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Das jüdische Echo · 1917-09-16 · 37 (16.9.1917) · p. Seite 404

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
4 (1917)
Issue
37 (16.9.1917)
Date
1917-09-16
Page
Seite 404 (sequence 8)
Language
German
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404 Nr. 37 Das Jfidisphe Echo 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem gleichen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Die nach diesem Plan auf die Auslosung im Januar 1918 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatzanweisungen wird jedoch erst im Juli 1918 mit ausgelost. Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4%ige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3i/z%ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden — von der verstärkten Auslosung im ersten Auslosungstermin (vergl. Abs. 1) abgesehen — jährlich 5% vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil. Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110%, 115% oder 120%) zurückgezahlt. 4. Zeichnungspreis. Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5% Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden 98,— M., für die 5% Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. Okt. 1918 beantragt wird 97,80 M., für die 4Va% Reichsschatzanweisungen 98,— M., für je 100 Mark Nennwert unter Berechnung der üblichen Stückzinsen. 5. Zuteilung. Stückelung. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*) Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentltch bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im April n. J. ausgegeben werden. Wünschen Zeichner von Stücken der 5% Reichsanleihe unter Mark 1C00 ihre bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehnskasse des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausfertigung besonderer Zwischenscheine zwecks Verpfändung bei der Darlehnskasse beantragen; die Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden nicht an die Zeichner und Vermittlungsstellen ausgehändigt, sondern von der Reichsbank unmittelbar der Darlehnskasse übergeben. 6. Einzahlungen. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 29. September d. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 29. September ab. Die Zeichner sind verpflichtet: 30% d. zugeteilt. Betr. spätest, am 27. Okt. d. J„ 20% „ „ .24. Nov. d. J„ 25% „ „ „ „ „ 9. Jan. n. J., 25% „ „ „ „ 6. Febr. n. J„ zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 M. ergibt. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung an ge meldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5% Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 29. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen.

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