Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 48 (1.12.1916)
- Date
- 1916-12-01
- Page
- Seite 455 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 48 Das Jüdische Echo 455 Die deutsche Regierung macht damit den Versuch, in das unter der russischen Herrschaft entstandene Chaos der jüdisch-polnischen Verhältnisse Ordnung zu bringen. Man muß anerkennen: sie begnügt sich, nicht mit halber Arbeit. Sie schafft vielmehr eine wohldurchdachte, logisch aufgebaute Organisation mit einer einheitlichen Spitze unter Beibehaltung der hergebrachten Selbstverwaltung der Gemeinden und Kultusvereine. Gelingt es der deutschen Verwaltung, während der Kriegszeit, dieses ihr Werk auch praktisch zur Durchführung zu bringen, so kann es wohl so kommen, daß die künftige Regierung des Königreichs Polen diese Verfassung, wenigstens in ihren Hauptzügen, beibehalten wird, und die Beselersche Verordnung ihre Wirkung über die Dauer der militärischen Besetzung Polens hinaus erstrecken wird. Über die politische Seite dieser „Deklaration“ sei am Schlüsse noch ein Wort gesprochen. Zunächst muß festgestellt werden, daß mit dieser Anerkennung der jüdischen Gesamtorganisation, als einer öffentlich rechtlichen Körperschaft, die Judenheit Polens eine Rechtsstellung gewinnt, die den jüdischen Verbänden in dem größten Teil Deutschlands bis heute versagt ist. Die Organisation baut sich in drei Stufen auf: Die unterste Stufe ist die jüdische Gemeinde, die alle „in einer jüdischen Gemeinde wohnenden Personen jüdischen Glaubens“ umfaßt. (Gemeindezwang.) — Die Mittelstufe ist die Kreisgemeinde, die sämtliche innerhalb eines politischen Verwaltungskreises gelegenen jüdischen Gemeinden in sich schließt — mit Ausnahme der „unmittelbaren“ Großgemeinden (über 5000 Juden), die mit Genehmigung der Landeszentralbehörde aus der Kreisgemeinde ausgeschieden sind. — Die dritte Stufe ist die in dem „Obersten Rate der Juden“ verkörperte jüdische „Religionsgesellschaft“. Der Ausbau der Organisation im Einzelnen ist wohl durchdacht und im allgemeinen im Sinne einer weitherzigen liberal-demokratischen Auffassung durchgeführt. Das Wahlrecht in den Gemeinden steht allen erwachsenen männlichen Juden, die lesen und schreiben können zu, sofern sie zwei Jahre in der Gemeinde wohnen und Umlagen zahlen. Viele Tausende von Juden, die bisher in den Gemeinden rechtlos waren, werden damit zu vollberechtigten Mitgliedern gemacht. 1— Bei den Wahlen zu den Verwaltungskcrpern der Großgemeinden, der Kreisgemeinden und des Obersten Rats ist die Verhältniswahl vorgeschrieben und damit für Polen eine Forderung verwirklicht, die in den Großgemeinden Deutschlands von den Minderheiten bisher vergeblich erhoben wurde. Den Leuten mit besserer Schulbildung und den von einem anerkannten Kollegium autorisierten Titular-Rabbinern wird durch die Bildung eines Zwei-Kurien-Systems bei den Wahlen zum Gemeindekollegium ein gewisses Übergewicht geschaffen. Außerdem wird bei den unmittelbaren Großgemeinden, den Kreisgemeinden und dem Obersten Rat ein kleinerer Teil der Verwaltungs-Mitglieder von der Staatsbehörde ernannt, die auf diese Weise, ebenso wie durch eine Reihe von Vorschriften über die Genehmigungs- oder Bestätigungspflicht gewisser Beschlüsse, sich ihren Einfluß auf die Führung der jüdischen Angelegenheiten wahrt. — Mit besonderer Sorgfalt nimmt sich die Verordnung der Rechte der Rabbiner an. Der Gemeinderabbiner ist als solcher Mitglied des Gemeindevorstands. (Jede Gemeinde muß einen Rabbiner haben, der von der Gemeinde auf Lebensdauer gewählt wird und vom Obersten Rat bestätigt werden muß. Es können daneben noch weitere Rabbiner bestellt werden.) In der Kreisgemeinde müssen drei von elf, im Obersten Rat sieben von einundzwanzig Verwaltungsmitgliedern Rabbiner sein. Ob diese Heranziehung des Rabbiners zu den Verwaltungskörperschaften, die in der jüdischen Tradition keine Stütze hat, sich (als glücklich erweisen wind, oder ob der Rabbiner dadurch nicht vielmehr in die Kämpfe der Parteien hineingezogen werden wird, muß die Zukunft lehren. Bei den Verfassern der Verordnung haben hier — wie bei dem Gesiämtaufbau der Organisation — die Vorbilder einzelner süddeutscher Staaten (besonders Badens) einerseits, andererseits der Wunsch, das reliigiösJe Element überall gehörig gesichert zu sehen, bestimmend gewirkt. (Auch das bayerische Judenedikt von 1813 räumt den Rabbinern einen Anteil an der Verwaltung des Gemeindevermögens ein; das Leben hat sich aber über diese eigentlich noch heute in Geltung befindliche Gesetzesbestimmung hinweggesetzt.) Zu den Aufgaben der Gemeinde zählt die Verordnung nicht nur „die Pflege des religiösen Lebens“ und die Erstellung der hergebrachten Ritualeinrichtungen (die in deutlichem Anschluß an die den Verfassern der Verordnung augenscheinlich wohlbekannte bayerische Ministerialentschließung von 1863 aufgezählt werden, sondern auch „die Erziehung der Jugend“ sowie die Armenpflege und soziale Fürsorge (und damit zusammenhängend die Aufsicht über jüdische Stiftungen und Wohltätigkeitsvereine). Est. (Schluß folgt.) Polen und Mitteleuropa. Über das obige Thema sprach am 27. Novbr. Herr Dr. Paul Rohrbach im Rahmen der von der Fortschrittlichen Volkspartei München veranstalteten Vortragsreihe: Unseren 75 Millionen deutscher Untertanen stehen heute insgesamt 350 Millionen Russen, Engländer und Amerikaner gegenüber (von den Franzosen und Italienern abgesehen). Eine räumliche Ausdehnungsmöglichkeit ist dem deutschen Volke in Europa nicht gegeben, während unseren Feinden gewaltige Ansiedlungsflächen zur Verfügung stehen. Man darf im Hinblick auf diese ungleichartigen Möglichkeiten einer Ausbreitung damit rechnen, daß in 30 Jahren 500 Millionen Gegner XSG^ex9©XSGX9@X98ex9(2X£>3C5<2XS><2XS>exS><2X£>j3 1 <Kgf ‘Bayer. cPorze[fan* 1 <TJlanufafciur ‘TCymphenbarg |j 9iauptniederlage QTiünchen: Odeonsplag 1 H UCunstc a. ßuxusgegenstände, Tafel*, Fesseri*,?l QCaffee* u. Teegeschirre, Figuren, Gruppen eic. fnacf) aften Qlympßenburger Original ‘Modellen. Außerdem neue Formen und ffllodelle nach Gni* ß A würfen erster ffllünchner i"Künstler. r.