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Das jüdische Echo · 1919-03-07 · 10 (7.3.1919) · p. Seite 141

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
10 (7.3.1919)
Date
1919-03-07
Page
Seite 141 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 10 Das Jüdische Echo 127 länd mit Aufwand großer Mittel gegründet worden sind, ist noch viel in dieser Richtung zu tun. Der Redner dankte Rabbiner Dr. Cohn, Basel, für seine Sammlungen in der Schweiz zugunsten der Jeschiwot und verlangte die Gründung eines Millionenfonds zugunsten derselben. Auch fehle es am Chadarim und Melamdim. Rabbiner Dr. Breuer, Frankfurt, sprach darauf über die Verbreitung des Thorastudiums in Deutschland. Als Vertreter der ungarischen Jeschiwot sprach darauf Frankel, Budapest. Zum gleichen Thema äußerten sich ferner Botschko, Basel und Pines, Zürich, hierauf erfolgte die Annahme folgender Resolution. „Die Weltkonferenz der jüdisch-orthodoxen Organisationen erklärt, daß die Erhaltung und Wie^ derbelebung der im Kriege zerstörten Thorastätten und Lehrhäuser, und die Organisation eines vom Thorageiste getragenen Jugendbildungswesens Vorbedingung für die Existenz der jüdischen Gesamtheit sei. Die Konferenz beschließt, mit den führenden Instanzen der Judenheit aller Länder, insbesondere der amerikanischen und russischen, wegen Errichtung eines großen Zentralfonds für Jeschiwot und Talmudthoras in Verbindung zu treten und über dessen Organisation und Verwaltung unter Mitwirkung der führenden Rabbiner des Ostens Vereinbarungen zu treffen. Am Sonntag, den 23. Februar gelangte der vierte Punkt der Tagesordnung. „Palästina-Arbeit“, zur Behandlung. Das diesbezügliche Referat wurde von Moritz Löw, Berlin, erstattet. Die mit lebhaftem Beifall aufgenommenen Darlegungen des Redners gipfelten in der Aufforderung: Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Palästina; namentlich von Pionier-, Produktions- und Besiedlungsgenossenschaften. Es wurde folgende Resolution angenommen: 1. Alle Kräfte dafür einzusetzen, daß die thoratreuen Kreise in einem etwa sich bildenden Zentraleinwanderungsamt nebst allen mit ihm verbundenen Zweiganstalten in den Einwanderungsländern durch Vertrauensmänner hinreichend vertreten sind. 2. Der Wert von Grund und Boden darf prinzipiell einer Beschränkung und Bevorzugung nicht unterliegen. Erwerb zu spekulativen Zwecken soll von vornherein vermieden und ihm vorgebeugt werden. Aufgabe einer frühzeitig einsetzenden Grund- und Bodengesetzgebung ist es jeden Mißbrauch des Bodenbesitzes auszuschließen. Daher ist zu fordern: Verhinderung jeder Latifundienbildung, Einführung einer Verschuldungsgrenze, Begünstigung mit Lebensversicherung, Anerbenrecht, gesetzliche Genossenschaften. 3. Die Ansetzung von landwirtschaftlicher Einwanderung hat vorzugsweise in geschlossenen, nicht zu großen Siedlungen zu erfolgen. Für die Bewirtschaftung und Vertretung von Produkten ist die Genossenschaft zu bevorzugen. 4. Für die Jugend muß Gelegenheit zur landwirtschaftlichen Ausbildung durch Fachschulen, Lehrfarmen usw. beschafft werden. 5. Bei Heranziehung der Industrie ist die industrielle Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und sind jene Zweige zu bevorzugen, die bei geringem Verbrauch an Rohmaterialien und Kohle hochwertige Produkte liefern. 6. Die Konferenz beschließt die Bildung, eines Studienausschusses, bestehend aus Landwirten, Kaufleuten, Industriellen, Ärzten und Volkswirtschaftlern zur Prüfung der Ansiedlungsverhältnisse in Palästina. Der Ausschuß hat seine Tätigkeit in Palästina aufzunehmen, sobald die politischen Verhältnisse es gestatten. (Schluß folgt.) Der Wortlaut des neuen rumänischen Judengesetzes. Der „Temps“ veröffentlicht folgenden Wortlaut des neuen rumänischen „Judengesetzes“. § 1. Die großjährigen Bewohner des Königreichs Rumänien, ohne Unterschied der Religion und soweit sie noch nicht volle Bürgerrechte genossen haben, können diese Rechte erwerben, indem sie den Beweis erbringen, daß sie im Lande geboren sind, niemals unter dem Schutz einer fremden Macht gestanden haben und die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen. Dieses Beweises enthoben sind Personen, die die Feldzüge von 1913 oder von 1916—18 mitgemacht haben. Die Frauen und legitimen minderjährigen Kinder der zu den obigen Kategorien gehörenden Personen erhalten alle mit der Erwerbung der rumänischen Nationalität verknüpften Rechte gleichzeitig mit ihren Gatten bezw. Eltern. § 2. Die Witwen und Kinder der während der Feldzüge von 1913 und von 1916—18 Mobilisierten erhalten die rumänischen Bürgerrechte, insofern sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen. § 3. Durch Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes werden auch die großjährigen männlichen Kinder derer, die für ihre Person während der Veröffentlichung des Gesetzes naturalisiert wurden, rumänische Bürger; ebenso diejenigen, die zur Zeit der Naturalisation ihrer Eltern noch minderjährig waren, falls diese Kinder nicht unter dem Schutze einer fremden Macht stehen und ihrer Militärpflicht genügt haben. Die heute noch Minderjährigen können rumänische Bürger werden, wenn sie in dem auf ihre Volljährigkeit folgenden Jahre schriftlich erklären, daß sie für die rumänischen Nationalität optieren. Dieses Gesuch muß an die Heimatbehörde eingereicht werden und von Beweisen begleitet sein, daß die Naturalisation der Eltern vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes stattgefunden hat, ferner von einem Geburtsattest, aus dem hervorgeht, daß der Betreffende im Lande geboren ist, und von einer Bescheinigung, daß er seiner Militärpflicht genügt hat. Die betreffende Behörde kann zufolge § 6 diese Gesuche in jedem Falle, in dem sie es für richtig hält, gewähren, entsprechend den im besagten Paragraph niedergelegten Bedingungen. Die Ehefrauen und im Augenblick der Naturalisation des Gatten oder Vaters minderjährige Mädchen erlangen das rumänische Bürgerrecht im Augenblick der Veröffentlichung dieses Gesetzes. § 4. Minderjährige, deren Eltern nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes verstorben sind und welche auf die unter § 1 genannten Rechte Anspruch haben, können in dem Jahr nach ihrer Volljährigkeits-Erklärung für die rumänische Nationalität optieren, wenn sie ihrer Militärpflicht genügt haben. Zu diesem Zweck können ihre Vormünder zu dem im § 6 vorgesehenen Zeitpunkt und entsprechend dem Rechtsverfahren des genannten Paragraphen eine Eingabe machen, in der sie den Beweis führen, daß der Vater des Minderjährigen die Bedingungen des § 1 erfüllt hat.

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