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Das jüdische Echo · 1918-02-01 · 5 (1.2.1918) · p. Seite 46

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
5 (1918)
Issue
5 (1.2.1918)
Date
1918-02-01
Page
Seite 46 (sequence 6)
Language
German
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46 Nr. 5 Das Jüdische Echo auf dem er nicht fast alle Vorarbeiten selbst hätte machen müssen, ein Geschichtsschreiber ersten Ranges, d. h. ein universeller Gelehrter und Künstler zugleich geworden wäre. Aber ich wünschte, daß er heute lebte, mit ganz anderem wissenschaftlichem Rüstzeug ausgestattet, als es ihm seine Zeit spendete; bei seinem Fleiß, seinem frischen Mut, und seiner starken Liebe zu seiner Aufgabe, wäre er der Mann gewesen, über seine uns vorliegende Leistung hinaus, die tiefen Probleme der jüdischen Geschichte zu erkennen und darzustellen. Die hübsche Biographie von Joseph Meisl führt uns in dankenswerter Weise in sein Leben, sein Streben und seine Arbeit ein. Raphael Straus. Zur Revision des bayerischen Judenedikts. Wir haben in Nr. 1 die hochinterssanten Ausführungen des Herrn Kommerzienrat Sigmund F r ä n k e 1 über dieses Thema zum Abdruck gebracht. Zum gleichen Thema äußert sich nun am 12. I. 18 in der „M. A. Z.“ Herr A. Grünbauin, Nürnberg, folgendermaßen: „In Nr. 670 der „M. A. Z.“ hat Herr S. F r ä n k e l die durch den Krieg unterbrochene Erörterung des Revisionsproblems wieder aufgenommen. Man wird ihm für die engerische Vertretung dieses für die bayerische Judenheit weitaus wichtigsten Werkes, das der Friede vollenden muß, Dank wissen müssen. Zur weiteren Förderung und Klärung der Sache sei es indessen gestattet, einige Bemerkungen zu machen. Die von der Kgl. Staatsregierung und anderen gesetzgebenden Faktoren geforderte Einigkeit unter den Interessenten darf mit den Beschlüssen des Delegiertentages bayer. Groß- und mittlerer jüdischer Gemeinden nicht als gegeben angesehen werden... Der Delegiertentag ist eine durch freie Entschließung der betreffenden Gemeinden zusammengetretene Körperschaft, die nach ihrer Entstehung und Zusammensetzung gar nicht für die Gesamtheit der bayerischen Judenheit sprechen kann. Um nur eines hervorzuheben: In dieser Körperschaft sind die in erster Reihe interessierten orthodoxen Minoritäten der Großgemeinden nur durch eine Stimme vertreten und auch diese Stimme hat ihr Mandat nicht etwa von der orthodoxen Vereinigung ihrer Gemeinde erhalten, sondern gehört zufällig der Verwaltung einer Großgemeinde an. Es sind also die orthodoxen Minoritäten in dieser Körperschaft ebensowenig vertreten, wie die grundsätzlich ausgeschiedenen Kleingemeinden. Ohne diese beiden eminent interessierten Kreise kann aber die Grundlage für die Revision nicht als geschaffen angesehen werden. Der im Jahre 1909 gegründete „Verein für die Interessen des orthodoxen Judentums e. V.“, in dem sowohl die Münchner als auch die Nürnberger Orthodoxie vertreten ist. und dem auch die überwiegende Anzahl der Distriktsrabbiner und der Landgemeinden des rechtsrheinischen Bayern angehört, wird jedenfalls als ein weiter Kreis von Interessenten zu betrachten sein, dessen Forderungen nicht ignoriert werden dürfen. Von einer Übereinstimmung zwischen Orthodoxie und Neologie kann erst gesprochen werden, wenn die dem Kgl. Staatsministerium vorgelegten Forderungen der Orthodoxie auch von der Gegenseite Anerkennung gefunden haben werden. Diese Forderungen sind bekanntermaßen: Die gesetzliche Festlegung der Kriterien der israelitischen Kultusgemeinden, wie sie in der M.-E. von 1863 Ziff. 4 enthalten sind; die gesetzliche Festlegung der Stellung der Rabbiner, wie sie in der zitierten M.-E. enthalten ist, und endlich die gesetzliche Sicherung gegen die Entwicklung der Verwaltung der geplanten finanziellen Organisation zu einer offenen oder geheimen Oberbehörde der Israeliten. So sehr auch ich die Notlage der bayerischen Lehrer anerkenne und einig gehe mit Herrn Fränkel, daß hier Wandel geschaffen werden muß, so kann dies nur geschehen, wenn volle Klarheit geschaffen ist. Erst wenn obige Bedingungen erfüllt sind, kann von einer ausreichenden „Grundlage zum Neuaufbau der Rechtsnormen für die Israeliten Bayerns“ gesprochen werden.“ Wir haben zu diesen Ausführungen Herrn Grünbaums folgendes zu bemerken: Die Grünbäumschen Ausführungen lassen erfreulicherweise erkennen, daß auch die von ihm vertretene orthodoxe Richtung grundsätzlich einer Revision des Judenedikts nicht entgegentritt. Die Bedingungen, deren Erfüllung Herr Grünbaum als Voraussetzungen für das Revisionswerk bezeichnet, dürften, soweit wir unterrichtet sind, kein Hindernis für dessen Verwirklichung bedeuten. Über die gesetzliche Festlegung der in der Normativ-Entschließung von 1863 enthaltenen Kriterien der israelitischen Kultusgemeinden ist auf dem Delegiertentag der bayerischen Groß- und Mittelgemeinden im Juni 1914 bereits eine Einigung im Sinne der Forderung der Orthodoxie erzielt worden. Die Stellung der Rabbiner als der religiösen Führer der Gemeinden muß selbstverständlich auch bei Neuordnung der Gesetzgebung zweifelsfrei festgestellt werden. Wie wir hören, schweben über diese Frage z. Zt. Verhandlungen zwischen den Referenten des jüdischen Gemeindetags und dem bayerischen Rabbinerverband. Daß die finanzielle Landesorganisation in keiner Weise den Charakter einer „offenen oder geheimen Oberbehörde der Israeliten“ tragen solle und dürfe, hat bereits die bayerische Staatsregierung ausdrücklich erklären lassen und es dürften z. Zt. in den Kreisen der bayerischen Judenheit nur geringe Sympathien für die Schaffung einer jüdischen Oberkirchenbehörde vorhanden sein. So kann man wohl annehmen, daß die von Herrn Grünbaum vorgebrachten Bedenken kein Hindernis für das geplante Revisionswerk bilden werden. Es mag übrigens darauf hingewiesen werden, daß schon das Eintreten des Herrn S. Fränkel, eines der hervorragendsten Führer der bayerischen Orthodoxie, für die Revision des Judenedikts eine genügende Bürgschaft dafür bietet, daß die Interessen des gesetzestreuen Judentums hiebei vollkommen werden gewahrt werden. Der Jüdische Nationalfonds. (Schluß.) Die Nachiah- Aktion muß jetzt der Mittelpunkt unserer Arbeit für den Landfonds, den eigentlichen Zweck des JNF werden. Jeder Verein, jede Gruppe, jede Stadt, jedes Land muß durch die zuständige Organisation „kontigentiert“, d. h. die Aufbringung einer bestimmten Anzahl „Nachlahs“ seitens der betreffenden Körperschaft gesichert werden. Erfüllt jeder Freund des JNF seine Pflicht, erfassen alle die Größe der Zeit, dann wird es nicht schwer fallen, den JNF so aus-

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