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Das jüdische Echo · 1918-03-27 · 13 (27.3.1918) · p. Seite 144

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
5 (1918)
Issue
13 (27.3.1918)
Date
1918-03-27
Page
Seite 144 (sequence 8)
Language
German
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144 Das Jüdische Echo Nr. 13 der bulgarischen Regierung sind. Ich bin überzeugt, daß man in der gesamten zionistischen Organisation diese Stellungnahme der bulgarischen Regierung mit Genugtuung begrüßen wird, und ich hoffe, daß dies dazu beitragen wird, die Gefühle der Sympathie des gesamten jüdischen Volkes in Palästina, in Europa und in Amerika für das bulgarische Volk zu stärken.“ Die Judenfrage in Rumänien. Von Hauptmann z. D. F. Schmal z.1) Neben der Agrarreform bildet die Judenfrage in Rumänien eines der bedeutendsten Probleme des Donaustaates. Beide Probleme weisen insofern eine gewisse Ähnlichkeit auf, da es hier wie dort gilt, einer systematisch unterdrückten und künstlich niedergehaltenen Bevölkeruhgsschicht eine neue Zukunft zu schaffen. Unter einer Gesamtbevölkerung von ca. acht Millionen befinden sich ca. 280 000 Juden. Der größte Teil dieser israelitischen Bevölkerung ist schon vor langer Zeit aus Galizien und Südrußland eingewandert und in Rumänien ansässig. Diese ganze jüdische Bevölkerung nimmt in Rumänien eine Sonderstellung ein, insofern sie nur staatsbürgerliche aber keine politischen Rechte genießen. Sie zahlen Steuern und Abgaben wie alle andern Staatsbürger, sie reisen auf rumänische Pässe und gelten im Ausland als Rumänen und haben auch die Pflicht, an der Verteidigung des Vaterlandes mitzuwirken, also im Heere zu dienen. Während also Rumänien, wenn es sich im Kriege befindet, den Juden einen Vaterlandsbegriff, für den sie sich mit Gut und Blut einzusetzen haben, aufzwingt, hat es aber für seine Verteidiger die aus den Pflichten sich ganz selbstverständlich ergebenden politischen Rechte nicht übrig. Sie haben weder das aktive noch passive Wahlrecht, können nicht Staatsbeamte werden und keinen Grundbesitz erwerben, was in Rumänien ein verfassungsmäßiges politisches Recht ist. Sie wollen Bürger des Landes ihrer Wahl, meist sogar ihrer Geburt werden. Davon schließt sie aber die Verfassung von 1866 aus, die vom Bürger die orthodoxe Religion verlangte. Nach Artikel 7 dieser Verfassung war es also den Israeliten unmöglich, in Rumänien gleichberechtigte Staatsbürger zu werden. Der große Einfluß, den das internationale Judentum zurzeit des Berliner Kongresses ausübte, ein Einfluß, der sich verkörperte in den Namen Disraeli, Cremieux und Gambetta, setzte es durch, daß auf dem Berliner Kongreß, in den Artikeln 43 und 44 die Rumänen gezwungen wurden, den § 7 aus *) Auf Einladung der zionistischen Ortsgruppe München hat am 20. März 1918 Herr Hauptmann z. D. Schmalz im Bayerischen Hof einen Vortrag über obiges Thema gehalten. Der Vortragende ist selbst während des Kriegs längere Zeit dienstlich in Rumänien gewesen und hat dort offenbar viel und scharf beobachtet. Sein auf persönliche Erfahrungen gegründetes Urteil über die rumänische Judenfrage, ihre Lösungsmöglichkeiten und -aussichten verdient daher ernsteste Beachtung aller politischen — deutschen und jüdischen _ Kreise. Raummangel verbietet uns leider den hochinteressanten Vortrag vollständig abzudrucken; wir geben aber seinen wesentlichen Inhalt in obigem Aufsatz wieder. der Verfassung zu streichen. Die Anerkennung der Unabhängigkeit Rumäniens war im § 43 an die Bedingung geknüpft, daß der Unterschied des religiösen Glaubens und der Konfession für den Erwerb und den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nicht mehr maßgebend sein sollte. Es war ein formelles Nachgeben, lediglich um die Kabinette Europas zufriedenzustellen. In der Praxis blieb alles beim alten und haben die Rumänen sich aus der sie beengenden Schlinge, die ihnen der Kongreß um den Hals geworfen hatte, dadurch befreit, daß sie die Naturalisierung mit allen Mitteln erschwert haben und die Aufnahme in den staatsbürgerlichen Verband für jeden Fall von der Zustimmung beider Kammern abhängig machten. Den Juden in Rumänien blieb also nichts übrig, als den Kampf um ihre Rechte selbst aufzunehmen. Da sie allein zu schwach waren, um etwas zu erreichen, haben sie sich wiederholt in bewegten Aufrufen an ihre Stammesgenossen im Ausland gewendet. Hiebei haben sie allerdings einen Fehler gemacht, daß sie ihre Lage in den schwärzesten Farben malten und das entsprach den tatsächlichen Verhältnissen nicht. In Ausübung ihrer religiösen Pflichten waren sie ungehindert, sie konnten ohne besondere Einschränkung wenigstens bis 1902 ihren Handel und ihr Gewerbe betreiben, sie unterlagen keinem Ghettozwang usf. Die staatsrechtliche Stellung als Bürger ohne politische Rechte brachte es mit sich, daß den Juden im öffentlichen Leben, in Schulfragen und vielen Erwerbszweigen mehr Schwierigkeiten erwuchsen als dem andern Teile der Bevölkerung. Die Regierung war aber nicht bloß den Juden gegenüber, sondern gegenüber allen Fremden darauf bedacht, daß diese nur insoweit Vorteile erlangen konnten, als dadurch für den rumänischen Vollbürger kein Schaden erwuchs. Ein solcher Schaden wäre es vom rumänischen Standpunkt aus gewesen, daß mit der Naturalisation der Juden, die sowieso fast alle Hypotheken der stark verschuldeten Güter in Händen hatten, die Güter und der Grundbesitz in die Hände der israelitischen Gläubiger gefallen wären. Diese Befürchtungen treffen zwar heute nachdem die rumänische Bodencreditanstalt hier Wandel geschaffen hat, nicht mehr in vollem Umfang zu, aber ganz unberechtigt sind sie auch heutigen Tages noch nicht. Der Rumäne will aber seinen Grund und Boden national erhalten. Einen neuen Sturm der Entrüstung unter der jüdischen Bevölkerung Rumäniens rief das Handwerkergesetz von 1902 hervor. In diesem Gesetz wird bestimmt, daß das Wahlrecht zu den Schiedsgerichten und übrigen Körperschaften der Innungen abhängig gemacht wird von dem Besitz der politischen Rechte. Damit waren die israelitischen Handwerker von der Beeinflussung der Innungen ausgeschlossen, obwohl diesen eine große Anzahl Juden angehörte und sie in manchen Orten in den Innungen sogar das Übergewicht hatten. Dieses Gesetz war natürlich für jeden fremden Handwerker gemacht, der die politischen Rechte nicht besaß, es traf aber in der Tat in erster Linie die jüdischen Handwerker, schon wegen des großen Prozentsatzes, den sie zu der Klasse der Handwerker stellten. In der europäischen Presse haben damals die Handwerker-Gesetze in Ru* mänien im allgemeinen eine große Verurteilung gefunden und zwar gab es Äußerungen, die sich mehr mit den möglichen Folgen einer starken Auswanderung der rumänisch-jüdischen Hand-

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