Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 29 (18.7.1919)
- Date
- 1919-07-18
- Page
- Seite 341 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 29 Das Jüdische Echo 341 Artikel 2. Die polnische Regierung verpflichtet sich, allen Einwohnern ohne Bedingung der Geburt, Nationalität. Sprache. Rasse oder Religion umfassenden und völligen Schutz ihrer Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Polens haben das Recht der freien, sowohl öffentlichen, als privaten Ausübung jeden Glaubens, jeder Religion und jeder Glaubenslehre, deren Ausübung mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten nicht unvereinbar ist. Artikel 3. Polen anerkennt als polnische Staatsangehörige vollen Rechtes und ohne irgend eine Formalität die deutschen, österreichischen, ungarischen oder russischen Staatsangehörigen, die am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages in demjenigen Gebiete wohnen, das auf Grund der gegenseitigen Verträge mit Deutschland. Österreich, Ungarn und Rußland als Teil von Polen erklärt ist oder wird, aber unter dem Vorbehalt jeder Anwendung der genannten gegenseitigen Verträge auf Personen, die später, an einem bestimmten Datum, auf diesem Gebiet ansässig sind. Jedoch sollen die oben bezeichneten Personen im Alter von über 18 Jahren das Recht haben, innerhalb der in den genannten Verträgen vorgesehenen Bedingungen für jede andere Staatsangehörigkeit, die ihnen offen sein wird, zu optieren. D|e Option des Ehemannes hat diejenige der Frau zur Folge und die Option der Eltern ist für ihre Kinder im Alter von unter 18 Jahren gültig. Diejenigen Personen, die das Recht der vorstehenden Option ausgeübt haben, müssen nach Ablauf von zwölf Monaten und sofern der Friedensvertrag mit Deutschland nicht gegenteilige Verfügungen enthält, ihren Wohnsitz in denjenigen Staat verlegen, für den sie optiert haben.- Sie haben das Recht, das unbewegliche Vermögen, das sie besitzen, in polnischem Gebiete aufzubewahren, sie können ihr Vermögen und ihre bewegliche Habe jeder Art wegschaffen. Es darf ihnen aus diesem Anlaß keinerlei Ausgangszoll auferlegt werden. Artikel1 4. Polen anerkennt als polnische Staatsangehörige vollen Rechtes und ohne irgend welche Formalität diejenigen Personen deutscher, österreichischer oder russischer Staatsangehörigkeit, die auf dem besagten Territorium von Eltern geboren sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages noch dort wohnten, selbst wenn sie selber dort nicht wohnen. Jedoch können diese Personen während der dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgenden zwei Jahre vor den kompetenten polnischen Behörden des Landes, in dem sie wohnen, erklären, daß sie auf die polnische Staatsangehörigkeit verzichten und sie hören dann auf. als polnische Staatsangehörige angesehen zu werden. In dieser Beziehung wird die Erklärung des Ehemannes für seine Ehefrau und diejenige der Eltern für ihre Kinder im Alter von unter 18 Jahren Gültigkeit haben. Artikel 5. Polen verpflichtet sich, der Ausübung des Optionsrechtes, das in den abgeschlossenen und abzuschließenden Verträgen der alliierten und assozierten Mächte mit Deutschland, Österreich, Ungarn oder Rußland vorgesehen ist, kein Hindernis zu bereitem und den Interessierten zu gestatten, die polnische Staatsangehörigkeit zu erwerben oder nicht. Artikel 6. Die polnische Staatsangehörigkeit soll vollen Rechtes durch die einzige Tatsache der Geburt auf polnischem Territorium von jeder Person erworben werden, die sich nicht auf eine Staatsangehörigkeit stützen kann. Artikel 7. Alle polnischen Staatsangehörigen sind vor dem Gesetze gleich und genießen die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte ohne Unterscheidung von Rasse, Sprache oder Religion. Der Unterschied der Religion, des Glaubens oder der Konfession darf keinem polnischen Staatsangehörigen hinderlich sein in bezug auf den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte, insbesondere für die Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Dienst- und Ehrenstellungen, oder bei der Ausübung der verschiedenen Berufe und Gewerbe- Arten. Es darf keinerlei Beschränkung des freien Gebrauches irgend einer Sprache durch alle polnischen Staatsangehörigen geben. Sowohl im Privatverkehr, wie in Handels-Verbindungen, sei es in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder Publikationen jeder Art, oder in öffentlichen Versammlungen. Ungeachtet der Festsetzung einer offiziellen Sprache durch die polnische Regierung, sollen an die polnischen Staatsangehörigen mit einer anderen Sprache, als der polnischen, angemessene Erleichterungen in bezug auf den mündlichen oder schriftlichen Gebrauch ihrer Sprache vor den Gerichtshöfen gewährt werden. Artikel 8. Diejenigen polnischen Staatsangehörigen, die einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minorität angehören, genießen die gleiche Behandlung und die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Garantien, wie die anderen polnischen Staatsangehörigen. So haben insbespndere das gleiche Recht, auf ihre Kosten Wohlfahrtseinrichtungen, religiöse oder soziale Institutionen, Schulen und andere Erziehungs-Anstalten zu gründen, zu leiten und zu überwachen mit dem Rechte, dort von ihrer eigenen Sprache freien Gebrauch zu machen und dort ihre Religion frei auszuüben. Artikel 9. In bezug auf das öffentliche Unterrichtswesen gewährt die polnische Regierung in denjenigen Städten und Distrikten, wo eine beträchtliche Anzahl von polnischen Staatsangehörigen mit einer anderen Sprache als der polnischen wohnen, angemessene Erleichterungen, um zu sichern, daß in den Elementarschulen den Kindern dieser polnischen Staatsangehörigen in ihrer eigenen Sprache Unterricht erteilt wird. Diese Bestimmung verhindert die polnische Regierung nicht daran, den Unterricht in der polnischen Sprache in den besagten Schulen obligatorisch zu machen. In den Städten und Distrikten, wo eine beträchtliche Anzahl von polnischen Staatsangehörigen wohnen, die einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minorität angehören, soll diesen Minoritäten ein angemessener Anteil an den Erträgen und an der Verwendung der Summen gesichert sein, die aus öffentlichen Mitteln von den städtischen oder anderen Budgets zum Zwecke der Erziehung. Religion oder Wohltätigkeit beigetragen werden sollten. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die polnischen Staatsangehörigen deutscher Sprache nur in den Gebieten Polens anwendbar, die am 1. August 1914 deutsches Territorium waren. Artikel 10. Von den jüdischen Gemeinden in Polen eingesetzte lokale Schül-Komitees werden unter der allgemeinen Kontrolle des Staates die Verteilung des proportioneilen Teiles der Gelder, die aus öffentlichen Mitteln gemäß dem Artikel 9 für die jüdischen Schulen bestimmt sind, ebenso wie die Organisation und die Leitung dieser Schulen, sichern. Die Anordnungen von Artikel 9 bezüglich des Gebrauches der Sprachen in den Schulen sind auf die besagten Schulen anwendbar.