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Das jüdische Echo · 1918-09-27 · 39 (27.9.1918) · p. Seite 464

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
5 (1918)
Issue
39 (27.9.1918)
Date
1918-09-27
Page
Seite 464 (sequence 4)
Language
German
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464 Das jüdische Echo Nr. 39 ÄUFRUF! „Es wird das Jahr stark und scharf hergehen. Aber man muß die Ohren steif halten, und Jeder, der Ehre und Liebe fürs Vaterland hat, muß alles daran setzen.“ Dieses Wort Friedrich des Großen müssen wir uns mehr denn je vor Augen halten. Ernst und schwer ist die Zeit, aber weiterkämpfen und wirken müssen wir mit allen Kräften bis zum ehrenvollen Ende. Mit voller Wucht stürmen die Feinde immer aufs neue gegen unsere Front an. doch stets ohne die gewollten Erfolge. Angesichts des unübertrefflichen Heldentums draußen sind aber der Daheimgebliebenen Kriegsleiden und Entbehrungen gering. An alles dies müssen wir denken, wenn jetzt das Vaterland zur 9. Kriegsanleihe ruft. Es geht ums Ganze, um Heimat und Herd, um Sein oder Nichtsein unseres Vaterlandes. Daher muß jeder Kriegsanleihe zeichnen! für bieten, daß die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit des Rabbinerwahl-Verfahrens, wie es in den Statuten vorgesehen ist, anerkennen. Es kann natürlich niemandem erwünscht sein, daß die Rabbinerwahl in München nachträglich zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Prozesse gemacht wird1. Gibt es einen Weg, dieses zu vermeiden? An sich könnte natürlich dadurch, daß man die Rabbinerwahl durch Abstimmung der sämtlichen Gemeindemitglieder vornehmen läßt dem Einwand Heimbergers am besten begegnet werden. Damit würde man sich aber einfach über die Bestimmung des in Geltung befindlichen Gemeindestatuts hinwegsetzen und es ist begreiflich, daß man sich hierzu schwer entschließe^ wird. Es muß hierbei folgendes berücksichtigt Iwerden: So sehr wir auch der Auffassung sind, daß die Wahl des Rabbiners eine Angelegenheit ist, die jedes einzelne Mitglied der Gemeinde aufs Nächste betrifft, und deren Bedeutung für das Leben der jüdischen Gemeinde gar nicht überschätzt werden kann — und so sehr wir deshalb auch wünschen müssen, daß ein möglichst weiter Kreis von Gemeindemitgliedern sich ernsthaft mit der Frage der Rabbinerwahl befaßt und in seiner Eigenschaft als Wähler sein Votum dazu abgibt — so müssen wir andererseits doch auch den Standpunkt würdigen, daß gerade bei einer Rabbinerwahl die Person des künftigen Rabbiners nicht unmittelbar zum Gegenstand' wahlpolitischer Kämpfe gemacht werden soll und deshalb eine Art von „indirekter Wahl1“ hier vorzuziehen ist. Eine solche „indirekte Wahl“ kann in der Weise erfolgen, daß der Verwaltungsausschuß der Kultusgemeinde mit der Wahl des Rabbiners betraut wird. Dieser Wahllmodius entspricht aber nur dann dem Begriff einer „indirekten Wahl der Gemeindemitglieder“, wenn der Verwaltungsausschuß mit dem Aufträge, einen neuen Rabbiner zu wählen, von den Gemeindemitgliedern bestellt worden ist. Es kann nun keine Rede davon sein, daß der im Jahre 1912 gewählte Verwaltungsausschuß diesen Forderungen entspricht. Bei seiner Wahl hat kein Gemeindemitglied daran gedacht, daß dieser Ausschuß zur Wahl eines Gemeinderabbiners bevollmächtigt sein solle. Von einer indirekten Wahl der Gemeindemitglieder kann auf Grund des Gemeindestatuts nur insofern gesprochen werden, als die neun Ergänzungsmitglieder des Auschusses in Betracht kommen, die eben im Hinblick auf die Rabbinerwahl durch die Gemeindemitglieder gewählt werden sollen. Diese „indirekte Wahl“, durch die das Wahlrecht der Gemeindemitglieder auf ein Drittel beschränkt wird, kann aber unter keinen Umständen die Bedenken beseitigen, die gegen die Übertragung des Wahlrechts von den nach dem Gesetz Berechtigten auf eine andere Körperschaft entgegenstehen; nur wenn der ganze Verwaltungsausschuß neu gewählt würde mit dem Aufträge, die Rabbinerwahl vorzunehmen, dann könnte hierin eine gesetzlich zulässige Übertragung des Wahlrechts der Gemeindemitglieder auf die von ihnen gewählten „Wahlmänner“, nämlich die 27 Mitglieder des verstärkten Gemeindeausschusses gesehen werden. Es müßte also, wenn man dem Standpunkte des Gesetzes Rechnung tragen und eine spätere Anfechtung der Wahl unter allen Umständen vermeiden wollte, eine neue Wahl des gesamten Verwaltungsausschusses zugleich mit der Ergänzungswahl hinsichtlich der neun weiteren Mitglieder ausgeschrieben und diesem neu zu wählenden Ausschuß die Rabbinerwahl übertragen werden. Wie die Dinge in der Münchener Gemeinde liegen, würde eine derartige Neuwahl auch den Bestimmungen des Gemeindestatuts entsprechen. Nach dem Statut besteht der Verwaltun^sausschuß aus 18 Mitgliedern, von denen alle 2 Jahre sechs ausscheiden und neu zu wählen sind. Die letzten Wahlen haben im Dezember 1912 stattgefunden. Es hätten demnach von den 18 Ausschußmitgliedern, die damals die Gemeindeverwaltung bildeten, im Jahre 1914 sechs, eben so viele 1916 und 1918 ausscheiden und1 durch neu hinzu zu wählende Mitglieder Ersetzt werden müssen. Tatsächlich sind diese Wahlen unter Hinweis auf die Kriegsverhältnisse entgegen den statutarischen Bestimmungen unterblieben. Die Gemeindeverwaltung, wie sie heute zusammengesetzt ist, besteht demnach aus lauter Mitgliedern, deren Amt nach den geltenden Statuten entweder bereits abgelaufen ist (12 Mitglieder) oder mit Ende dieses Jahres abläuft (6 Mitglieder). Würde man also jetzt eine Neuwahl des gesamten Ausschusses vornehmen, so würde damit zugleich ein nach den Gemeindestatuten „illegaler“ Zustand beseitigt werden. Da ohnehin mit dem Prinzip, Gemeindewahlen während des Krieges nicht vorzunehmen, gebrochen werden muß — einerseits mit Rücksicht auf die Rabbinerwahl, andererseits auch deshalb, weil die Zahl der ..Ersatzmänner“, die im Falle eines Ausscheidens eines Verwaltungsmitgliedes eintreten müssen, um den Ausschuß vollzählig zu machen, fast erschöpft ist, — ist nicht einzusehen, warum man nicht gleich den Weg beschreiten sollte, der sowohl die Zusammensetzung des Verwaltungsauschusses mit dem Statut in Einklang bringt als auch die vorzunehmende Rabbinerwahl jeder Gefahr einer Anfechtung entzieht. Artikel der Gesundheitsu. Krankenplieoe Präparierte Katzenfelle das Beste gegen Rheumatls empfiehlt I. M a r k I st o r f e r, Telephon 54188

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