Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 40 (4.10.1918)
- Date
- 1918-10-04
- Page
- Seite 483 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 40 Das Jüdische Echo 483 meinden ins Leben rief. Infolge der Kommunikationsschwierigkeiten sind wir erst jetzt in den Besitz eines ausführlichen Konferenzberichtes und des Wortlautes der Konferenzbeschfiisse gelangt Aus dem Verlauf der Konferenz und den gefaßten Beschlüssen erhellt, daß es sich um eine höchst wichtige Tagung handelte, die von entscheidender Bedeutung für die Zukunft der großen Judenheit sein muß. Um sich einen Begriff von den Problemen zu machen, welche die Konferenz zu lösen hatte, muß man sich vor Augen halten, daß die russische Revolution nicht nur die Demokratisierung der jüdischen Gemeinden herbeigeführt, sondern auch ihre Organisierung erst ermöglicht hat, da das Gesetz unter dem Zarismus die Existenz einer jüdischen Gemeinde überhaupt nicht kannte (die Gesetzgebung des Zarismus anerkannte nur die jüdische Synagoge als ein in seiner Kompetenz äußerst beschränktes jüdisches Verwaltungsorgan) und die Revolutionsperiode bisher nur die Ausnahmsgesetze gegen die Juden abgeschafft hat. Die jüdische Gemeinde, nächst der bürgerlichen jüdischen Gleichberechtigung anerkanntermaßen die wichtigste Errungenschaft der Revolutionszeit, ist mithin ein freies Organisationsgebilde, dessen Existenz auf dem festen Willen der jüdischen Bevölkerung beruht, die Gemeinde zu erhalten und auszubauen und ihr die gesetzliche Anerkennung zu erkämpfen. Diese Tatsache schließt eine ganze Reihe von Problemen in sich, deren Lösung die Moskauer Tagung vorgenommen oder aneebahnt hat. Über drei Hauptfragen mußten die Vertreter der jüdischen Gemeinden schlüssig werden: über den allgemeinen Charakter, welcher der reorganisierten jüdischen Gemeinde gegeben werden soll, d. h. über ihre Verfassung, ferner über die Schaffung eines Gemeindebundes mit einem Zentralorgan an der Spitze und endlich über das Verhältnis dieses Zentralorgans zu den verschiedenen jüdischen Zentralorganisationen, die zu verschiedenen Zeiten und namentlich während des Krieges entstanden und in Ermangelung einer rechtmäßigen Selbstverwaltung der russischen Judenheit für die Befriedigung allgemeiner jüdischer Bedürfnisse recht und schlecht Sorge trugen. Die Konferenz setzte sich zusammen aus 149 Delegierten, die 40 jüdische Gemeinden vertraten und aus Vertretern der jüdischen Landesorganisationen, die an den Verhandlungen mit Beratungsstimme teilnahmen. Sämtliche politischen Richtungen der russischen Judenheit waren auf der Konferenz vertreten. Von den Delegierten waren 45 Prozent bürgerliche Zionisten. Es verdient erwähnt zu werden, daß die Verhandlungen im Allgemeinen in einem sehr versöhnlichen Geiste geführt und daß die Beschlüsse in allen wichtigen Fragen einstimmig gefaßt wurden. Zu diesem so günstigen Verlauf der Beratungen hat in hohem Maße der Beschluß des Organisationskomitees der Konferenz beigetragen,. der die Behandlung strittiger prinzipieller Fragen hinsichtlich des Charakters und der Aufgaben der Gemeinden (Weltlichkeit der Gemeinden, Sprachfrage in der Schule, Zulassung getaufter Juden u. d'ergl. mehr) aus den Konferenzberatungen ausschaltete. Bezüglich der Verfassung der Gemeinde faßte die Konferenz folgende Beschlüsse: Die Gemeinde ist das lokale Organ der Selbstverwaltung des jüdischen Volkes. Als öffentlichrechtlicher juridischer Person unterstehen ihr in den Grenzen ihrer Kompetenz die Angelegenheiten der jüdischen Bevölkerung. Der Gemeinde gehören alle Juden an, die in betreffendem Orte wohnen. Die lokale Selbstverwaltung des jüdischen Volkes wird durch den Gemeinderat ausgeübt, der von der lokalen, jüdischen Bevölkerung im Wege allgemeiner (ohne Unterschied des Geschlechts) gleicher, direkter, geheimer Wahl nach dem Proporzsystem auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle 20jährigen Juden, die im betreffenden Orte nicht weniger als einen Monat bis zur Wahl wohnen. Der Gemeinderat vertritt die jüdische Gemeinde vor der Staatsmacht und den Organen der Selbstverwaltung. In einer folgenden Resolution werden die Rechte und Pflichten des Gemeinderates im einzelnen aufgezählt und das Steuerrecht der Gemeinde festgesetzt. Eine weitere Resolution lautet: Alles, was die Staatsmacht hinsichtlich der jüdischen Bürger unternimmt, geschieht, insofern die betreffenden Angelegenheiten in die Kompetenz der Gemeindeautonomie gehören, durch den Gemeinderat. Die Summen, die der Staat und die Organe der lokalen oder Semstwoverwaltungen oder andere Institutionen zur Befriedigung der Bedürfnisse des jüdischen Volkes bestimmen, müssen den Gemeinden überwiesen werden. Unter den Richtlinien für das Finanz- und Steuersystem der Gemeinden befinden sich die Bestimmungen, daß der Staat und die Selbstverwaltungen den entsprechenden Teil der Aufgaben für die Befriedigung der Bedürfnisse der jüdischen Bevölkerung zu decken haben und1 daß unter den eigenen Einnahmen der Gemeinde die progressive Einkommensteuer die Haupteinnahmequelle bilden muß. Ferner wurde bestimmt, daß die Fleisch- und Lichtsteuer, um deren Abschaffung die jüdische Bevölkerung Jahrzehnte hindurch vergeblich angekämpft hat, in der demokratisierten Gemeinde nicht geduldet werden dürfen. In einer Reihe von Resolutionen werden die Aufgaben der Zentralverwaltung der Gemeinde genau umschrieben. In erster Linie stehen hier die Schaffung von Einrichtungen aller Art für das gesamte russische Judentum, die Unterstützung kleiner, wenig leistungsfähiger Gemeinden, die Befestigung der alten Gemeinden und die Organisierung von Gemeinden in den Orten, wo solche noch nicht bestehen, die Vertretung der Gemeinde nach außen. Prinzipielle Fragen, wie die Fragen der Weltlichkeit der Gemeinde und der Schule, die Sprachfrage in der Schule und dergleichen, fallen nicht in die Kompetenz der Zentralverwaltung. Zur Bestreitung der Ausgaben der Zentralverwaltung müssen die Gemeinden 5—10 Prozent ihrer Einnahmen an sie abführen. Am meisten gingen die Meinungen auseinander in der Frage, wie das Verhältnis des Gemeindebundes!zu den: bestehenden jüdischen1 Zentraliorganisationen sich gestalten soll. Diese Organisationen entstanden, wie gesagt, zu einer Zeit, wo der Zarismus der Organisierung der russischen Judenheit die größten Hindernisse in den Weg legte und nur die Bildung einzelner Kommitees für genau umschriebene Zwecke duldete. Eine dier ältesten 'Organisationen dieser Art ist „die Gesellschaft zur Verbreitung von Aufklärung unter den Juden“. Während des Krieges hat das „jüdische Hilfskomitee für die Kriegsopfer“ eine außerordentlich rührige, weit verzweigte Tä-