Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- 5 (2.2.1917)
- Date
- 1917-02-02
- Page
- Seite 52 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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52 Das Jüdische Echo Nr. 5 jüdischen Volksschulen wirken, ist die Pensions¬ und Reliktenfürsorge durch staatliche Kassen geregelt. Schlimm ist dagegen die Lage der Lehrer und Kultusbeamten in den Klein- und Mittelgemeinden. 77 Prozent der bayerischen Religionslehrer und fast alle Kultusbeamte waren ohne jeden Rechtsanspruch auf Pension im Falle der Dienstunfähigkeit. Die Gründung einer Zentralkasse scheiterte, ebenso die Bemühungen zur Revision des Judenedikts — und damit alle Hoffnungen, die Lasten, welche für die notleidenden Klein- 'und Mittelgemeinden unerträglich wären, auf die kräftigen Schultern der jüdischen Allgemeinheit zu verteilen. Der Krieg mit seinen schweren Nöten, welche die mit sehr kleinen festen Bezügen angestellten Kultusbeamten besonders hart empfinden, raubte jede Aussicht, daß Zukunftsaufgaben in Angriff genommen werden könnten, da die Gegenwart so schwer lastete. Da kam von staatlicher Seite eine Hilfe in der Not: Die Gründung des Bayerischen Versorgungsverbandes gibt den israelitischen Kultusgemeinden die Möglichkeit, ohne große Belastung die Zukunft ihrer Beamten zu sichern. Keine Gemeinde säume mit ihrem Beitritt, denn der Bayerische Versorgungsverband bildet auch eine soziale Fürsorge für die Beamten der isr. Kultusgemeinden, gemeinnütziger Vereine und Anstalten. Unterm 15. Juli 1916 ist für Bayern ein neues Gemeindebeamtengesetz in Kraft getreten, dessen wichtigste Bestimmungen neben der Regelung der Dienst- und Gehaltsverhältnisse der Gemeindebeamten deren Versetzung in den Ruhestand und die Fürsorge für die Hinterbliebenen ordnen. Die hierher gehörigen Bestimmungen sind zusammengefaßt in der amtlich aufgestellten „Mustersatzung“ (veröffentlicht im Amtsblatt der K. Staatsministerien des K. Hauses und des Äußern und des Innern Nr. 10 vom 28. Juli 1916; ein Sonderabdruck hiervon, ebenso die Nr. 12 des gleichen Amtsblattes vom 16. August desselben Jahres, welche die Satzungen des Versorgungsverbandes enthält, sind durch die Post zu beziehen). Bezüglich des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge bestimmt die Mustersatzung: Der berufsmäßige Gemeindebeamte erhält bei Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung der ersten 10 Dienstjahre 35 Proz., vom 11. bis 20. Dienstjahre je weitere 2 Proz. per Jahr, vom 21. Dienstjahre an jährlich 1 Proz. mehr bis zum Höchstbetrage von 75 Proz. des Gehalts. Das Witwengeld beträgt 40 Proz. des Ruhegehalts des Ehemannes. Das Waisengeld für ein Kind, dessen Mutter noch lebt, beträgt ein Fünftel des Witwengeldes, für ein Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt, ein Drittel njiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiim „ES KR" KLEIN KCl M5T- VERSRND MÜNCHEN1^'?' Ausstellung aller Zweige des Kleinkunst-Gewerbes iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii des Witwengeldes. Das Waisengeld endet mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Da die Übernahme einer solchen weitgehenden Fürsorge den einzelnen Gemeinden nicht zugemutet werden konnte, hat die K. Staatsregierung unter dem Namen „Bayerischer Versorgungsverband“ eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet mit dem Zwecke gegenseitiger Ausgleichung der Kosten, die den Mitgliedern durch die Versorgung von Angestellten mit ihren Hinterbliebenen erwachsen. Der Versorgungsverband erhält vom Staate jährlich einen jeweils durch das Finanzgesetz festzustellenden Zuschuß und wird von der K. Versicherungskammer verwaltet. Mitgliedschaft bei dem Versorgungsverband: Außer den politischen Gemeinden werden auch israelitische Kultusgemeinden, israelitische gemeinnützige Anstalten und Vereine zur Teilnahme zugelassen, wenn sie versorgungsberechtigte Angestellte haben. Nur die Gemeinden oder Anstalten, nicht die einzelnen Angestellten können die Mitgliedschaft erwerben. Der Versorgungsverband trägt im Versorgungsfalle neun Zehntel des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge nach Maßgabe der Mustersatzung. Der Versorgungsverband erhebt zur Bestreitung seiner Verpflichtungen von allen seinen Mitgliedern eine jährliche Umlage, zu welcher die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe des im betreffenden Jahre festgestellten Diensteinkommens der versicherten Angestellten herangezogen werden. Diese Umlage ist für das laufende Jahr auf 5 Proz. festgesetzt. Bisher waren die Beamten der isr. Kultusgemeinden im allgemeinen zur Reichsversicherung für Angestellte und in den meisten Fällen auch zur Invaliditätsversicherung beitragspflichtig. Die Leitungen der genannten Versicherungen im Falle der Dienstunfähigkeit oder für die Hinterbliebenen sind bekanntermaßen unzureichend. Der Versorgungsverband bietet demgegenüber, wie die Mustersatzung ausweist, eine weit höhere und angemessene Versorgung. Da die Angestelltenversicherung allein schon ungefähr 8 Proz. des Einkommens als Beitrag erhebt, so bedeutet der Beitritt zum Bayerischen Versorgungsverband durchaus keine höhere Belastung der Kultusgemeinden, eher eine finanzielle Ersparnis; denn es ist von autoritativer Seite erklärt worden, daß, wenn auch die Frage der Zugehörigkeit zur Reichsversicherung augenblicklich noch nicht entschieden ist, sie doch unzweifelhaft dahin entschieden werden wird, daß die Zugehörigkeit zum Bayerischen Versorgungsverband die Befreiung von der Beitragspflicht zur Reichsversicherung für Angestellte und zur Invaliditätsversicherung nach sich zieht, voraussichtlich sogar von der Zeit der Errichtung des Bayerischen Versorgungsverbandes an gerechnet. Die bisher eingezahlten Beiträge sind nicht verloren, sondern können gerettet werden durch freiwillige Fortsetzung der Versicherung, sodaß ein Erlöschen der Anwartschaft vermieden wird (s. Ziff. 6 der Bekanntmachung Nr. 30968 im Ministerialblatt für Kirchen- und Schulangelegenheiten Nr. 23 v. J. 1916). Es besteht ferner die Bestimmung, daß ab 1. August 1914 bestehende Pensionsverpflichtungen vom Versicherungsverband übernommen werden, wenn die Kultusgemeinde sofort beitritt (§ 29 der Mustersatzung). Wie wir vernehmen, haben bereits 20 Kultusgemeinden ihren Beitritt zum Versorgungsverband angemeldet. Über die Voraussetzungen, welche die Kultus-