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Das jüdische Echo · 1918-10-11 · 41 (11.10.1918) · p. Seite 499

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
5 (1918)
Issue
41 (11.10.1918)
Date
1918-10-11
Page
Seite 499 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 41 Das Jüdisch« Echo 499 und Mögen schaffen. Jeder muß suchen, seinen Anteil an dieser großen Arbeit zu haben, jeder muß sich sagen: Tlö'X 15JOV N1? DN ,l!? 'D qx und den Mut fassen, sich vom "Ilion TD des Golus loszureißen und seine Pflicht gegen sich, sein Volk und Vaterland, so schwer die Bedingungen auch sein mögen, endlich zu erfüllen. Und wer Mut und Willen hat. den echten Mut und den echten Willen, dem werden die palästinensischen Verhältnisse nicht zu schwer fallen. Frau Dr. M a i s e 1 - Schochat. Zur Durchführung des rumänischen Judengesetzes. In der Sitzung vom 6. August 1918 hat das Zentralkomitee des „Verbandes der einheimischen Juden in Rumänien“ die folgende Vorlage zur Schaffung eines Rechtsbeistandsdienstes angenommen. 1. Für die Durchführung des Naturalisierungs- Gesetzes wird ein Dienst gebildet. genannt „Rechtsbeistand-Dienst des Verbandes der einheimischen Jude n“, der sich aus den Orts-, Bezirks- und Provinzial- Rechtsbureaus, sowie einem ausführenden Zentral-Ausschuß zusammensetzt. 2. Zweck dieses Dienstzweiges ist die Erleichterung der Beschaffung der vom Gesetz verlangten Akten und die Überwachung der Einreichung und Unterstützung der Gesuche vor den zuständigen Behörden, sowie bei der Ausfolgung der Diplome und der Eintragung der Berechtigten in die Wahllisten. 3. In jedem Orte, wo eine Sektion des „Verbandes der einheimischen Juden“ vorhanden ist, wird ein Orts-Rechtsbureau gebildet, das sich aus den Mitgliedern des Orts-Auschusses zusammensetzt. Seine Kompetenz ist die Beschaffung von Akten bei den Ortsbehörden für die Ortseinwohner oder für Einwohner anderer Ortschaften. Die Akten jener, die in anderen Gemeinden des Bezirkes zu beschaffen sind, werden direkt oder durch das Bezirks-Rechtsbureau beschlafft; die Akten aus anderen Bezirken werden nur durch das Bezirks- Rechtsbureau beschafft. 4. Das Bezirks-Rechtsbureau befindet sich1 in jeder Bezirkshauptstadt und setzt sich aus fünf Mitgliedern des Orts-Ausschusses des „Verbandes der einheimischen Juden“ zusammen. In Jassy und Bukarest wird der Ausschuß neun Mitglieder zählen und das Recht haben, auch andere Persönlichkeiten zu kooptieren. Seine Kompetenz ist die Beschaffung von Akten bei den Ortsbehörden für die Einwohner der Bezirkshauptstadt oder für Einwohner anderer Ortschaften. Die Akten, die in anderen Gemeinden desselben Bezirkes zu beschaffen sind, werden direkt oder durch die Orts-Rechtsbureaus be^ schafft werden; Akten aus anderen Bezirken werden nur durch das Provinzial-Rechtsbureau beschafft. Das Bezirks-Rechtsbureau! wird Advokaten anstellen, um die Gesuche aller Bezirkseinwohner vor den Bezirkskommissionen zu unterstützen und um die Berechtigten beim Gericht und in den Wahllisten einzutragen. 5. Provinzial-Recht sbureaus des „Verbands der einheimischen Juden“ sind z w e i vorhanden, und zwar: eines für das besetzte Gebiet in Bukarest und eines für das unbesetzte Gebiet in Jassy. Diese Bureaus sind zusammengesetzt: in Bukarest aus den Mitgliedern des Zentral-Auschusses und in Jassy aus fünf Mitgliedern, gewählt aus der Mitte des Jassyer Sektions- Ausschusses. Die zwei Provinzial-Rechtsbureans werden den Bezirksbureaus die Ansuchen um Akten aus anderen Bezirken zuweisen und deren Übersendung besorgen. Sie werden alle Beschwerden entgegennehmen und alle Anleitungen für dessen Gebiet geben; sie werden als Vermittlungsorgane zwischen dem ausführenden Zentral-Ausschuß und den Bezirksbureaus dienen. 6. Der ausführende Zentral - Ausschuß des Rechtsbeistandes des „Verbandes der einheimischen Juden“ setzt sich aus neun Delegierten, Mitgliedern des Zentralkomitees des Verbandes, zusammen und ist berechtigt auch andere Mitglieder zu kooptieren. Sein Zweck ist die Organisierung und Leitung der Rechtsbnreaus im ganzen Lande, die Besorgung und Unterstützung der Rekurse, die Sorge um die Ausstellung der Diplome sowie die Unterstützung der verschiedenen Sektionen. 7. Zur Deckung der notwendigen Ausgaben, sowie zur Unterstützung der gänzlich Mittellosen, insbesondere der Invaliden, Witwen und Waisen, wird ein Fond gebildet, genannt Zentral- Rechtsbeistands-Fond. Die Ausschüsse werden zu diesem Zwecke Sammlungen bei der Ortsbevölkerung machen. Die so gesammelten Beträge werden dem Bukarester’ Zentral-Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt, der sie nach Bedarf verteilt. Die bei jenen, denen man Akten verschafft, gesammelten Beträge werden den Fond des Orts-Rechtsbureaus bilden. Jüdisch-pädagogische Kurse in Wien. Aus Wien wird uns geschrieben: Am 15. Oktober 1918 wird das Allgemeine Jüdische Pädagogium in Wien eröffnet. Der Lehrplan ist folgender: A. Allgemeine Abteilung: Obligat für die Hörer der Abt. 1 und der Abt. 2: 1. Hebräische Sprache und Literatur, 2. Die Bibel, a) für Anfänger, b) für Vorgeschrittene, 3. Der Talmud, 4. Jüdische Geschichte, 5. Jüdische Frage und Bewegung (national-ökonomische Darstellung), 6. Jüdische Gegenwartskunde (Kulturgeschichtliche Darstellung), 7. Palästinakunde, 8. Die jüdische Religion, 9. Psychologie, insbesondere der Kindheit und der Jugend, 10. Erziehungslehre und Geschichte der Pädagogik. Der Kursus ist zweijährig. Er kann auch von solchen besucht werden, die an der Abt. 1 und 2 nicht teilnehmen. Der Unterricht findet an allen Vormittagen mit Ausnahme des Samstags statt. Die Unterrichtssprache ist deutsch. B. Abteilung 1 (für Kindergärtnerinnen: 1. Hygiene der frühen Kindheit, 2. Psychologie der frühen Kindheit. 3. Methodik des Kindergartens, 4. Methodik und Beschäftigungslehre des jüdischen Kindergartens, 5. Praktische Übungen im Kindergarten der Kurse. Der Kursus ist zweijährig. Der Unterricht findet an Nachmittagen statt. Er kann nur von solchen besucht werden, die zugleich an der allgemeinen Abteilung teilnehmen. Die Absoventinnen sind befähigt, an den öffentlichen Anstalten die Staatsprüfung abzulegen. Für solche Hörerinnen, die ihre Praxis Ausschließlich dn Galizien auszuüben gedenken,

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