wahlen oder andere darf obligatorisch an einem Sabbath stattfinden. Artikel 12. Polen anerkennt, d*ß in dem Maße, wie die Bestimmungen der vorstehenden Artikel Personen betreffen, die Minoritäten der Rasse, der Religion oder der Sprache angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse bilden und daß sie unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht geändert werden ohne die Zustimmung der Majorität des Rates des Völkerbundes. Die Vereinigten Staaten von Amerika. Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan verpflichten sich, ihre Zustimung zu jeder Änderung der erwähnten Artikel, die in gebührender Form durch eine Majorität des Rates des Völkerbundes beschlossen werden sollte, nicht zu verweigern. Po^en erklärt sich damit einverstanden, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht hat. dem Rat jede Übertretung oder die Gefahr einer Übertretung irgend einer dieser Verpflichtungen anzuzeigen und daß der Rat in solcher Weise einschreiten und solche Instruktionen geben kann, die den Umständen nach angemessen und wirksam sein werden. Polen erklärt sich außerdem damit einverstanden, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit in rechtlichen und tatsächlichen Fragen betreffs dieser Artikel zwischen der polnischen Regierung und den alliierten und assoziierten Großmächten oder jeder anderen Macht, die Mitglied des Rates des Völkerbundes ist. diese Meinungsverschiedenheit als eine Differenz von internationalem Charakter gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 des Vertrages des Völkerbundes betrachtet werden wird. Die polnische Regierung ist damit einverstanden, daß jede Differenz dieser Art. wenn die Gegenpartei es verlangt, vor den ständigen Gerichtshof gebracht wird. Die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist ohne Berufung und hat dieselbe Gewalt und denselben Wert, wie eine Entscheidung, die gemäß dem Artikel 12 des Völkerbund- Vertrages getroffen ist. Denkschrift der jüdischen Delegationen in Paris über den Schutz der nationalen Minderheiten. Das „Comite des Delegations Juüves aupres de la Conference de la Paix“ hat am 12. Juni eine in französischer und englischer Sprache abgefaßte Denkschrift über den Schutz der Minderheiten und die Schadenersatzforderungen für die Pogromopfer der Friedenskonferenz überreicht. Wir sind nunmehr in der Lage, diese Denkschrift, die in ihrem wichtigsten Teile bereits Ende April den Friedensdelegationen Amerikas, Englands, Frankreichs und Italiens zur Kenntnis gebracht wurde und als Grundlage der seitherigen Verhandlungen diente, im authentischen Wortlaut zu veröffentlichen. An ihre Exzellenzen den Herrn Präsidenten und die Herren Delegierten der Friedenskonferenz! Das „Comite des Delegations aupr&s de ia Conference de la Paix“. welches im Namen der verschiedenen Unterzeichneten Organisationen handelt und für 9 Millionen Juden eintritt, hat die Ehre, Ihnen nachstehende Vorschläge zu unterbreiten, die den Schutz der verschiedenen nationalen, religiösen, ethnischen oder sprachlichen Minoritäten Bulgariens, Estlands, Finnlands. Griechenlands, Litauens, Polens. Rumäniens, Rußlands, Tschecho- Slovakiens, der Ukraine. Jugoslaviens und anderer Länder Ost- oder ZentraLEuropas zum Gegenstand haben und bittet Sie. sie gefälligst in die betreffenden Friedensverträge einzubeziehen, welche den Niederschlag Ihrer Beschlüsse bilden, wobei das Recht Vorbehalten bleiben soll, alt diejenigen Modifikationen vorzuschlagen, welche mit Rücksicht auf die speziellen Bedingungen, die in mehreren der oben aufgeführten Länder bestehen, notwendig werden könnten. I. Staat . . . übernimmt den allierten und assozierten Mächten gegenüber nachstehende Verpflichtungen, deren internationalen Charakter er anerkennt und der Gerichtsbarkeit der Liga der Nationen unterstellt. § 1. Ohne irgend welche rechtliche oder andere Verfahren anerkennt und erklärt der Staat ... als vollberechtigte Bürger: a) alle Personen, welche auf dem Territorium, das durch diesen Vertrag dem Staate . . . zuerkannt wurde, geboren sind, welche bisher in keinem anderen Lande naturalisiert worden sind und welche zu irgend einer Epoche seit dem 1. August 1909 auf diesem Territorium residiert haben oder domiziliert waren, oder welche ihre Verbindungen mit diesem Territorium seit dem angeführten Datum durch Paß bewahrt haben, der ihnen durch den jetzigen oder früheren Staat ausgefolgt wurde; b) alle Personen, welche dieses Territorium am 1. August 1914 bewohnten; c) alle Personen, welche später in . . . geboren werden und dessen Gerichtsbarkeit unterstehen. Jeder, der zu den Kategorien a) und b) gehört kann im Verlaufe von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für seine frühere Bürgerschaft optieren. § 2. Staat . . . erklärt, daß alle seine Bürger gleiche zivile, religiöse, nationale und politische Rechte genießen werden ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, der Nationalität, der Sprache oder der Religion und verpflichtet sich, das Leben, die Freiheit und das Eigentum aller seiner Einwohner zu schützen und ihnen Freiheit zuzusichern in allem was die Religion betrifft und die nach Außen hin freie Ausübung des dämit verbundenen Kultus. § 3. Keines der oben angeführten Rechte kann vermindert werden, kein Ausschluß, keine Unfähigkeit oder Beschränkung kann durch das Gesetz oder auf andere Weise aus Rassen-, Nationalitäts- oder Religionsgründen ausgesprochen werden, noch kann der gleiche Schutz der Rechte irgend jemandem verweigert werden. Alle gegenteiligen Gesetze. Dekrete oder Verfügungen sind hiermit widerrufen.