Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- 5 (2.2.1917)
- Date
- 1917-02-02
- Page
- Seite 53 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 5 Das Jüdische Echo 53 gemeinden usw. zu erfüllen haben, um dem Versorgungsverband beitreten zu können gibt das Ministerialblatt f. K.- und Sch.-A. Nr. 23 vom 29. Dezember 1916, das sich im besonderen auch an die isr. Kultusgemeinden wendet, Aufschluß. In einer ordnungsgemäß einzuberufenden Gemeindeversammlung ist Beschluß zu fassen und protokollarisch aufzunehmen: 1. Die Kultusgemeinde beschließt, sich als Mitglied des für Gemeindebeamte gegründeten Bayer. Versorgungsverbandes anzumelden, damit dieser nach Maßgabe seiner Satzungen die treffenden Leistungen zur Versorgung der Inhaber der für versorgungsberechtigt erklärten Stellen oder von deren Hinterbliebenen übernimmt. 2. Die Kultusgemeinde benennt die Dienststelle, deren Inhaber eine Versorgung eingeräumt werden soll (Religionslehrer Kantor, Schochet, Kultusdiener). 3. Die Kultusgemeinde bezeichnet zahlenmäßig das jährliche Gesamteinkommen jeder zu versichernden Dienststelle. Dieses Einkommen ist zu berechnen sowohl aus dem festen Gehalt als aus den mit der Stelle verbundenen Nebenbezügen. Diese sind aus dem Jahresdurchschnitt von 3 bis 5 aufeinander folgenden Jahren zu berechnen. Es können selbstredend nur Gefälle aus den amtlichen Beziehungen in Betracht kommen (Schächtgelder, Schiurim, Privatunterricht, auch freiwillige Gaben), nicht aber Einkommensteile aus geschäftlichen Unternehmungen, Agenturen usw. 4. Die Kultusgemeinde gibt die Dienstjahre an. Als Dienstjahre gelten alle im Dienste bayerischer Gemeinden und Anstalten verbrachten Jahre des Stelleninhabers, z. B. 1 Jahr Schulpraktikant in X (1904—5), 3 Jahre Religionslehrer in Y (1905—8, 8 Jahre Religionslehrer und Schochet in Z (1908—16), also 12 Dienstjahre. Es ist auch der Tag zu bezeichnen, von welchem ab die Dienstzeit des Beamten sich berechnet (z. B. für den obigen Musterfall der 18. Januar 1904). 5. Die Kultusgemeinde muß ausdrücklich erklären, nach welcher Norm die Kultusgemeinde sich zur Leistung einer Versorgung des Stelleninhaber verpflichtet. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten empfiehlt zu diesem Zwecke beschlußfähig auszusprechen, daß „für den Inhalt dieser Verpflichtungen die Bestimmungen der Abschnitte IV—VII der Mustersatzung zur Regelung der Dienst- und Gehaltsverhältnisse der Gemeindebeamten unverändert maßgebend sein sollen“ (vergl. Amtsblatt des St.-M. d. Äußern u. d. Innern 1916 Nr. 10 S. 123 ff.). Beim Gesuch um Aufnahme in den Versorgungsverband ist eine Eingabe, welche obige Beschlüsse (Ziff. 1—5) enthält, grundsätzlich nicht unmittelbar an die K. Versicherungskammer, Abteilung für Gemeindeversicherung, einzureichen, sondern ausnahmslos der Vorgesetzten Aufsichtsbehörde (Bezirksamt, Stadtmagistrat, Kreisregierung) vorzulegen. Diesen obliegt die Prüfung der Beschlußbuchauszüge und die Übermittlung an die K. Versicherungskammer. Das Beitrittsgesuch muß bei der Vorgesetzten Behörde so bald wie möglich eingereicht werden, damit dieselbe allenfallsige Verhandlungen so fördern kann, daß die Anmeldung bis spätestens 31. März d. J. an die K. Versicherungskammer eingesandt werden kann. Eine verspätete Anmeldung ist für die betreffende Gemeinde mit gewaltigen finanziellen Nachteilen verbunden, weil dann für jedes /nach dem 21. Lebensjahr zurückgelegte Dienstjahr der Umlagensatz um je ein Zwanzigstel erhöht wird. Beispiel: Für einen Beamten, der im 61. Lebensjahre steht, ist bei sofortigem Beitritt nicht mehr als die regelmäßige Umlage, z. Zt. 5 Proz. zu bezahlen; bei verspätetem Beitritt erhöht sich der Umlagensatz um 40 X ein Zwanzigstel 2 volle Teile: für ihn wäre also statt 5 Proz. ein Beitrag von 15 Proz. zu leisten. Ein weiterer Vorteil bei sofortigem Beitritt ist bereits oben erwähnt (§ 29 der Mustersatzung). Literatur. Das Amtsblatt der K. Staatsministerien des K. Hauses und des Äußern und des Innern Nr. 10 vom 28. Juli 1916 und Nr. 12 vom 16. August 1916. Ministerialblatt für Kirchen- und Schulangelegenheiten Nr. 23 vom 29. Dezember 1916. (Diese Blätter sind durch die Post zu beziehen.) Frank Bayerische Gemeindeordnung (durch die Buchhandlung). Jahresversammlung der Warschauer Zionisten. Die Versammlung fand am 11. Januar im Beisein des Mitgliedes des E. A. C. Dr. Arthur H a n t k e statt. Mehr als 1000 Personen nahmen teil an ihr. Nach den Berichten über das Budget und die Hilfstätigkeit wandten sich die Verhandlungen hauptsächlich der politischen Arbeit in Polen zu. Hiezu führte Herr Nissenbaum aus: Schon vor Ausbruch des Krieges befaßten sich die Zionisten mit der politischen Arbeit. Es wurde ein politischer Klub ins Leben verufen, an dem auch nationale Nichtzionisten teilnahmen. Die Grundlagen dieser Politik waren: Kampf gegen die Assimilation, Verständigung mit den Polen und Verteidigung unserer nationalen Interessen. Diese Prinzipien — erklärte der Redner — blieben dem Waad bis jetzt unerschüttert. Die Situation verlangte später die Vereinigung aller jüdischen Parteien, und der Waad hat diese Pflicht der Stunde erfüllt. Die jüdische Öffentlichkeit begrüßte diese Vereinigung. Das war durchaus keine „Verquickung mit den Assimilanten“ und kein „Verzi/cht auf unsere nationalen Forderungen“, wie es dem Waad vorgeworfen wird. Als die polnischen bürgerlichen Parteien sich in einem Block zusammenschlossen, konnte keine jüdische bür- Randleiste aus stilisierten hebräischen Buchstaben. Dieses Klischee stammt ebenso wie die beiden von uns verwandten Galvanos in Nr. 2 von der ungar.- jüdischen Kunstzeitschrift „Mult es Jövö“’