Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 52 (27.12.1918)
- Date
- 1918-12-27
- Page
- Seite 636 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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636 Das Jüdisch« Echo Nr. 52 knüpft ist, nicht fortbestehen können. Die Gemeinden würden auf die freiwilligen Mitgliederbeiträge und die für die Benützung ihrer Einrichtungen zu erhebenden Gebühren bei der Deckung ihres Finanzbedarfs angewiesen sein. — Die inneren Einrichtungen der Gemeinden, die Stellung der Kultusi beamten (Rabbiner, Lehrer usw.) müßten der freien Regelung durch die Gemeinden überlassen werden. Die vielumstrittene Ministerialentschließung vom 2 9. Juni 1863, mit ihrer staatlichen Festlegung der „Kriterien“ einer Kultusgemeinde, und der „Aufsichtsrechte der zuständigen Bezirksrabbiner“ träte damit selbstverständlich ebenfalls in ihrem vollen Umfang außer Wirksamkeit. Man mag diese Entwicklung begrüßen oder bedauern: jedenfalls muß man damit rechnen, daß sie vielleicht in nicht ferner Zukunft eintreten wird und man muß sich frühzeitig darüber klar werden, welche Wirkungen für die jüdischen Gemeinden von ihr ausgehen, und welche Maßnahmen dadurch veranlaßt werden. Die Aufhebung des Gemeindezwangs würde zunächst zweifellos eine Gefahr für den Bestand der jüdischen Gemeinden bedeuten und zwar sowohl der ohnehin zum Teil schon heute in schwieriger Lage befindlichen Landgemeinden, wo allerdings religiöse Tradition und soziale Gemeinschaftsinteressen die jüdische Bevölkerung vielfach noch fest Zusammenhalten, als auch in den Großstädten. In diesen ist der Zusammenhang längst gelockert. Die Mehrheit, insbesondere die geistige Oberschicht, ist „liberal“, d. h. in den meisten Fällen religiös indifferent. Die jüdischen Gemeinden aber haben mit ihrer grundsätzlichen Selbstbeschränkung auf reine Kultuszwecke das Interesse dieser Kreise, der Mehrheit ihrer Mitglieder, fast vollständig erlahmen lassen. Hier ist der Punkt, an dem sie in Zukunft in erster Linie werden einsetzen müssen, wenn sie sich vor dem allmählichen Absterben bewahren und sich mit neuem Leben erfüllen wollen. Die jüdischen Ge^- meinden müssen die Wahrung der gesamten jüdischen Interessen an dem Orte, wo sie bestehen, sich zur Aufgabe machen. Sie müssen aus reinen Kultusgemeinden wieder das werden, was die Kehilllah im alten Sinne war und im Osten zum Teil noch ist: jüdische Volksgemeinden. Hierbei wird die Gemeinde neben den Kultusaufgaben vor allem das gesamte jüdische Schul-, Erziehungs- und Bildungswesen in weit größerem Umfang als bisher in (ihren Aufgabenkneis einbeziiehem müssen. Sie wird sich ferner aufs gründlichste mit den Problemen der jüdisch-sozialen Fürsorge im weitesten Sinne zu befassen haben und die Instanz zur Vertretung aller öffentlichen Interessen und politischen Rechte der Juden bilden müssen. Über den Ortsbereich hinaus werden die jüdischen Gemeinden an den Gesamtaufgaben des jüdischen Volkes mitzuarbeiten haben. Hierunter fällt es, daß die Großgemeinden mehr als bisher für die in ihrer Existenz bedrohten kleinen Gemeinden eintreten müssen. Eine in diesem Sinne geleitete Gemeinde wird viele Kräfte zur Entfaltung bringen, die für die reine Kultusgemeinde als verloren zu betrachten waren. Die hier geforderte Umgestaltung unserer Kultusgemeinden wird sich allerdings nur durchführen lassen, wenn die Gemeindeverwaltung auf breitester id!e‘mok ratlisch er' Grundlage aufgebaut wird. Das nach dem Prinzip der Verhältniswahl einzurichtende Wahlrecht muß — aktiv und passiv —■ jedem erwachsenen Juden zustehen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. — Nur auf diese Weise wird es möglich sein, die religiös so verschiedenartigen Elemente im Rahmen einer Gesamtgemeinde auch künftighin zusammenzufassen. Hierbei werden selbstverständlich die Kultuseinrichtungen der Gemeinde —■ auch ohne Staatszwang — so gestaltet werden müssen, daß auch den Anschauungen und Bedürfnissen einer Minderheit Rechnung getragen wird. Die Verwaltung der Kult- und Ritualangelegenheiten und die Anstellung der Kultusbeamten (Rabbiner, Schächter, Religionslehrer) muß, wo verschiedene Richtungen vertreten sind, jeder derselben frei und selbständig überlassen werden. Sehr zu erwägen wäre eine organisatorische Loslösung dieser Angelegenheiten von der eigentlichen Gemeinde, etwa nach der Art, wie in Hamburg neben der Gemeinde der Synagogenverband besteht, eine Einrichtung, die sich in mancher Hinsicht, besonders im Interesse einer Verhinderung von Konflikten sehr empfiehlt, und bei der auch der bisher prinzipiell auf dem Standpunkt der „Austrittsgemeinde“ stehende Orthodoxe der Aufrechterhaltung der Gemeindeeinheit ohne Gewissensbedenkeri zustimmen kann. — Finden so alle posütliv jüdisch interessierten Elemente in der jüdischen Gemeinde ihren Mittelpunkt und ihre Vertretung, so dürfen wir hoffen, unsere Gemeinden nötigenfalls auch ohne den staatlichen Zwang erhalten zu können. An sittlicher Kraft und an innerem Leben werden sie alsdann soviel gewonnen haben, daß sie auch die materiellen Grundlagen für ihre Existenz weiterhin beschaffen können. Was an staatlicher Unterstützung bisher geleistet wurde, ist nicht viel, in den letzten Jahren waren in Bayern jeweils 20 000 Mark in das Staatsbudget für die Zwecke des jüdischen Kultus (Zuschüsse zu Rabbinergehältern und für die sonstigen Bedürfnisse leistungsschwacher Gemeinden, Beitrag für den Pensionsfond der Rabbiner und für die Unterstützungsstiftung des Lehrervereins) eingesetzt, das ist auf den Kopf der jüdischen Bevölkerung berechnet 30 bis 40 Pfennige: gewiß ein Betrag, den die jüdische Bevölkerung Bayerns, wenn es nicht anders geht, auch aus eigenen Mitteln würde aufbringen müssen, umsomehr als sie bei Durchführung der Trennungsgesetze nicht mehr zu den bisher aus allgemeinen Staatsmitteln geleisteten Zuschüssen für die katholische und protestantische Kirche, die sich jährlich auf viele Millionen beliefen, beizutragen haben würde. Die Deckung der Ausgaben der jüdischen Gemeinden wird man sich in der Hauptsache im Sinne einer freiwilligen Besteuerung der Mitglieder denken müssen, zu deren Leistung jedes beitretende Mitglied satzungsgemäß sich verpflichtet. Hierbei würde der Maßstab einer progressiven Einkommenbesteuerung, am besten im Verhältnis zur Staatssteuer, zu Grunde gelegt werden können. Es wird — trotz Trennung von Staat und Kirche — vielleicht nicht ausgeschlossen sein, daß die staatlichen Rentämter (gegen Vergütung) den Einzug der Kirchensteuern, wie bisher, weiter besorgen. In diesem Falle könnten sie auch mit der Einziehung der jüdischen Gemeindesteuer beauftragt werden. — Neben den