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Das jüdische Echo · 1917-07-13 · 28 (13.7.1917) · p. Seite 310

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
4 (1917)
Issue
28 (13.7.1917)
Date
1917-07-13
Page
Seite 310 (sequence 2)
Language
German
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310 Das Jüdische Echo Nr. 28 Religionsunterricht in Bayern. i. K. bayerisches Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. Nr. 14095 München, den 7. Juni 1913. Der israelitische Religionsunterricht ist für Schüler dieser Konfession an sämtlichen höheren Lehranstalten in Bayern obligatorisch. Ein ordnungsgemäßer. vom Staat oder Kreis honorierter Religionsunterricht ist jedoch nur an jenen Anstalten eingerichtet, an denen sich mehrere israelitische Schüler befinden. Bei einzelnen Schülern haben die Eltern für privaten Religionsunterricht zu sorgen. Die Zensur aus dem israelitischen Religionsunterricht wird völlig gleich bewertet mit der Note aus der Religion bei den Schülern anderer Konfessionen. Bei der Reifeprüfung an den neunklassigen Anstalten wird aus der israelitischen Religionslehre nur an jenen Anstalten geprüft, an denen ein ordnungsgemäßer, vom Staat oder Kreis honorierter Religionsunterricht für die Schüler der Oberklasse (Prima) eingerichtet ist. In diesem Falle hat die Note aus der Religion dieselbe Wirkung, wie die Noten aus den übrigen Fächern und wird auch in das Reifezeugnis aufgenommen. Haben dagegen die vereinzelten Schüler einer Anstalt nur privaten, wenn auch obligatorischen Unterricht aus der israelitischen Religionslehre genossen, so werden sie bei der Reifeprüfung aus der Religionslehre überhaupt nicht geprüft und erhalten aus diesem Fache im Reifezeugnis auch keine Note. I. A.: Dr. Preger. Nationale Gleichstellung der Juden in Ober-Ost. In den Berliner „Neuen Jüdischen Monatsheften“ erscheint folgende beachtenswerte Mitteilung: Bekanntlich ist durch Verfügung der russischen Regierung vom 5. April 1917 die russische Judengesetzgebung aufgehoben worden. Bereits im Spätherbst 1916 wurde gelegentlich eines Besuches der Leiter des Komitees für den Osten an den Oberbefehlshaber Ost die Bitte gerichtet, die Aufhebung auch für die der Verwaltung Ober-Ost unterstehenden Gebiete von Litauen, Kurland, Suwalki usw. anzuordnen. Es erfolgte darauf eine Einladung des Komitees durch den Chef des Generalstabes, und in dem Einladungsschreiben wurden zu gleicher Zeit die Grundsätze mitgeteilt, welche bereits seit einiger Zeit die Verwaltung bei ihrer Behandlung der Judenfrage festgelegt hatte. Diese Prinzipien, welche von großem Wohlwollen und Gerechtigkeitssinn zeugen, sind auch später mündlich den Herren des Komitees näher erläutert worden. Der Oberbefehlshaber Ost vertritt hinsichtlich der Geltung der russischen Gesetze im Verwaltungsgebiete Ober-Ost den Standpunkt, daß die verschiedenen Völkerstämme des Befehlsreichs von allen deutschen Behörden gleichmäßig zu behandeln sind, daß weiter jede Betätigung irgendwelcher Bestrebungen, die geeignet sind, den völkischen Frieden unter den Landeseinwohnern zu stören, verboten ist. Außer dem Befehls- und Verordnungsblatt werden sämtliche Übersetzungen in deutscher, lettischer, litauischer, polnischer, weißrussischer und jidischer (in hebräischer Schrift) Sprache herausgegeben, die in kurzen Sätzen den Inhalt der für die Bevölkerung wichtigen Befehle und Verordnungen wiedergeben. Es sind Einwohnerbeiräte zur gutachtlichen Äußerung oder tätigen Mitarbeit auf den Gebieten der Volksernährung und allgemeiner wirtschaftlicher Maßnahmen, des Medizinal- und Veterinärwesens, der Wegebau-, Straßenreinigungs- und Aufräumungsarbeiten, der Armenpflege, sowie des Schulwesens nach Maßgabe der hierfür zu erlassenden besonderen Bestimmungen gebildet worden. In gemischtsprachigen Kreisen ist jeder Volksstamm, also auch der jüdische, im Verhältnis der Zahl seiner im Kreise ansässigen Angehörigen, aber mit mindestens einem Mitgliede vertreten. (§ 9. 15 und 32 der Verwaltungsverordnung.) Die Verwaltung des Oberbefehlshabers Ost steht also auf dem Standpunkt, daß ohne formelle Aufhebung russischer Gesetze bereits am 7. Juni 1916 die Gleichberechtigung der Judenheit mit den übrigen Nationalitäten festgelegt ist. D. h. das Judentum ist im Verwaltungsgebiet Ober-Ost stets als Nationalität angesehen worden, nicht nur als Bekenntnis. Schon mit Rücksicht auf die Aufnahme der Juden in die Einwohnerbeiräte müßte dieser Standpunkt festgehalten werden. Aus den schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen an das Komitee ergibt sich somit, daß weitgehende Wünsche der Juden in Erfüllung gelangt sind, die auf eine gerechte und objektive Behandlung der jüdischen Bevölkerung durch die leitenden Behörden in Bezug auf die staatsbürgerlichen, religiösen und nationalen Rechte der Judenheit des besetzten Gebietes hinzielen. Es ist zu hoffen, daß auch im Gebiet des Generalgouvernements Warschau, wo einstweilen die russische Judengesetzgebung noch fortbesteht, nunmehr baldigst der gleiche Standpunkt zum Ausdruck gelangt. Wir glauben aber bestimmt zu wissen, daß wir im Generalgouvernement Warschau die Verantwortung für die Nichtaufhebung der russischen Judengesetzgebung nicht bei der Verwaltung, sondern beim Staatsrat zu suchen haben. Während nämlich die Verwaltung sich auf den gleichen Standpunkt wie Ober-Ost stellt, daß die Judengesetzgebung auch im Generalgouvernement nicht mehr fortbesteht, weigert sich der Staatsrat vorläufig unter dem Vorwände, die Beseitigung der Judengesetzgebung könne erst nach der Schaffung endgültiger Verhältnisse erfolgen, den selbstverständlichen Zustand anzuerkennen. Eine öffentliche Erklärung über diese Verhältnisse wäre für weiteste Kreise von großem Interesse. Der „Misrachi“ gegen die „Hgudas Hoorthodoxim“. Am 3. bis 5. d. M. fand in Warschau die erste behördlich genehmigte, von Herrn Lewin-Epstein einberufene Konferenz der orthodoxen zionistischen Organisation „Misrachi“ unter dem Vorsitz des Gombiner Rabbiners Zatnik statt. Seit dem Beginn der jüdischen Kolonisations-Bewegung in Palästina, waren die Führer des Misrachi stets bestrebt, die orthodoxen Elemente des Judentums zu gewinnen. Dr. Pinsker, der Gründer der Palästina-Gesellschaft in Rußland, hatte öfters Beratungen mit Rabbinern und sonstigen orthodoxen Persönlichkeiten über den Jischub in Palästina, und es ist nicht zu leugnen, daß die Orthodoxie, besonders in ihren Vertretern, den Bjelostoker. Brüsker und Sopozkiner Rabbinern, S. Mohilewer, M. Eliasberg und S. J. Rabinowitz, zu der Entwicklung der Palästina-Kolonisation in den letzten 25 Jahren wesentlich beigetragen hat.

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