Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 39 (27.9.1918)
- Date
- 1918-09-27
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/9072829-9102973-9138410--02342-9075164- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Jüdische Echo Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten Erscheinungszeit: Jeden Freitag. Bezug: Durch die Postanstalten oder den Verlag — Bezugspreis: Viertel). M. 1.—, Halbj. M. 2.-, Ganzj. M. 4.—, Einzelnummer 10 Pf. — Verlag des „Jüdischen Echo“: München« Herzog Maxstr.4. — Redaktion: Helene Hanna Cohn, mm/rnm Anzeigen: Die viergespaltene Nonpareille - Zeile oder deren Raum 40 PI. — Bei Wiederholungen Rabatt.— Anzeigenannahme: Verlag des „Jüdischen Echo“, München, Herzog Maxstraße 4. Fernsprecher: 53099. Postscheckkonto: München 3987. Nummer 39 München / 5. Jahrgang 27. September 1918 Rechtliche Erwägungen zur Münchner Rabbinerwahl. Nach dem Statut der Münchener Kultusgemeinde erfolgt, wie in diesen Blättern bereits angeführt wurde, die Wahl des Qemeinderabbiners durch den Verwaltungsausschuß, der zu diesem Zwecke um neun neu hinzuzuwählende Mitglieder zu ergänzen ist. Es verdient eine Betrachtung, inwieweit diese Bestimmung des Münchener Gemeinde- Statuts den in Bayern geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die einzige gesetzesrechtliche Bestimmung über die Wahl von Rabbinern im rechtsrheinischen Bayern ist die Vorschrift des § 26 des Juden- Edikts von 1813. Die einschlägige Bestimmung lautet: „Die Ortsrabbiner und Substituten werden von den Mitgliedern der Kirchengemeinden vorgeschlagen." Zu dieser Gesetzesbestimmung äußert sich Prof, Heimberger in seinem bekannten Buch über „Die staat^kirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern" folgendermaßen: „Unzweifelhaft geht aus dieser Bestimmung hervor, daß die Wahl von den Mitgliedern, nicht von den Vertretungskörpern der Kultusgemeinde vorzunehmen ist. Auch dort, wo der Rabbiner nicht für eine einzelne, sondern für mehrere zu einem Rabbinatsbezirk vereinigte Kultusgemeinden auf gestellt wird, ist die Wahl entsprechend der Vorschrift in § 26 des Jud.- Edikts von den Mitgliedern der Kultusgemeinden als solchen, vertreten durch ihre Vorstände, vorzunehmen." Heimberger kann sich bei dieser seiner Auffassung nicht nur auf den Wortlaut des Edikts sondern auch auf eine in neuerer Zeit erfolgte Entschließung des bayerischen Kultusministeriums berufen, die im Jahre 1888 ergangen ist, als nach Erledigung des Distriktsrabbinats Asehaffenburg die Mehrheit der zu dem Rabbinat gehörigen Kultusgemeinden sich auf den Standpunkt stellen wollte, den Rabbinatsverweser als Rabbiner zu bestellen und von einer Neuwahl Umgang zu nehmen. Das Ministerium erklärte in seiner Entschließung ausdrücklich: „Die Wahl ist nicht von den Kultusgemeinden als solchen sondern von den einzelnen wahlberechtigten Mitgliedern des Rabbinatsdistrikts vorzunehmen. (§ 26 Jud.-Ed.) ... Es erscheint nicht zulässig, den gestellten Antrag, obwohl sich tatsächlich die Mehrheit der Kultusgemeinden für denselben erklärt hat. als den Ausdruck des Willens der Mehrheit sämtlicher einzelner Wähler anzusehen und etwa aus diesem Grund von einer Neuwahl Umgang zu nehmen.“ Das Münchener Gemeindestatut steht danach im Widerspruch mit der gesetzlichen Bestimmung des Juden-Edikts. so wie dieses vom bayerischen Kultusministerium und von Heimberger ausgelegt wird. Auch in anderen bayerischen Großgemeinden (Nürnberg und Augsburg) bestehen ähnliche statutarische Bestimmungen; auch dort ist die Wahl den Gemeindemitgliedern entzogen und' der Kultusverwaltung bezw. dem Gemeindeausschuß übertragen. Heimberger (a. a. O. Seite 170) äußert sich zu diesen mit dem Gesetz in Widerspruch stehenden statutarischen Bestimmungen der drei bayerischen Großgemeinden folgendermaßen: „Man faßt die Rechtslage in den genannten Städten augenscheinlich so auf, als ob die zur Rabbinerwahl berechtigten Mitglieder der Kultusgemeinden in den Statuten die Organe der Kultusgemeinde zur Vornahme der Wahl bevollmächtigt hätten. Ich habe gegen diese Auffassung Bedenken: Es können wohl von Fall zu Fall die Mitglieder der Kultusgemeinde Vollmacht zur Ausübung ihres Wahlrechts erteilen; aber es geht nicht an. daß die zur Zeit der Statutenabfassung lebenden Mitglieder ihren Nachfolgern das Recht der unmittelbaren Wahl entziehen und ein für allemal die Gemeindeorgane zur Vornahme der Wahl bevollmächtigen. Das käme einer Änderung des Juden-Edikts durch Gemeindestatut gleich. Auch wenn die zuständige Kreisregierung an einer solchen Statutenbestimmung nichts auszusetzen fand, bleibt sie doch unzulässig. Zweckmäßig mag eine derartige Vereinfachung der Rabbinerwähl in großen Städten sein; aber ich halte sie nicht für rechtmäßig.“ Was ist die Folge, wenn nun eine Räbbinerwahl auf Grund der erwähnten statutarischen Bestimmung durch den verstärkten Verwaltungsausschuß in München stattfindet? Da jedes einzelne Mitglied der Kultusgemeinde durch die dem Gesetz nicht entsprechende Beschränkung seines Wahlrechts in seinen Rechten beeinträchtigt wird, könnte von jedem einzelnen Mitglied die Gültigkeit einer solchen Wahl angefochten werden. Zur Entscheidung hierüber ist der verwaltungsrechtliche Senat des Stadtmagistrats in erster, der Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz zuständig. Wie diese Instanzen gegebenenfalls entscheiden werden, läßt sich nicht vorhersehen. Insbesondere kann die Tatsache allein, daß die Münchener Statuten seinerzeit von der Regierung von Oberbayern genehmigt worden sind, keine Gewähr da-