Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 22 (31.5.1918)
- Date
- 1918-05-31
- Page
- Seite 254 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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254 Das Jüdische Echo Nr. 22 Deutschland hat Polen, also auch die Juden daselbst, vom rusischen Joche befreit. Aber leider erkannte unsere Diplomatie nicht, wie wichtig es vvar (und ist), die Juden Polens in ihrer nicht-polnischen Eigenart zu erhalten und gegen die Polen zu schützen. Schon das war geeignet, Mißstimmung gegen Deutschland zu nähren. Und bald darauf hat die große russische Revolution, März 1917, alle Beschränkungen, denen die zahlreichen Nationen und Glaubensbekenntnisse des großen Reiches unterworfen waren, aufgehoben (teilweise freilich nur auf dem Papier aufgehoben) und dadurch die Erinnerung an das dem deutschen Schwert zu Verdankende noch mehr verblassen gemacht. Am 6. Dezember 1916 wurde Bukarest von den Deutschen eingenommen. Mit einem Federstriche konnte man die schandbaren Ausnahmebestimmungen, unter denen die rumänischen Juden seufzten, beseitigen, und dadurch die Juden der ganzen Erde, wenn nicht zu Dank verpflichten (auf Dank darf man nie rechnen, insonderheit nicht in der Politik), so doch von unfreundlicher Gesinnung gegenüber Deutschland fern zu halten. Noch in demselben Monat ist der deutschen Verwaltung in Rumänien die Nützlichkeit solcher Maßregel eingehend dargelegt worden und bald darauf auch dem Auswärtigen Amte in Berlin, und zwar geschah beides von nichtjüdischer Seite, doch ohne den wünschenswerten Erfolg. Der Zionismus, tatsächlich zum Leben gerufen durch Theodor Herzl, gestorben 3. Juli 1904, hat schon in den letzten Jahren vor dem großen Kriege, gerade infolge der Bedrückung durch die Juden durch die Regierung des Zaren, dann während des Krieges, außerordentlich an Anhängerzahl wie an Bedeutung und an Einfluß gewonnen. Sein offizielles Programm, das de» ersten Baseler Kongresses 1897, ist „Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina“. Dieses Programm trat der türkischen Regierung nicht zu nahe. Hätte der Vierbund sich zu ihm bekannt, das heißt: hätte die Türkei, unbeschadet ihrer Hoheitsrechte, für Juden das Einwandern und das Erwerben von Grundbesitz in Palästina erleichtert, so wäre die Stimmung der Juden der neutralen Länder vierbundsfreundlich geblieben oder geworden, und die Juden der uns feindlichen Länder hätten nur als Militärdienstpflichtige sich am Kriege gegen uns beteiligt. Jetzt aber hat England den Zionisten Aussicht aut Erwerbung Palästinas als eigenen Staat gemacht (was mehr ist als eine „gesicherte Heimstätte“). natürlich unter Oberhoheit Englands, das durch diese Oberhoheit sich den Besitz des Suezkanals sichern will. Und jetzt ist; die Geldmacht der Juden üer Vereinigten Staaten von Nordamerika sowohl dem revolutionären Rußland als auch England und seinen Vasallen sowie den Vereinigten Staaten selbst zur Verfügung. Gegenwärtig bietet sich wieder eine Gelegenheit, zu verhüten, daß jüdische Belange in einer für Deutschland abträglichen Weise von unseren Feinden benutzt werden: der Bukarester Friede. Das Vorhandensein von Juden in Rumänien ist seit dem 12. Jahrhundert (von bezweifelten älteren Spuren sehe ich hier ab) sicher bezeugt. Feindliche Gesinnung gegen sie und Verfolgungen treten seit dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts deutlicher hervor: der Friede von Kütschük Kainardschi 1774, durch welchen die Türkei das Nordufer des Schwarzen Meeres verlor, gab Anlaß zu den Reibereien auf der Balkanhalbinsel zwischen Österreich und Rußland. Ersteres nahm die Juden dort in seinen Schutz, und infolgedessen wurden diese als „Fremde“ betrachtet. Besonders stark waren die Drangsalierungen der Juden vor und nach der Regierung des Alexander Cusa (1859—1864). Das veranlaßte den Berliner Kongreß als Bedingung für die Anerkennung der Selbständigkeit Rumäniens in Artikel 44 zu bestimmen: „Der Unterschied des Glaubens und des Bekenntnisses darf niemandem als Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit entgegengestellt werden, die bürgerlichen und die politsichen Rechte zu genießen, zu öffentlichen Ämtern, Funktionen und Ehrenstellen zugelassen zu werden, die verschiedenen Gewerbe oder Industrien, an welchem Orte es sei, auszuüben. Die Freiheit der öffentlichen Ausübung aller Kulte wird allen Angehörigen des rumänischen Staates gesichert sein, ebenso allen Fremden. Die Staatsangheörigen _ aller Mächte, Handelsleute oder andere, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion in völliger Gleichberechtigung behandelt werden.“ Die Kongreßprotokolle ergaben unzweideutig, daß ebenso wie für Bulgarien und Serbien völlige Gleichberechtigung der Juden auch für Rumänien T?auThallmcrier fiofUeferarU München %ßatinßrÜr.lQ. O&vzeüanß. mm*