Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 29 (18.7.1919)
- Date
- 1919-07-18
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Das Jüdische Echo Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten ......null!............ Nummer 29 München / 6. Jahrgang 18. Juli 1919 Nationalkulturelle Autonomie. Von Leo Rosenberg. Die nationalkulturelle Autonomie der jüdischen Volksminderheiten im europäischen Osten ist durch den Zusatzvertrag mit den neuentstandenen östlichen Staaten in ihrem wesentlichen Inhalt aus Wunsch Tatsache geworden. Früher, als auch ein Optimist erwarten durfte, und in einer Weise, die an Nachdrücklichkeit nichts zu wünschen übrig läßt. Nachdem die Bestimmungen über den Schutz der nationalen Minderheiten zum ersten Male im Friedensvertrag mit Deutsch-Österreich zur Feststellung gelangt waren und auf einer zur Entgegennahme des Einspruchs der Herren Bratianu und Paderewski anberaumten geheimen Vollsitzung der Friedenskonferenz vom 31. Mai d. J. die letzteren nach einer entscheidenden Anheimstellung Wilsons und recht energischen Eröffnung Clemenceaus klein beigeben mußten, darf die Aktion als abgeschlossen gelten. Was wir noch vor Vierteljahresfrist an dieser Stelle als Wirklichkeit von morgen begrüßen durften, ist numehr Wirklichkeit von heute. Der neunte Artikel des Vertrags mit Polen, unter den Herr Paderewski den ursprünglich wohl für andere Zwecke mitgebrachten brillantenen Siegel setzen mußte, behandelt das öffenliche Unterrichtswesen nichtpolnischer Staatsbürger im neuen Reiche. Den Kindern dieser Staatsangehörigen darf in Elementarschulen Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werden. In Städten und Distrikten, wo eine beträchtliche Anzahl polnischer Staatsangehöriger wohnt, die einer völkischen, religiösen und sprachlichen Minderheit angehören, soll diesen Minoritäten ein angemessener Anteil an Erträgen und1 Verwendung der Summen gesichert werden, die aus öffentlichen Mitteln von städtischen und anderen Budgets zum Zwecke der Erziehung, der Religion oder Wohltätigkeit beigetragen werden sollten. Ohne nun diese ganze Formulierung als erschöpfend und unserem nationalen Forderungsprogramm restlos entsprechend zu betrachten, muß doch gesagt werden, daß sie das Wesentliche umschließt. Sie enthält die staatliche Anerkennung des jüdischen Schulwesens auf Grund der jüdischen Sprache und den Anspruch auf seine staatliche Unterhaltung. Die Anerkennung der Nationalschule und des Rechtes auf deren Unterhaltung aus öffentlichen Mitteln bedeutet die Anerkennung der jüdischen Nation als Rechtspersönlichkeit und der nationalen Institutionen als Gebilde öffentlichen Rechtes. Ein diplomatischer Traktat unterscheidet sich von einem theoretischen dadurch, daß es bei ihm mehr auf Kürze als auf Würze und auf praktische Festsetzungen mehr als auf ideelle Feststellungen ankommt. Auch wenn man diese Erfahrung berücksichtigt, muß man sagen, daß die Formulierung der Minderheitsrechte im Polenvertrag ein Muster von Knappheit ist. Die Unzulänglichkeit und Stückwerkartigkeit der Formulierung dürfte freilich nicht allein auf taktische und sachliche Momente, sondern vor allem wohl auch auf mangelhafte grundsätzliche Klarheit zurückzuführen sein. Klarheit über Inhalt und Ausmaß dieser von uns geforderten „nationalkulturellen Autonomie“ war bei den Männern des Viererrates umso weniger vorauszusetzen, als sie ja auch in unserer eigenen Mitte kaum besteht. Uns dünkt, es ist hohe Zeit, daß wir im eigenen Lager über die nationalen Gegenwartsforderungen, die ja nunmehr zum wesentlichen Teil Tatsachen sind, und über die Grundlagen unserer künftigen nationalen Lebensgestaltung in der Diaspora zu voller Klarheit gelangen. Was ist nationalkuiturelle Autonomie? Die nationalkulturelle Autonomie erstrebt die volle rechtliche Sicherung der nationalen Interessen der jüdischen Volksminderheit. Diese wird erreicht: 1. Durch die staatsrechtliche Anerkennung der jüdischen Nation als Minderheitsnation. 2. Durch Anerkennung der bestehenden jüdischen Gemeinden als obligatorische Volksgemeinden (Minderheitsgemeinden). 3. Durch verfassungsmäßigen Schutz dieser Minderheitsrechte als politische Grundrechte. 4. Durch Einbeziehung der nationalen (kulturellen und auch besonderen wirtschaftlichen) Angelegenheiten in den Zuständigkeitskreis der nationalen Minderheitsgemeinden. 5. Durch Einführung des nationalen Besteuerungsrechtes und der verhältnismäßigen Beamtung. Von grundlegender Bedeutung ist natürlich die staatsrechtliche Konstituierung der jüdischen Minderheitsnation. So lange diese nicht erfolgt ist, hängen Gemeinde und Erziehungswesen, und seien sie auch noch so fundiert und in ihren Einzelrechten gesichert, in der Luft. Der Feststellung des Personenbestandes der jüdischen Volksminderheit liegen die Listen der bestehenden Kultusgemeinde als die jüdische Matrikel zugrunde, wobei dem einzelnen das Austritts recht Vorbehalten bleibt. Das Erklärungsprinzip, wonach die Zugehörigkeit zur jüdischen Nation von einer ausdrücklichen Willenskundgebung abhängen soll, das im allgemeinen von Bernatzik und in bezug auf die jüdische Minderheitsverfassung von Oppenheimer und dem Entwurf der Poale-Zion vorgesehen wird, ist mit Rücksicht auf die bekannten Methoden polnischer Wahlpolitik abzulehnen. An seine Stelle tritt das negative Erklärungsprinzip, wie es in klarer Weise auf der Konferenz der russischen Zionisten von 1917 formuliert worden ist: „Der jüdischen Nationalität gehört jeder Jude an, der nicht seinen Austritt aus dem Judentum erklärt hat und keiner anderen Konfession angehört.“ Wir Juden sind ja in bezug auf die Evidenzhaltung unseres nationalen Personenbestandes von anderen Minderheiten dadurch in großem Vorteil, daß das Moment der eingestandenen Glaubenszugehörigkeit eine lückenlose Erfassung desselben ermöglicht. Mit Phrasen wie Reaktion, Konfessionalismus verschone man uns: es handelt sich bloß um ein äußerliches Organisationsprinzip. Also die jüdischen Gemeindelisten bilden den jüdischen Kataster. Nun die Gemeinden selbst. Die Umwandlung der Kultusgemeinden in Volksgemeinden geht am besten in der Weise vor sich.