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Das jüdische Echo · 1916-12-08 · 49 (8.12.1916) · p. Seite 468

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
3 (1916)
Issue
49 (8.12.1916)
Date
1916-12-08
Page
Seite 468 (sequence 4)
Language
German
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468 Das jüdische Echo Nr. 49 für man in Bayern eine verlässige rechtliche Grundlage de lege lata nicht besitzt und de lege ferenda zu finden sich in den letzten Jahren eifrig bemüht hat. — Vielleicht kann der in Polen beschrittene Weg für uns als Vorbild dienen. Noch in einem anderen Punkt fehlt uns in Bayern die klare Rechtsgrundlage. Es ist das F i - n a n z - oder Steuer recht der Gemeinde, wie es der § 60 der Verordnung den Gemeinden, Kreisgemeinden und dem „Obersten Rat der Juden“ verleiht. Diese dürfen mit Genehmigung der Landeszentralbehörden „Gebühren und Abgaben, namentlich Umlagen vom Einkommen und Vermögen“ erheben. Der Erlaß einer besonderen „Steuerordnung“ ist ausdrücklich vorgesehen. In weitgehendem Umfang ist das staatliche Aufsichtsrecht gegenüber den jüdischen Organisationen eingeführt. Es wird durch die Kreischefs und den Verwaltungschef beim Generalgouvernement in Warschau ausgeübt. Staatliche Kommissare können zu allen Sitzungen und Versammlungen der jüdischen Vertretungskörper entsandt werden. Daß man behördlicherseits damit rechnet, daß die Durchführung der neuen Verordnung während des Krieges auf Schwierigkeiten stoßen kann, zeigen die Strafbestimmungen der Verordnungen. So wird mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, wer ein Amt, zu dem er gewählt oder ernannt ist, nicht annimmt oder seine Amtspflichten zu erfüllen sich weigert. Die Strafe kann wiederholt werden, bis der Forderung der Behörde Genüge geleistet ist. Eine Reihe von Bestimmungen der Verordnung werden erst durch die vorgesehenen Ausf iihrungsbestimmungen der Landeszentralbehörde für die praktische Durchführung erläutert werden müssen, und erst auf Grund der Ausführungsbestimmungen wird sich vielfach ein endgültiges Urteil über den Wert und die Wirkung einzelner Vorschriften fällen lassen. Schon jetzt aber läßt sich zusammenfassend sagen, daß die Verordnung für die Juden Polens einen großen Schritt nach vorwärts bedeutet. Nicht nur für ihre inneren Gemeindeverhältnisse, wo es sich erst zeigen muß, ob es gelingt, die vom Gesetzgeber angestrebte Ordnung an die Stelle einer durch eine jahrhundertlange Gewohnheit geheiligtes Herkommen zu setzen, sondern vor allem auch nach außen. Die Juden erhalten ihre Vertretung gegenüber den Behörden. Sie sind als jüdische Religionsgemeinschaft publici juris mit korporativen Rechten in den Staatsorganismus eingeordnet. Für ihre Gemeindefinanzen ist eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen. Die Aufgaben der „jüdischen Religionsgesellschaft“ greifen über das rein Religiöse hinaus. Die Gemeinden haben die soziale Fürsorge in Händen, sie haben ferner, „solange nicht dem Bedürfnis anderweitig genügend Rechnung getragen ist, durch eine ausreichende Anzahl von Schulen für die Bildung der jüdischen Jugend Sorge zu tragen“. Wenn auch diese Aufgabe durch den eingefügten Temporalsatz zeitlich begrenzt erscheint (wer entscheidet übrigens darüber, wann dem Bedürfnis anderweitig genügt ist?), so ist doch vorerst und für absehbare Zeit hinaus damit wohl das jüdische Bildungswesen zum größten Teil in die Hände der jüdischen Gemeinden gelegt und ihnen damit die Zukunft der jungen Generation anvertraut. Wenn wir so in der Verordnung einen Rahmen erblicken, innerhalb dessen die jüdischen Religions-Gemeinden in Polen sich in der Zukunft gedeihlich entwickeln können, so dürfen wir doch nicht verkennen, daß mit dieser Organisation der „jüdischen Religionsgesellschaft“ nicht alle Organisationswünsche der polnischen Judenheit erfüllt sind. Die polnischen Juden sind nicht bloß eine Religionsgemeinschaft, sie sind eine nationale Gruppe mit besonderer Sprache und Kultur, und der nach westeuropäischen Vorbildern geschaffene Begriff des „polnischen Staatsbürgers jüdischen Glaubens“ hat bis heute — mit Ausnahme einer verschwindend kleinen Oberschicht der sog. polnischen Assimilatoren — innerhalb der Judenheit Polens keine Anhänger gefunden. Diese Sonderstellung der polnischen Juden erfordert es aber, daß nicht nur für die religiösen Interessen der Juden durch gesetzliche Organisationen Vorsorge getroffen wird, sondern daß auch die politisch-kulturellen Rechte der Juden durch Staatsgesetze geschützt werden. — Die Gemeinden und der „Oberste Rat“ werden ja in g e - wissem Umfang in der Lage sein, auch über das rein Religiöse hinaus zu wirken; aber sie werden dennoch durch ihren Charakter als religiöse Körperschaften von einer eigentlichen politischen Betätigung abgehalten sein. Hiefiir müssen, will man die Juden als nationale Minderheit in Polen nicht rechtlos werden lassen, noch andere Bestimmungen getroffen werden. Hoffen wir, daß die deutschen Behörden die berechtigten nationalen Interessen der polnischen Juden nicht achtlos bei Seite setzen werden. Est. Der jüdische Lese« und Diskutier« klub Gunzenhausen. Von Joseph W o 1 f f. II. Da die von mir angeschnittene Frage der Jugendbewegung auch bei vielen anderen Juden Interesse erweckt, will ich eine Vervollständigung meines ersten Aufsatzes bieten und allgemeine Schlüsse daran zu knüpfen versuchen. Ich hoffe damit fruchtbare Anregung geboten zu haben. Vor 2 oder 3 Jahren wurden hier in unserem Klub hauptsächlich Dramen gelesen. Ich selbst bin aber mehr davon abgekommen, weil das Bestimmende eines Dramas, die Handlung selbst, ihre dargestellte Entwicklung durch das Lesen nicht ersetzt werden kann. Dennoch habe ich die Goethesche Iphigenie lesen lassen, da mir 'die klassische Sprache und die psychologischen Wandlungen der Charaktere, ebenso die Orientierung über altgriechische Denk- und Glaubensart interessant genug erschien, um das Fehlen einer Bühnendarstellung zu ersetzen. Überdies hat man durch Hinweise auf Feuerbachsche Bilder oder Zeigen derselben einen kleinen Ersatz. Vieles in den griechischen Götter- und Halbgöttergeschichten, die Goethe in der Iphigenie seinen Lesern bringt, läßt den jungen Juden die Verschiedenartigkeit in der Weltauffassung der alten Völker in Juda und Hellas erkennen. So spinnen sich die Fäden von selbst zu dem historischen Kampfe zwischen den beiden Kulturgruppen, und vom Drama ausgehend, kamen wir wieder dem Verständnis der eigenen Kulturgeschichte näher. Es liegt keine Tendenz in dieser Stoffbehandlung, die Gedanken drängen sich in jüdischem Kreise feto

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