Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 13 (27.3.1918)
- Date
- 1918-03-27
- Page
- Seite 141 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nf. 13 Das Jüdische Echo 141 Schrift mit statistischen Unterlagen ausgearbeitet werden über die dienstlichen und gehaltlichen Verhältnisse der Rabbiner, israelitischen Volksschullehrer, israelitischen Religionslehrer, Kantoren und Schächter einerseits, anderseits über Art und Höhe der Kultusumlagen, im Vergleich zu den Kirchenumlagen der andern Konfessionen und zu den Kultussteuern der Juden in Baden und Württemberg. Die statistischen Erhebungen müßten auch auf 'folgend/© Gebiete ausgedehnt werden: Bevölkerungsbewegung der bayerischen Judenheit; Schülerkonferenz jn den jüdischen Volks- und Religionsschulen; Übersicht über die vorhandenen Schul- und Kultussprengel u. dgl. An diese dringende Aufgabe möge die Kgl. Regierung bald herantreten, zu Nutz und Schutz der bayerischen Judenheit. Eine Jüdische Ansässigmachungsgesellschaft in Bayern. Von Hauptlehrer Freudenberger, Maßbach. Den furchtbaren Aderlaß des Krieges kann eine kleine Gemeinschaft nicht ohne Gefahr für ihren Weiterbestand überwinden. Die Blutopfer treffen das jüdische Volk besonders schwer. Die unheilbaren Wunden, die Verwüstungen werden erst nach Schluß des Weltkrieges in ihrer wahren Wirkung sichtbar. Jetzt schon fühlt man die Lücken in den Städten, in den kleinen Gemeinden ist der Riß heute schon nicht mehr zu iiberbrücken; der Gottesdienst kann vielfach schon nicht mehr ordnungsgemäß abgehalten werden; die Schulen gehen ein; die Wohlhabenden ziehen fort; die anderen Kultusmitglieder folgen, das Proletariat in den Städten wird dadurch vermehrt, die Wohnungsnot vergrößert. Geburtenrückgang, Kindersterblichkeit sind die weiteren Folgen, die Zahl der Mischehen schnellt in die Höhe, der Untergang des Judentums in Deutschland wird beschleunigt. Was früher schon allgemein beobachtet wurde, der Vorzug des Landes vor der Stadt, wurde durch die wirtschaftliche Not des Krieges, die Sperrung unserer Grenzen durch den Feind, zur unumstößlichen Wahrheit. Deshalb erschallt überall der Ruf: Zurück zum Lande, zurück zur Quelle der Kraft und der Wohlfahrt! Diesem Bestreben verdankt die große bayerische Besiedelungsgesellschaft, die unter dem Protektorat des Königs, der Prinzen und der Ministerräte steht, ihre Gründung, und das Kapitalabfindungsgesetz und das bayerische Gesetz über die Ansiedelung Kriegsbeschädigter in der Landwirtschaft ihre Entstehung. Der Krieg hat eine Umwertung aller Werte, eine Revision aller früheren Begriffe und Anschauungen gebracht. Er hat scheinbar Unmögliches in den Lebensgewohnheiten, in der Ausdauer, in der Beschäftigung der Menschen zur Tatsache gemacht. Die Pflicht der Dankbarkeit gegen unsere heimkehrenden tapferen Kriegsteilnehmer, für unsere Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen verfangt von den Zurückgebliebenen, für die Beschaffung von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten besorgt zu sein. Da muß auch für uns die Parole heißen: zurück zur Scholle, zurück zur Beschäftigung unserer Väter! Die Edelsten und Besten unseres Volkes haben seit Jahrzehnten schon in dieser Rückkehr zum Ackerbau die einzige Rettung des Judentums vor dem drohenden unaufhaltsamen Untergang richtig erkannt. Millionenstiftngen wurden diesem Ziele geweiht, wie z. B. die Simonstiftung in Hannover. Solche Unternehmungen können jedoch nur gelingen, wenn sie das Vertrauen der großen Massen besitzen. wenn sie auf breiter Grundlage aufgebaut sind, wenn sie organisatorisch alle Kultusgemeinden und alle Kultusmitglieder umfassen. Die zu gründende Ansässigmachungsgesellschaft soll durch den geeigneten Ankauf von kleinen landwirtschaftlichen Anwesen, durch ihre Besiedelung in erster Linie mit Kriegsteilnehmern, Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und sonstigen passenden Bewerbern den in der Auflösung begriffenen kleinen Gemeinden wieder frische Kräfte zuführen und ihren Zusammenbruch aufhalten. Zum Zwecke des Ausgleiches von Angebot und Nachfrage ist eine Zusammenfassung von Land- und Stadtgemeinden unerläßlich, in der Organisation darf auch die kleinste Zwerggemeinde nicht fehlen. Die Landgemeinden und ihre Vertreter geben Kenntnis von den zum Verkaufe bestimmten Anwesen, die Stadtgemeinden und ihre Vertrauensmänner bringen geeignete Bewerber in Vorschlag, die Ankaufskommission vermittelt den Erwerb. Zur Besiedelung eignen sich vorzugsweise solche Elemente, die auf dem Lande aufgewachsen, mit ländlichen Verhältnissen vertraut sind. Sodann kommen auch jene Kräfte in Betracht, die Lust und Liebe zur Landwirtschaft, zum Gartenbau und zur Viehzucht Jiaben oder ein Handwerk betreiben. Die Siedelung ist zunächst nur in jenen Orten, in welchen bereits jüdische Gemeinden bestehen, ins Auge zu fassen. Die vorhandenen Kultusmitglieder, aber auch die ansässige landwirtschaftliche Bevölkerung wird den Neuansiedlern durch! fachgemäße Beratung und Vorschläge wertvolle Dienste leisten. Die einzelnen Gemeinden jedes Rabbinats bilden eine Bezirksorganisation, die Bezirksorganisationen sind wiederum vereint in der Kreisorganisation, und die Kreisorganisationen schließen sich zu einem Landesverband zusammen. Der Rabbiner, die jeweiligen Lehrer, die Kultusvorstände und auch andere durch Wahl bestimmte Kultusmitglieder vertreten die einzelnen Kultusgemeinden. Jede Bezirksorganisation wählt aus ihren Mitgliedern eine Ankaufskommission, jede Kreisorganisation ernennt eine Beleihungskommission, der Landesverband verwaltet das Stammkapital. Der Mindestgeschäftsanteil beträgt 50 Mk., jede Kultusgemeinde hat sich nach Verhältnis ihrer Größe und Steuerkraft mit Stammeinlagen zu beteiligen. Im Interesse des guten Zweckes wird erwartet, daß die sämtlichen jüdischen Vereine und Verbände sowie Einzelpersonen mit vielen Stammeinlagen die Sache fördern und das Stammkaoital durch1 Legate und Schenkungen erhöht wird. Vereine und Private erwerben mit erhöhten Geschäftsanteilen die Mitgliedschaft der Gesellschaft mit beratender und beschließender Stimme. Die Verleihungskommission vermittelt die Besitzbeleihung durch! eine Hypothekenbank und übernimmt bei Bedarf aus eigenen Mitteln gegen eine zweite Hyootheksicherung den Rest der Anwesensschuld. Der Ansiedler verpflichtet sich zur jährlichen Zahlung einesi Teiles der Schuld an die Ansässigmachungsgesellschaft. in deren Besitz das Anwesen bis zur völligen Tilgung verbleibt. Bei etwaiger Veräußerung behält sich die Siedelungsgesellschaft das Verkaufsrecht vor. Enge Füh-