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Das jüdische Echo · 1916-11-24 · 47 (24.11.1916) · p. Seite 444

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
3 (1916)
Issue
47 (24.11.1916)
Date
1916-11-24
Page
Seite 444 (sequence 4)
Language
German
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444 Das Jüdische Echo Nr. 47 Strafbestimmungen. § 65. Sofern nicht nach Kriegsrecht oder nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, wird mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft: 1. wer sich ohne Grund weigert, die Ernennung oder Wahl zu einem in dieser Verordnung vorgesehenen Amt oder Mandat anzunehmen, oder die aus der Ernennung beziehungsweise Wahl hervorgehenden Pflichten zu erfüllen. Bei fortdauernder Weigerung kann die Strafe so oft wiederholt werden, bis der Forderung der Aufsichtsbehörde Genüge geschehen ist; 2. wer durch Agitation m Wort, Schrift oder Druck andere zum Widerstand gegen den Vollzug dieser Verordnung anreizt oder anstiftet; 3. wer entgegen dieser Vorschrift der §§ 52 und 58 eine rabbinische Tätigkeit ausiibt oder Trauungen vornimmt, für die er nicht zuständig ist. Die Anordnung dieser Strafen erfolgt durch schriftliche Verfügung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Übergangsvorschriften. § 66. Bis zum Erlaß weiterer Bestimmungen durch die Aufsichtsbehörde bleiben die bisherigen Gemeinden bestehen und ihre Vorstände im Amt. § 67. Bis die Wahl der Verwaltungsräte der Kreisgemeinden und des Obersten Rats erfolgt ist, übt die staatliche Aufsichtsbehörde deren Befugnisse aus. § 68. Der Oberste Rat entscheidet, inwieweit Zeugnisse über die Befähigung, zum Rabbineramt und über die Verleihung des Rabbinertitels, die vor Erlaß dieser Verordnung ausgestellt wurden, die Rechte aus den §§ 17 und 49 begründen. — § 49, Absatz 3 findet auf Personen, die vor Erlaß dieser Verordnung als Rabbiner tätig waren, keine Anwendung. § 69. Bis zur Einführung der Steuerordnung richtet sich das Steuerwesen der jüdischen Gemeinden nach den bisherigen Gesetzen, Verordnungen und Gebräuchen vorbehaltlich der Abänderung dieser Bestimmungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. — Schon vor Erlaß der Steuerordnung dürfen die Kreisgemeinden und der Oberste Rat mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde Umlagen und Gebühren erheben. — Die Gemeinden, die Kreisgemeinden und der Oberste Rat dürfen während der Dauer des Krieges, unabhängig von allgemeinen Umlagen, von Personen mit einem Vermögen von 200 000 Mark oder einem Einkommen von mehr als 15 000 Mark mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde besondere Beiträge erheben. Ausführungsvorschrift. § 70. Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Verwaltungschef beim Generalgouvernement Warschau beauftragt; er erläßt die dazu erforderlichen Ausführungsvorschriften. Warschau, den 1. November 1916. Der Generalgouverneur v. B e s e l e r. Lord Cromcr über den Zionismus. Der bekannte englische Staatsmann, der sich besonders durch seine Tätigkeit in Ägypten einen Namen gemacht hat, hat sich neulich eingehend über ein neues Werk „Der Zionismus und die jüdische Zukunft“ ausgesprochen, das kürzlich in England erschienen ist. Lord Cromer geht zuerst ausführlich auf die Stellung der Juden in England ein und fährt dann fort: „Welche Gefühle man den Juden auch entgegenbringen und was man auch von der Zweckmäßigkeit einer Förderung ihrer jungen Bestrebungen halten mag, eines ist jedenfalls wünschenswert: daß man nämlich diese neuen Bestrebungen verstehen lernt. Die Verröffentlichung des neuen Buches, das über diese Bestrebungen Aufschluß gibt, ist umso zeitgemäßer, als es zweifellos eine der Folgen dieses Krieges sein wird, daß man von jetzt ab die Judenfrage unter ganz anderen als den bisherigen Gesichtspunkten behandeln wird. Um die Bewegung des Zionismus zu begreifen, muß man sich vor allem klar machen, daß es seit vielen Jahren im jüdischen Geistesleben zwei Hauptströmungen gibt, die sich in entgegengesetzter Richtung bewegen. Das Bestreben der Westjuden war es, das Judentum zu verwestlichen. Ihre Tendenz war, vom Jüdischen zum Nichtjüdischen zu gelangen. Das Ostjudentum hat sich in genau entgegengesetzter Richtung entwickelt. Verfolgungen haben diese Tendenz nur verstärkt. Der Zionismus ist ein Ergebnis ostjüdischen Denkens und Handelns. Was wollen die Zionisten? Der Gedanke, daß sie Juden aller Rassen in Palästina zusammenschweißen wollen, ist Unsinn. Das wollen sie gar nicht. Zionismus bedeutet nationale Wiedergeburt. Das Heilige Land soll das geistige Zentrum der Juden werden. Dieses Ziel steht hoch über jeder politischen oder wirtschaftlichen Erwägung. Die Wiedergeburt jüdisch-nationalen Lebens in der alten Heimat des Judentums wird viele der brennenden Tagesfragen lösen. Die Wiedervereinigung der Juden ist von der größten Bedeutung für die Geschichte der Befreiung und des Fortschritts der Menschheit. Es wäre voreilig, schon jetzt die Zukunft der zionistischen Bewegung Voraussagen zu wollen. Man kann vorläufig nur das Problem klarstellen und die ersten praktischen Fortschritte in der Verwirklichung des jüdischen Ideals feststellen. Obgleich wahrscheinlich die jüdische Frage sich nicht so schnell lösen wird wie einige enthusiastische Zionisten dies für möglich halten, so erhält sie doch immer mehr eine greifbare Gestalt, und nicht lange mehr werden die Politiker sie als den phantastischen Traum einiger Idealisten abtun können“. Jüdische Jugendvereine. In den verschiedensten Städten Deutschlands regt sich der Wunsch, jungen Juden eine Vereinigung zu schaffen, an der sie ihr jüdisches Wesen vertiefen und sich auf der Basis ihres gemeinsamen Judentums zu einander gesellen können. Häufig bleibt es bei dem bloßen Wunsche, teils aus Mangel an Persönlichkeiten, die zur Organisation jüdischer Vereine geeignet sind, teils aus dem Unvermögen, ein passendes Programm für solche Vereine aufzustellen. Umso dankenswerter erscheint es uns, daß einige Leiter jüdischer Vereine in bayerischen Städten uns Berichte über ihre Tätigkeit einsandten. Wir empfehlen diese Berichte allen Freunden der jüdischen Jugendbewegung zur Lektüre und wären für die Zusendung ähnlicher Berichte sehr verbunden. Gerade jetzt im Kriege, da unsere jüdische Jugend sich mehr

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