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Das jüdische Echo · 1918-08-09 · 32 (9.8.1918) · p. Seite 372

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
5 (1918)
Issue
32 (9.8.1918)
Date
1918-08-09
Page
Seite 372 (sequence 4)
Language
German
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372 Das Jüdisch« Echo Nr. 32 JfcMIfMr ju Organifation rein europäifdj Sfolierpufer für Anftecfcenbe #öd)fte Anerkennung alter 33ef)örben Aufnahme unterfdjtebstos für Alte Alan forbere bie $3ebtngungen ein. die Iit«nl!tti!iau0 iftulalrm bittet für feine ®efd)äftsieitung: Frankfurt a. Al. Sßoftfcbeckkonto 9lr. 7785 S'rkft. a. Al. $>m fid) für geroiffentjafte Uebernabme non Stiftungen empfohlen! betten - 3immer — Saf^elt - ©cbcnktafel — Stiftungen «Brief# 2ii riditen nach 9ti3berberamea der Zwitterstellung der Lehrer als Diener des Staates, der Gemeinden und der Kirche ergaben, bringt das Gesetz Klarheit und Sicherheit. Die israelitischen Volksschullehrer nehmen an den Wohltaten des Gesetzes mit gleichen Rechten und Pflichten wie ihre andersgläubigen Amtsbrüder teil. Die Bedeutung des Gesetzes nicht bloß für die jüdischen Lehrer, sondern auch für die Gleichberechtigung der Israeliten auf dem wichtigen Gebiete des staatlichen Unterrichtswesens rechtfertigt eine breitere Darstellung in diesen Blättern. Art. 171 des Gesetzentwurfes bestimmt: „I. Israelitische Volksschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind, Personen israelitischen Glaubens, die von der Anstellungsbehörde zur Erteilung des allgemeinen Volksschulunterrichtes an israelitischen Schulen hauptberuflich angestellt sind. II. Für die israelitischen Volksschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Gemeinde tritt für sie die israelitische Glaubensgemeinde.“ In der eingehenden Begründung dieser gesetzlichen Bestimmung wird die Lösung der Volksschullehrerfrage durch ein Kultusgemeinde- und Kultussteuergesetz abgelehnt, wie die staatliche Denkschrift vom 12. Juni 1914 sie abgelehnt hatte. Die Regierung erkannte, daß die israelitischen Kultusgemeinden kaum geeignet als Dienstherren der Volksschullehrer erscheinen, da sie in der Mehrzahl sicherer wirtschaftlicher Grundlagen entbehren. Der Revision des Judenediktes stehen zudem noch so erhebliche Schwierigkeiten entgegen, daß an sie die Zukunft der jüdischen Volksschule und ihrer Lehrer nicht gebunden werden konnte. In einer umfangreichen Eingabe vom 27. September 1917 hatten die israelitischen Lehrervereine von Bayern und der Pfalz, denen sich die Rabbinerkonferenz und der Landesverein einstimmig anschlossen, die Bitte ausgesprochen, den israelitischen Volksschullehrern die gleichen Rechte zu gewähren wie den Lehrern der christlichen Volksschulen. Die Einigkeit aller jüdischen Faktoren, Rabbiner, Gemeindevertreter und Lehrer, trug, unterstützt von dem Zweckverband der allgemeinen Lehrervereine, nicht wenig dazu bei, daß die Staatsregierung den jüdischen Lehrern vollständige Gleichberechtigung gewährte. Die israelitischen Volksschullehrer sollen demnach sowohl dienstrechtlich als auch besoldungsrechtlich den gleichen Vorschriften wie das Lehrpersonal der öffentlichen Volksschulen unterstellt werden. Sie können ihre Vorbildung nicht nur an den bestehenden besonderen Bildungsanstalten, sondern auch an den staatlichen Lehrerbildungsanstalten erhalten. Bei ihrer Anstellung bedarf es der Mitwirkung der staatlichen Anstellungsbehörde. Dienstaufsicht und Disziplin wird auch ihnen gegenüber von der staatlichen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. Diensteinkommen und Alterszulagen, Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung genießen sie wie die Lehrkräfte der öffentlichen Volksschulen. Für Organisation und Besetzung, wie für den Lehrplan galten von jeher die gleichen Vorschriften. Von den eigentlichen Volksschullehrern unterscheiden sich die israelitischen Volksschullehrer ebenso wie die Lehrkräfte an den christlichen Bekenntnissonderschulen nur dadurch, daß für sie an die Stelle der bürgerlichen Gemeinde die Unternehmer der Schule — also hier die israelitische Glaubensgemeinde —. treten. Sie stehen aber ebenso wie alle andern Gruppen der Volksschullehrer im Dienste des Staates. Auch für die israelitischen Kultusgemeinden bringt der Entwurf eines neuen Schulbedarfsgesetzes eine Sicherung ihrer Schulen. Während die Zuschußleistungen der Kreisgemeinden von dem Wohl- oder Übelwollen der Landratsversammlungen abhängig waren, die in recht zahlreichen Fällen den Kultusgemeinden alle Subventionen strichen, sind die Kreisgemeinden verpflichtet, „bedürftigen israelitischen Glaubensgemeinden zur Aufbringung des Bedarfs für das Diensteinkommen der israelitischen Volksschullehrer, die vor dem Inkrafttreten des Volksschullehrergesetzes angestellt worden sind und beim Inkrafttreten im Dienste stehen, die notwendigen Zuschüsse zu gewähren.“ So erfreulich die Sicherung der zur Zeit amtierenden Lehrer ist, so niederdrückend ist eine Bestimmung des Schulbedarfsgesetzes, welche im Art. 52 als Mindestzahl für den Fortbestand der israelitischen Volksschulen eine Durchschnittsschülerzahl von 20 hauptschulpflichtigen Kindern festsetzt. Die Aufnahme dieser Zahl in das Gesetz würde die Auflösung der Hälfte der jüdischen Volksschulen im Gefolge haben, sobald der Inhaber der Schulstelle versetzt wird oder in den Ruhestand tritt. Nach den letzten statistischen Erhebungen haben von den bestehenden 75 israelitischen Volksschulen 19 nicht mehr als 5 Schüler, 26 nur 6 10 Schüler, 7 solcher Schulen sind zurzeit außer Betrieb. Es ist vorauszusehen, daß in dem nächsten Jahrzehnt bei Durchführung dieser 45995

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