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Das jüdische Echo · 1919-07-18 · 29 (18.7.1919) · p. Seite 340

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
29 (18.7.1919)
Date
1919-07-18
Page
Seite 340 (sequence 4)
Language
German
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340 Das Jüdische Echo Nr. 28 daß die eigentlichen rituellen Angelegenheiten in einer besonderen, dem Rabbinat unterstehenden Verwaltungsabteilung zusammengefaßt werden, die von der der Kultur- und Wirtschaftsangelegenheiten streng zu scheiden ist. (So geschieht es ia auch in der staatlichen Verwaltung.) Was unter Kulturangelegenheiten zu verstehen ist. braucht nicht erst lang und breit erörtert werden. Es ist die volle Anerkennung der jüdischen Sprache im Schul-, Gerichts- und Verwaltungswesen. Was das Schulwesen anlangt, so handelt es sich um Anerkennung der jüdischen Volkssprache und der hebräischen Nationalsprache als Vortragssprachen; die Bevorzugung der ersteren oder der letzteren in den einzelnen Fallen ist eine rein innerjüdische Angelegenheit, die niemand sonst angeht. Dies, wie der ganze innere Ausbau unseres nationalen Unterrichtswesens ist jeder staatlichen Einmischung entzogen. Von der Erörterung dieser Punkte kann also in diesem Rahmen von vornherein abgesehen werden. Daß das nationale Schulwesen nicht bloß Elementar-, sondern auch Mittel-, Hoch- und Fachschulen umschließt, ist selbstverständlich. Was die Anerkennung der jüdischen Sprache in der Rechtssprechung betrifft, so ergibt sich die Berechtigung dieser Forderung schon aus rein praktischen Erwägungen. Eine in einer Stärke von 50—90 Prozent siedelnde Minderheit hat natürlichen Anspruch darauf, in ihrer Sprache gerichtet zu werden, zumal wenn ihre Angehörigen ausreichende Kenntnis der offiziellen Mehrheitssprache nicht besitzen. Dies ist bei mindestens 90 Prozent aller polnischen und galizischen Juden der Fall, die nicht mehr polnisch verstehen, als es zur notdürftigen Verständigung mit dem kaufenden polnischen Bauer erforderlich ist. Man weiß, welche schweren Nachteile der sprachenunkundigen Partei durch die Dolmetscherwirtschaft oft erwachsen können und in der Strafrechtssprechung kann ein schlecht angebrachtes, mißverstandenes Wort verhängnisvoll werden. So mancher Justizmord an Juden in Polen und Galizien dürfte darauf zurückzuführen sein. Die praktische Durchführung dieser Forderung wird umso leichter sein, als ja den Juden ein Anspruch auf prozentuelle Beamtung auch im Gerichtswesen unzweifelhaft zusteht; von einem jüdischen Richter darf natürlich Kenntnis der jüdischen Sprache ohne Weiteres vorausgesetzt werden. In Städten mit gemischtsprachiger Bevölkerung müssen eben Minderheits- und Mehrheitssprache gleichberechtigt sein. Dies gilt für das gesamte Verwaltungswesen. Die Wichtigkeit ja Notwendigkeit der Einbeziehung der besonderen jüdischen Wirtschaftsangelegenheiten in den Aufgabenkreis der autonomen jüdischen Gemeinde liegt auf der Hand. Ein wirksamer Schutz der jüdischen wirtschaftlichen Interessen ist nur durch eine organisierte jüdische Aktion möglich, die eben von der jüdischen Gemeinschaft ausgehen muß. In der schon durch die rein wirtschaftlichen Aktionen und Bewegungen der Mehrheitsnation lebensgefährlich bedrohten jüdischen Wirtschaftsstellung in Polen ist eine derartige zentralisierte jüdische Gegen- und Schutzaktion geradezu eine Lebensnotwendigkeit. Es wird sich vor allem um den Ausbau eines jüdischen Genossenschaftswesens (des Kredit-, Verbrauchs- und Wohnungswesens) handeln. Dann aber auch um das weite Gebiet sozialer Fürsorge und zuletzt des eigentlichen Armen- und Wohltätigkeitswesens. An spezifisch-jüdischen Wirtschaftsfragen und Nöten fehlt es wahrlich kaum: es. sind dies dieselben Fragen, von denen der „Pinkas“ der alten „Vierländerspende“ voll ist und die seither keine Lösung, sondern wachsende Verschärfung und1 Verschlimmerung erfahren haben. All diesen Aufgaben ist die Gemeinde in ganz anderem Maße gewachsen als Einzelne oder Privatverbände, und ein wohlverstandener Gemeindesozialismus ist in der jüdischen Überlieferung und in der jüdischen Sozialethik tief verankert. Der so weit gespannte Rahmen der Gemeindekompedenz hat aber eine entsprechende Leistungsfähigkeit der jüdischen Gemeinde zur Voraussetzung: eine regelrechte Finanzwirtschaft. Das nationale Besteuerungsrecht ist Grundlage und Abschluß desnationalen Rechtssystems. Die Steuerhoheit der Minderheitsnation umschließt den Anspruch sowohl auf staatliche Zuweisung von Steuermitteln als auch auf das Recht der Besteuerung der eigenen Nationsgenossen. Man sieht: die Fassung national1 kulturelle Autonomie ist nicht ganz genau1. Die nationale Autonomie erstreckt sich mit Notwendigkeit auch auf Rechte und Aufgaben politischer und wirtschaftlicher Natur. Man erkennt eben auch, daß die Bestimmungen des Friedensvertrages mit Polen im wesentlichen die Kulturautonomie ins Auge fassen. (Die Festlegungen hinsichtlich des Sonntagshandels und der Sabbatheiligung, von so außerordentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sie auch sind* fallen in die Sphäre religiöser, nicht nationaler Gleichberechtigung.) Da die Autonomie des nationalen Schulwesens tatsächlich die Wirbelsäule des ganzen nationalen Rechtssystems darstellt,, das Hauptstück, das nicht allein praktisch das wichtigste und grundlegendste ist, sondern auch das andere von selbst voraussetzt, so läge zur Besorgnis kein Grund, wenn wir nicht aus dem Bericht Claude Montefiores in den „Anglo Jewish Association“ erfahren hätten, daß die nationale Kurie der Juden in Polen von der Friedenskonferenz abgelehnt worden sei. Herr Claude Montefiore ist allerdings als Haupt der englischen Assimilation und Genosse des bekannten Denkschriftkünstlers Lucien Wolf trotz des schönen Namensklanges kein Kronzeuge; sein Wunsch könnte den Tatsachen etwas vorausgeeilt sein. Wer A sagt, muß auch B sagen, und' ein staatsrechtlich und verfassungsmäßig anerkanntes Schulwesen hat eine staatsmäßig und verfassungsmäßig anerkannte jüdische Nation zur Voraussetzung. Die vom Vertrag vorgesehene Zuweisung staatlichen Steuergeldes für das jüdische Schulwesen könnte sonst mit der Vermerkung zurückgehen: Adressat unbekannt. Schutz der Minderheiten. Auszug aus dem von den Polen Unterzeichneten Vertrag mit den Alliierten. Das Kopenhagener Zionistische Büro veröffentlicht die Bestimmungen über den Schutz der Minoritäten in Polen, die in den Vertrag zwischen den alliierten Mächten und Polen aufgenommen wurden. Der Vertrag ist von Polen bereits unterzeichnet worden. Artikel 1. Polen verbürgt sich dafür, daß die in den Artikel zwei bis acht dieses Kapitels enthaltenen Bestimmungen als fundamentale Gesetze anerkannt sind, daß kein Gesetz, keine Verfügung und keinerlei offizielle Handlung im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen oder ein Hindernis für sie sein dürfen, daß kein Gesetz, keine Verfügung und keinerlei offizielle Handlung mehr Geltung haben wird, als sie.

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