Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 52 (27.12.1918)
- Date
- 1918-12-27
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten Erscheinungszeit: Jeden Freitag. Bezug: Durch die Postanstalten oder den Verlag. — Bezugspreis: Vierteljährig Mk 1.—, Halbjährig Mk. 2.—, Ganzj. Mk. 4.—, Einzelnummer 10PI. — Verlag, Auslieferung und Schriitleitung des „jüdischen Echo“: München, Herzog Maxstr. 4. Anzeigen: Die viergespaltene Nonpareille - Zeile oder deren Raum 40 PI. — Bei Wiederholungen Rabatt.— Anzeigenannahme: Verlag des „Jüdischen Echo“, München, Herzog Maxstrafie 4. Fernsprecher: 53099. Postscheckkonto: München 3987. Nummer 52 München / 5. Jahrgang 27. Dezember 1918 Dies ist die letzte Nummer dieses Quartals. Mit der nächsten Nummer des Jüdischen Echo beginnt das neue Vierteljahr. vaher sokort Abonnementserneuerung bestellen, wenn dies nicht schon geschehen ist! Verlag des Jüdischen Echo, München, Herzog Maxstr. 4 Die Trennung von Staat und Kirche und die jüdischen Gemeinden Bayerns. Von Dr. E. Straus. Mit dem Sieg1 der Revolution ist die alte Forderung der deutschen Demokratie, die in den „Grundrechten“ des Jahres 1848 aufgestellt war, wieder neu belebt worden: die Forderung nach der Trennung von Staat und Kirche. Was unter diesem populären Schlagwort im Einzelnen zu verstehenist, darüber gehen die Meinungen nicht unwesentlich auseinander. Jedenfalls soll dem Staatskirchentum, das sich seit dem 16. Jahrhundert in Deutschland überall entwickelt hat, das in Bayern nach der Verfassungsurkunde und dem Religionsedikt von 1818 dem geltenden Staatsrecht zu Grunde gelegt ist, ein Ende gemacht werden. Es soll einerseits das Kirchenhoheitsrecht des Staats, das diesem weitgehenden Einfluß auf die kirchlichen Verhältnisse gewährt, fallen, andererseits sollen die Vorrechte der Religionsgesellschaften auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes abgeschafft werden. Die Kirchen und Religionsgesellschaften werden lediglich als Privatvereine behandelt, die ihre Angelegenheiten (Mitgliedschaft, Beitragszahlung usw.) nach Maßgabe ihrer Satzungen im Rahmen des allgemeinen bürgerlichen Rechts ordnen können, und denen der staatliche Schutz nur in demselben Umfang zur Seite steht, wie jeder anderen privaten Vereinigung. Der Staat kümmert sich im Übrigen nicht um die Religionszugehörigkeit seiner Bürger. Es ist Sache jedes Einzelnen, sein Verhältnis zu einer Glaubensgemeinschaft zu regeln; dem Staate ist er darüber weder Rechenschaft noch auch nur Auskunft schuldig. Daraus folgt, daß in diesem Falle Zwangsreligionsunterricht ebenso in Wegfall kommt, wie die in Bayern bereits aufgehobene kirchl. Aufsicht über das Volksschulwesen, und daß die Berufung zu einem öffentlichen Amt nicht mehr abhängig gemacht werden darf von einem bestimmten Glaubensbekenntnis usw. Welchen Einfluß würde nun die Durchführung dieser Grundsätze auf die jüdischen Bürger, insbesondere auf die jüdischen Gemeinden Bayerns haben? Die .dsraelitislche Prtivatkirchengesellschaft“ in Bayern war weit weniger als die öffentlichen Kirchengesellschaften in den staatlichen Organismus eingegliedert und dem staatlichen Aufsichtsrecht unterworfen. Die Lösung der Bande zwischen Kirche und Staat werden sich daher auch für die jüdischen Gemeinden lange nicht in demselben Umfang geltend machen, wie für die katholischen und protestantischen Kirchengemeinden. — Den Verlust des Charakters öffentlich-rechtlicher Korporationen, den die Verwaltungspraxis erst nach jahrzehntelangem Schwanken den jüdischen Gemeinden Bayerns zuerkannt hat, würden diese allerdings mit den christlichen Kirchen teilen. Damit würde die Bildung und Aufhebung von Gemeinden, der Ein- und Austritt von Mitgliedern von der staatlichen' Einwirkung frei, der Grundpfeiler, auf dem das bayerische Kirchenrecht beruht, das Prinzip der Zwangsgemeinde, würde fallen. Das Judenedikt von 1813, dieses Geistesprodukt einer längst vergangenen Zeit, um dessen „Revision“ seit zehn Jahren in der bayer. Juden heit ein heftiger Streit entbrannt ist, würde damit endgültig in der Versenkung verschwinden. Selbstverständlich entfiele auch die Subvention des jüdischen Kultus aus allgemeinen Staatsmitteln. Ebenso würde das Besteuerungsrecht der Gemeinden gegenüber allen ortsansässigen Juden, das mit dem Prinzip der staatlichen Zwangsgemeinde aufs engste ver-